Nationalrat Conseil national Consiglio nazionale Cussegl naziunal
|   |  | |  | | 09.458 n |  | Pa.Iv. Schwander. Einsicht in die individuellen Erledigungsstatistiken der eidgenössischen Richter | français |
 |  |  | | Bericht der Kommission für Rechtsfragen vom 20. November 2009
|  |  |  | Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 20. November 2009 die von Nationalrat Schwander (SVP, SZ) am 12. Juni 2009 eingereichte parlamentarische Initiative vorgeprüft.
Die parlamentarische Initiative verlangt, es seien die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Mitglieder der Gerichtskommission, der Finanz- und/oder Geschäftsprüfungskommissionen uneingeschränkt Einsicht in die internen Statistiken der eidgenössischen Gerichte, namentlich in die individuellen Erledigungsstatistiken der einzelnen Richterinnen und Richter, erhalten.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt mit 15 zu 8 Stimmen, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben. Eine Minderheit (Stamm, Geissbühler, Heer, Kaufmann, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander) beantragt, ihr Folge zu geben.
Berichterstattung: Vischer (d), Lüscher (f)
1.
Text und Begründung
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Text
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Es sind die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Mitglieder der Gerichtskommission, der Finanz- und/oder Geschäftsprüfungskommissionen uneingeschränkt Einsicht in die internen Statistiken des Bundesgerichtes, des Bundesstrafgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, namentlich in die individuellen Erledigungsstatistiken der einzelnen Richterinnen und Richter, erhalten.
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Begründung
Neben dem Bundesgericht, welches die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesstrafgerichtes ausübt, nimmt die Bundesversammlung die Oberaufsicht über die Tätigkeit aller drei eidgenössischen Gerichte wahr. Der Umstand, dass die Mitglieder des National- und Ständerates einerseits zur Oberaufsicht verpflichtet und andererseits mit der Wahl respektive Wiederwahl der Richterinnen und Richter beauftragt sind, macht es unabdingbar, dass die eidgenössischen Räte von diesen drei Gerichten Auskunft über die tatsächlich geleistete Arbeit und insbesondere über die Zahlen der Fallerledigung der Richterinnen und Richter erhalten.
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Erwägungen der Kommission
Es ist unbestritten, dass die Aufsichtskommissionen über die Informationen verfügen müssen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben, namentlich der Oberaufsicht über die eidgenössischen Gerichte, brauchen. Auch die Gerichtskommission benötigt Zugang zu den Informationen, die zur Vorbereitung der Wiederwahl der Richterinnen und Richter erforderlich sind.
Heute sieht die Situation wie folgt aus:
Aufgrund von Artikel 2 der Verordnung der Bundesversammlung vom 23. Juni 2006 über die Richterstellen am Bundesgericht (SR 173.110.1) hat das Bundesgericht ein Controllingverfahre[1]eingerichtet, das dem Parlament als Grundlage für die Oberaufsicht und für die Festlegung der Zahl der Richterinnen und Richter dient. Das vom Bundesgericht eingerichtete Controllingverfahren umfasst drei Stufen. Auf der ersten Stufe wird der Geschäftsbericht verfasst, welcher allgemeine Informationen enthält, wie z. B. Angaben über die Art, die Zahl und die Dauer der Geschäfte, die Erledigungsquotienten, die Geschäftslast nach Abteilungen sowie Angaben zum Personalwesen, zu den Finanzen und zur Informatik. Auf der zweiten Stufe erhalten die Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) zusätzliche Berichte und Statistiken zu den Abteilungen, Richterinnen und Richtern, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern sowie zur Justizverwaltung. Diese Dokumente enthalten zusätzliche Angaben wie die durchschnittlichen Fallkosten pro Abteilung und Gesamtgericht, das Verhältnis zwischen dem Zeitaufwand für die Rechtsprechung und demjenigen für die Administration sowie die Rechtsmittelhäufigkeit und die Urteilsbeständigkeit aufgeschlüsselt nach Kantonen und Rechtsmaterien. Zudem wird über die Bildung der Spruchkörper Bericht erstattet. Auf der dritten Stufe schliesslich baut das Bundesgericht ein noch detaillierteres internes Controlling auf, das u. a. die individuellen Erledigungsstatistiken der einzelnen Richterinnen und Richter sowie der Gerichtsschreiberinnen und -schreiber erfasst.
Das Bundesgericht hat ein analoges Controllingsystem auch den erstinstanzlichen Gerichten auferlegt.
