Gesuch um Fristverlängerung
Der Nationalrat hat der Parlamentarischen Initiative von Nationalrat Jost Gross, welche eine Ausdehnung des in Artikel 333 O[1]vorgesehenen Arbeitnehmerschutzes verlangt, am 16. März 1998 Folge gegeben. Dieser Artikel sieht insbesondere vor, dass bei der Übertragung eines Betriebes oder Betriebsteils auf einen Dritten das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber übergeht, sofern der Arbeitnehmer dies nicht ablehnt. Gemäss der Initiative soll Artikel 333 OR auch bei analogen Tatbeständen anwendbar sein, so bei einer Fusion, bei der Schaffung einer Auffanggesellschaft nach Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung oder bei Konkurs mit Verkauf von Aktiven. Die Frist für die Behandlung dieser Initiative wurde bereits zweimal verlängert, das erste Mal bis Sommer 2001, das zweite Mal bis Sommer 2003.
Ein Teil der Parlamentarischen Initiative wurde im Rahmen des Fusionsgesetzes realisiert, das zurzeit im Parlament beraten wird (00.052). Der zweite Teil der Initiative, der Schutz der Arbeitnehmenden bei Konkurs und Nachlassvertrag, wird mit dem Vorentwurf der Kommission umgesetzt, der in die Vernehmlassung gegeben worden ist. Die insbesondere im Zusammenhang mit dem Fusionsgesetz geführten Diskussionen haben indessen die Komplexität dieses Themas und die Schwierigkeit einer punktuellen Revision aufgezeigt. Das Bundesamt für Justiz ist daran, die Aspekte der Massenentlassung, der Betriebsschliessungen und der Pflicht zur Erstellung eines Sozialplans gesamthaft zu regeln. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Ergebnisse dieser Arbeiten abgewartet werden müssen, da es danach möglich sein wird, die komplexen Fragen der Initiative gesamthafter anzugehen.
Antrag der Kommission:
Die Kommission beantragt gemäss Artikel 21quater Absatz 5 GVG, die Frist zur Ausarbeitung der Vorlage bis zur Sommersession 2005 zu verlängern.
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Wortlaut und Begründung
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Eingereichter Text
Artikel 333 OR sei in seiner Schutzwirkung zugunsten der Arbeitnehmer auf analoge Tatbestände wie Fusion, Schaffung einer Auffanggesellschaft nach Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung oder Konkurs mit Verkauf von Aktiven auszudehnen, wobei den unterschiedlichen Tatbeständen differenzierend Rechnung zu tragen sei.
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Begründung
Artikel 333 OR sieht bei Betriebsübernahmen verschiedene Schutzbestimmungen zugunsten der Arbeitnehmer vor, u. a. die Weiterwirkung des Arbeitsverhältnisses (sofern der Arbeitnehmer nicht ablehnt) und eines allfälligen Gesamtarbeitsvertrages, befristet auf ein Jahr. Ferner haften der bisherige Arbeitgeber und der Erwerber des Betriebes solidarisch für die Forderungen des Arbeitnehmers, die vor dem Übergang fällig geworden sind.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass die eigentliche Betriebsübernahme nur einen Teil der Fälle abdeckt, wo diese Schutzwirkung zugunsten der Arbeitnehmer geboten ist. Nicht erfasst werden z. B. der Betriebsübergang durch Fusion, die Gründung einer neuen Gesellschaft im Rahmen eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung sowie die Schaffung einer Auffanggesellschaft nach Konkurs aufgrund eines Verkaufes von Aktiven aus der Konkursmasse. Es besteht auch die Gefahr, dass die Rechtsgestaltung bei der Betriebsübernahme so vollzogen wird, dass die Schutzwirkungen von Artikel 333 OR nicht greifen.
Aus diesen Gründen muss der Anwendungsbereich von Artikel 333 OR auf analoge Tatbestände ausgedehnt werden. Dabei sind allerdings die Rechtsfolgen nötigenfalls differenzierend auszugestalten. So soll bei der Schaffung einer Auffanggesellschaft im Rahmen eines Nachlass- oder Konkursverfahrens die Nachlass- oder Konkursbehörde entscheiden, ob und welche Schutzwirkungen zugunsten der Arbeitnehmer geboten sind.
Artikel 333 Absatz 1 OR könnte beispielsweise so formuliert werden:
"Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. Das gleiche gilt, wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch Fusion auf einen neuen Rechtsträger übergeht. Die Nachlass- oder Konkursbehörden können die gleiche Rechtsfolge anordnen, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung oder Konkurs mit Verkauf von Aktiven auf einen neuen Rechtsträger übergeht."
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