Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 29. Juni 2010 die am 4. Juni 2009 von Nationalrat Christian van Singer eingereichte parlamentarische Initiative vorgeprüft.
Die Initiative fordert eine Deklaration der Strahlenbelastung von Produkten, die Elektrosmog erzeugen, sowie die Möglichkeit für kommunale Behörden, Gebiete mit geringer Strahlenbelastung zu bestimmen.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt mit 15 zu 9 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben.
Eine Minderheit (Girod, Jans, John-Calame, Moser, Nordmann, Nussbaumer, Stump, van Singer, Wyss Ursula) beantragt, der Initiative Folge zu geben.
Berichterstattung: Wasserfallen (d), Parmelin (f)
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Text und Begründung
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Text
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Die Gesetzgebung soll mit Bestimmungen ergänzt werden, die für Elektrosmog erzeugende Produkte eine Deklaration der Strahlenbelastung vorschreiben und lokale Gemeinwesen dazu berechtigen, Quartiere und Orte mit geringer nichtionisierender Strahlung vorzusehen.
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Begründung
Eine Studie der Institute für Sozial- und Präventivmedizin der Universitäten Basel und Bern zeigt, dass sich die Strahlenbelastung für die Bevölkerung in den letzten zwanzig Jahren verzehnfacht hat. Aus zahlreichen anderen Untersuchungen geht ausserdem hervor, dass elektrosensible Menschen aufgrund des Elektrosmogs unter Schlafstörungen und anderen gesundheitlichen Problemen leiden.
Folgende Massnahmen wären daher angezeigt:
1. Die Konsumentinnen und Konsumenten sollten die Möglichkeit haben, sich für Produkte mit schwacher elektromagnetischer Strahlung entscheiden zu können. Um dies zu gewährleisten, soll die Gesetzgebung vorsehen, dass auf Mobiltelefonen, schnurlosen Telefonen mit Basisstation und anderen Strahlung erzeugenden Geräten die Strahlenbelastung deklariert werden muss. Eine solche Deklarationspflicht soll auch in der Werbung für diese Geräte gelten.
2. Den lokalen Gemeinwesen sollte die Möglichkeit gegeben werden, Quartiere mit schwacher elektromagnetischer Strahlung einzuplanen, in denen die Höchstwerte zehnmal tiefer sind, als es in der NISV derzeit vorgesehen ist. Ausserdem sollen die Körperschaften beispielsweise von Mobilfunkbetreibern verlangen können, den Grenzwert von 0,3 Volt pro Meter nicht zu überschreiten - wie es in der Region Salzburg der Fall ist.
3. Es sollte verboten werden, Anlagen in der Nähe von Kinderkrippen, Schulen und anderen sensiblen Orten aufzustellen.
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Erwägungen der Kommission
Die Produktesicherheit und der Gesundheitsschutz für Geräte und bewegliche Anlagen, welche nichtionisierende Strahlung erzeugen, sind in der Verordnung für Fernmeldeanlagen (FAV; SR 784.101.2) und in der Verordnung über Niederspannungserzeugnisse (NEV; SR 734.26) geregelt. Dabei wird auf die europäische Niederspannungsrichtlinie (2006/95/EC) und darauf basierende Produktestandards verwiesen. Die Vorschriften in diesen Verordnungen betreffen u. a. Mobiltelefone, schnurlose Telefone oder Endgeräte von drahtlosen Computernetzwerken.
Die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) hingegen legt Grenzwerte für Infrastrukturanlagen wie Hochspannungsleitungen oder Mobilfunk- und Radiosender fest. Die Verordnung übernimmt einerseits international angewendete Grenzwerte, sie enthält aber auch strengere vorsorgliche Emissionsbegrenzungen für Orte wie Wohnungen, Schulen, Spitäler oder Kinderspielplätze, wo sich Menschen regelmässig über längere Zeit aufhalten. Für diese Orte gelten sogenannte Anlagengrenzwerte, die zehnmal geringer sind als der international übliche Grenzwert.
Mit dieser verschärften Regelung, stellt die Kommission fest, wird der Grundsatz der Vorsorge, wie er in Artikel 11 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) verankert ist, konsequent und einheitlich umgesetzt. Die Massnahmen müssen sich allerdings an den technischen und betrieblichen Möglichkeiten und an der wirtschaftlichen Tragbarkeit orientieren. Bau- und Planungsbehörden stehen demnach im Spannungsfeld zwischen umwelt- und planungsrechtlichen Vorgaben, dem Interesse von Mobilfunknutzern nach einer günstigen und gleichzeitig leistungsfähigen Netzwerkinfrastruktur einerseits und den Forderungen der Bevölkerung nach Schutz vor nichtionisierender Strahlung andererseits.
Nach eingehender Beurteilung des vorstehenden Sachverhalts kommt die Kommission zum Schluss, dass die geltende gesetzliche Regelung hinreichend ist, um die Bevölkerung vor nichtionisierender Strahlung zu schützen. Zu möglichen gesundheitlichen Schädigungen existiert zwar eine Vielzahl von Studien, nimmt die Kommission zur Kenntnis, aber nach wie vor gibt es keine eindeutigen wissenschaftlichen Erkenntnisse, die einen gesundheitlichen Schaden - im Rahmen der gesetzlich festgelegten Grenzwerte - durch nichtionisierende Strahlung nachweisen. Ausserdem ist die Strahlung, ausgehend von Mobilfunkgeräten, schnurlosen Telefonen im Haushalt oder drahtlosen Computernetzwerken, nur ein Teil der Strahlung, die unablässig auf den Menschen einwirkt. Auch elektromagnetische Wellen von Radio- und Fernsehübertragung oder von Hochspannungsleitungen strahlen auf den Menschen ein. Die geltenden Vorschriften sind nach dem im USG verankerten Vorsorgeprinzip ausgestaltet, hält die Kommission fest. Die Schweiz geht mit den strengeren Grenzwerten in der NISV sogar einen wesentlichen Schritt weiter als die EU. Zudem stehen den Konsumentinnen und Konsumenten genügend Möglichkeiten zur Verfügung, sich über die Strahlungsbelastung von Elektrosmog erzeugenden Produkten zu informieren und das Verhalten entsprechend anzupassen. Die Kommission sieht daher keinen weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf.
Eine Kommissionsminderheit beantragt hingegen, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Sie verweist insbesondere auf das Hauptanliegen der Initiative nach einer Produktedeklaration, um das eigenverantwortliche und selbstbestimmte Handeln von Personen zu unterstützen, die unter dem Einfluss von Elektrosmog leiden. Zudem weist sie darauf hin, dass Studien zur Nutzung von Mobiltelefonen nur zehn Jahre zurückgehen und daher noch keine Aussagen zu möglichen Langzeitschäden vorliegen. Weitere vorsorgliche Massnahmen, damit Betroffene sich in Eigenverantwortung besser vor Strahlung schützen können, seien deshalb durchaus angebracht.
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