Neben den Informationsrechten nach Artikel 150 ParlG (SR 171.10) haben die Aufsichtskommissionen das Recht, mit allen Behörden, Amtsstellen und übrigen Trägern von Aufgaben des Bundes direkt zu verkehren und von ihnen zweckdienliche Auskünfte und Unterlagen zu erhalten (Art. 153 Abs. 1 ParlG). Die GPK und das Bundesgericht haben zudem vereinbart, dass Letzteres den GPK Feststellungen, welche die fachliche oder persönliche Eignung von Richterinnen und Richtern ernsthaft infrage stellen, zur Kenntnis bringt. Die GPK sind ihrerseits verpflichtet, solche Feststellungen der Gerichtskommission weiterzuleiten (Art. 40a Abs. 6 ParlG).
Bei der Beratung der parlamentarischen Initiative holte die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-NR) die Stellungnahme der direkt betroffenen Kommissionen ein. Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates schlug der RK-NR einstimmig vor, der Initiative keine Folge zu geben. Die Finanzkommission des Nationalrates unterstützte die parlamentarische Initiative mit 13 zu 11 Stimmen. Die Gerichtskommission verzichtete auf eine Stellungnahme zur Frage, ob in die individuellen Statistiken der Richterinnen und Richter Einsicht gewährt werden soll, da dies ihrer Ansicht nach in erster Linie die Aufsichtskommissionen betrifft.
Die Kommissionsmehrheit beantragt, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben. In ihren Augen genügen die bestehenden gesetzlichen Grundlagen und die zur Verfügung stehenden Instrumente, da diese den Aufsichtskommissionen wie auch der Gerichtskommission Zugang zu allen für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen gewähren. Hinsichtlich der Oberaufsicht muss die Anonymisierung der Daten derart ausgestaltet sein, dass eine Beurteilung über das Funktionieren eines Gerichts oder seiner einzelnen Abteilungen möglich ist. Individuelle Leistungsberichte sind hingegen als gerichtsinternes Steuerungsinstrument notwendig; dies entspricht der dritten Stufe des Controllingsystems des Bundesgerichts.
Gemäss Artikel 153 ParlG haben die Aufsichtskommissionen die Möglichkeit, Zugang zu gerichtsinternen Informationen zu erhalten, sofern dies für die Wahrnehmung der Oberaufsicht im konkreten Fall notwendig ist. Um die erforderliche Anzahl der Richter und Richterinnen zu bestimmen, genügen anonymisierte Erledigungsstatistiken ebenfalls. Es wäre daher unverhältnismässig, ganzen parlamentarischen Kommissionen unbegrenzten Zugriff auf die einzelrichterbezogenen Erledigungsstatistiken zu gewähren. Eine derartige Praxis würde ausserdem der verfassungsmässig garantierten Unabhängigkeit der Richter und Richterinnen zuwiderlaufen. Die Kommissionsmehrheit ist des Weiteren der Auffassung, dass individuelle Erledigungsstatistiken keine transparente Aussage über die Qualität der geleisteten Arbeit machen; da sie namentlich die Komplexität der unterschiedlichen Fälle nicht berücksichtigen, können sie falsche Schlussfolgerungen verursachen. Die Mehrheit schliesst sich somit der GPK-NR und einer starken Minderheit der FK-NR an.
Die Kommissionsminderheit beantragt, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben. In ihren Augen sind die Effizienz der Gerichte und deren Steuerung verbesserungsfähig, wobei sie betont, dass es nicht darum gehe, die Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter infrage zu stellen. Wie die Mehrheit der FK-NR sieht sie aber in der einzelrichterbezogenen nichtanonymisierten Erledigungsstatistik ein geeignetes Instrument, um sowohl die Führungsfunktion der Präsidenten und Präsidentinnen der Gerichte als auch die Funktion des Parlamentes (Wahl der Richterinnen und Richter, Wahrnehmung der Oberaufsicht) gegenüber den Gerichten zu stärken. Angaben zur Effizienz eines jeden Richters / einer jeden Richterin, d. h. individuelle Erledigungsstatistiken, sind in den Augen der Kommissionsminderheit notwendig, um die erforderliche Anzahl Richterinnen und Richter am Bundesgericht zu bestimmen. Diese Statistiken können in einer Art und Weise verbessert werden, dass auch die Komplexität und die Art der einzelnen Fälle, die von den verschiedenen Richterinnen und Richtern behandelt werden, mit einbezogen werden.
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______________________________ 1) Siehe Lienhard Andreas, Controllingverfahren des Bundesgerichts, Richterzeitung 2/2007 07.002 Geschäftsbericht 2006 des Bundesgerichts, des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und des Bundesstrafgerichts, AB NR vom 13.6.2007
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