Die Aussenpolitische Kommission des Nationalrates hat an ihrer Sitzung vom 15. und 16. November 2010 die von der Aussenpolitischen Kommission des Ständerates am 27. Mai 2010 eingereichte und vom Ständerat am 9. Juni 2010 angenommene Motion vorberaten.
Die Motion beauftragt den Bundesrat, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass er völkerrechtliche Verträge nur selbstständig abschliessen kann, soweit er durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt ist. Für Verträge von beschränkter Tragweite, die er weiterhin in eigener Kompetenz genehmigen kann, soll der Bundesrat eine Liste der betroffenen Bereiche vorschlagen. Dabei bedarf die vorläufige Anwendung dieser Verträge zukünftig der Zustimmung der zuständigen vorberatenden Kommission.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt mit 11 zu 10 Stimmen bei 3 Enthaltungen die Annahme dieser Motion.
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Text und Begründung
1.
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Text
Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass er völkerrechtliche Verträge nur selbstständig abschliessen kann, soweit er durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt ist. Für Verträge mit beschränkter Bedeutung, die der Bundesrat weiterhin in eigener Kompetenz genehmigen soll, hat er im RVOG eine Liste der betroffenen Bereiche vorzuschlagen. Eine vorläufige Anwendung solcher zukünftiger Verträge bedarf der Zustimmung der vorberatenden Parlamentskommissionen.
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Begründung
keine
2.
Stellungnahme des Bundesrats vom 4. Juni 2010
Bereits heute beruhen alle selbstständigen Abschlusskompetenzen des Bundesrates auf einer formell-gesetzlichen Grundlage. Für die Staatsverträge von beschränkter Tragweite besteht diese gesetzliche Grundlage in Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010), der auf einer bereits vorher bestehenden langjährigen Praxis beruht und das Ziel hat, das Parlament von der Befassung mit Verträgen, welche nicht von grundlegender Bedeutung sind, zu entlasten. Der Bundesrat ist bereit, die entsprechende Liste in den Buchstaben a bis d von Artikel 7a Absatz 2 RVOG zu präzisieren und zu ergänzen.
In Bezug auf die beantragte Massnahme betreffend die vorläufige Anwendung von Staatsverträgen sieht der Bundesrat keinen Grund, diese für jene Verträge zu treffen, die er selbstständig abschliessen kann. Eine vorläufige Anwendung solcher Verträge unter Vorbehalt der Genehmigung des Parlamentes ist nicht erforderlich, da der Bundesrat den Staatsvertrag in eigener Kompetenz unterzeichnen und über seine Inkraftsetzung für die Schweiz entscheiden kann.
Der Bundesrat ist bereit, die Motion in diesem Sinn anzunehmen.
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
3.
Verhandlungen und Beschluss des Erstrats
Der Ständerat hat die Motion am 9. Juni 2010 diskussionslos und ohne Gegenstimmen angenommen.
4.
Erwägungen der Kommission
Die Aussenpolitische Kommission hat sich mit 11 zu 10 Stimmen bei 3 Enthaltungen für eine Annahme der Motion im Sinne der Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Juni 2010 ausgesprochen. Die Kommission unterstützt die Stossrichtung der Motion und begrüsst eine Präzisierung der Kriterien für die selbstständige Vertragsschlusskompetenz des Bundesrates. Sie ist der Ansicht, dass durch die Motion sichergestellt werden kann, dass die Kompetenzen des Parlamentes - insbesondere mit Blick auf den UBS-Staatsvertrag - nicht übergangen werden.
Die Minderheit der Kommission spricht sich gegen die Motion aus. Zum einen ist sie der Ansicht, dass die Motion der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (10.3366 - Mo. Nationalrat (WAK-NR (10.050)). Rechtsgrundlage für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat) die gleichen Ziele verfolgt und in ihrer Formulierung betreffend die vorläufige Anwendung von Verträgen, die der Bundesrat in eigener Kompetenz genehmigt hat, weniger problematisch ist. Ausserdem ist ein Teil der Minderheit der Ansicht, dass das Hauptproblem, welches von der Motion nicht gelöst werde, darin liege, dass völkerrechtliche Verträge zu einen späteren Zeitpunkt andere Wirkungen erzielen können, als ursprünglich vorgesehen war.
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