Fristverlängerung
Am 24. Juni 1998 hat der Nationalrat beschlossen, der Initiative Zbinden Folge zu geben. Das Büro hat anschliessend die WBK beauftragt, eine Vorlage im Sinne dieser Initiative auszuarbeiten. Gemäss Artikel 21quater Absatz 5 GVG hat die Kommission innert zwei Jahren eine Vorlage auszuarbeiten oder über den Stand ihrer Arbeiten zu berichten. Diese Frist wurde bereits zweimal verlängert.
Die Initiative Zbinden verlangt, einen Entwurf zu einem Bildungsrahmenartikel zu erarbeiten. Ziel des Verfassungsartikels ist, dem Bund die Möglichkeit zu geben, einen kohärenten Bildungsraum Schweiz zu schaffen, in dem Mobilität und Eurokompatibilität einen wichtigen Stellenwert haben. Mit Hilfe von Vorgaben an die Leistungsträger soll der Bund die Voraussetzungen für wechselseitige Abstimmung und Vernetzung der verschiedenen Teilbildungssysteme schaffen. Zudem soll er eine führende Rolle in den Bereichen Berufsbildung, tertiäre Bildung und quartäre Bildung erhalten.
Eine Subkommission hat einen Verfassungsartikel ausgearbeitet. Bericht und Entwurf sind am 17. August 2001 von der WBK verabschiedet worden. Der Entwurf stiess vor allem bei den Kantonen nicht nur auf Zustimmung. Nach einer Aussprache mit der EDK wurde im Mai 2002 entschieden, eine gemeinsame Arbeitsgruppe, zusammengesetzt aus Vertretern der Subkommission und einer Delegation der EDK, einzusetzen. Unterstützt von einem Experten hat diese Arbeitsgruppe inzwischen auf der Basis des Entwurfs der WBK eine differenzierte Formulierung des Verfassungsartikels ausgearbeitet, die in der WBK Gegenstand weiterer Beratungen sein wird. Eine erneute Verlängerung der Frist ist deshalb unumgänglich.
Antrag der Kommission:
Die Kommission beantragt, die Frist zur Ausarbeitung einer Vorlage bis Ende 2005 zu verlängern.
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Wortlaut und Begründung
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Eingereichter Text
Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:
In Zusammenarbeit mit der EDK, jedoch ausserhalb der laufenden Verfassungsrevision ist zügig der Entwurf zu einem Bildungsrahmenartikel zu erarbeiten.
Mit dieser Verfassungsnorm soll der Bund die Möglichkeit erhalten, den Rahmen für einen kohärenten, flächendeckenden und qualitativ hoch stehenden Bildungsraum Schweiz zu schaffen, der
a. Auszubildenden eine hohe Mobilität und variable, nahtlos zusammenfügbare Bildungsgänge ermöglicht;
b. europakompatibel und
c. entwicklungsoffen ist.
Mit Hilfe von Vorgaben in der Form von Standards, strukturellen Eckdaten, Leistungsaufträgen, Übertrittsregelungen und inhaltlichen Treffpunkten beispielsweise schafft der Bund die Voraussetzungen für eine wechselseitige Abstimmung und Vernetzung der verschiedenen Teilbildungssysteme nationaler, regionaler, kantonaler und privater Art.
Eine führende und tragende Rolle übernimmt der Bund in den Bereichen: Berufsbildung, tertiäre Bildung (Universitäten und Fachhochschulen) und quartäre Bildung (Weiterbildung).
Die interne Ausgestaltung der einzelnen Teilbildungsbereiche bleibt in diesem Rahmen weiterhin im Zuständigkeitsbereich der Trägerschaften. Das Volksschulwesen wird nach wie vor in der Regelungskompetenz der Kantone belassen.
1.
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Begründung
Immer offenkundiger zeigt sich, dass der Bund mit seinen fehlenden Kompetenzen im Bildungswesen bei Ausgestaltungs- und Koordinationsfragen von nationaler Bedeutung an seine Grenzen stösst, z. B. in den Bereichen Universitäten, Fachhochschulen und Berufsbildung.
Verschärft hat sich der Koordinations- und Wirksamkeitsdruck auf das Bildungssystem Schweiz durch die Etablierung grenzüberschreitender interkantonaler und internationaler Märkte und durch die daraus erwachsenden Harmonisierungsforderungen von Nachfragern nach Ausgebildeten, von Bildungsinteressierten selbst und auch von Seiten betroffener Eltern.
Die beiden letzten Versuche zur Schaffung eines Bildungsartikels scheiterten. Zum einen verfehlte 1973 eine Fassung, welche unter anderem auch ein Recht auf Bildung stipulierte, nur äusserst knapp die Hürde des Ständemehrs. Zum andern lehnten Bundesrat und Nationalrat 1989 eine Parlamentarische Initiative für einen Bildungsrahmenartikel in der Bundesverfassung ab, da sie gegenüber den Kantonen nicht eine weitere Konfliktfront eröffnen wollten. Beide Male war aber der Handlungsbedarf in Richtung Koordination und Kooperation im schweizerischen Bildungswesen unbestritten.
Anlässlich seiner Anhörung vor der Kommission hat der Initiant seine schriftliche Begründung ergänzt: Er hat u. a. dargelegt, dass das föderalistische Bildungssystem in den Regionen zu ganz unterschiedlichen Auswirkungen führt. Bei einem Vergleich der Dauer der Vorschule, der Anzahl Stunden an der Volksschule, aber auch des prozentualen Anteils von Maturanden und Maturandinnen zeigen sich zwischen den Kantonen zum Teil beträchtliche Unterschiede. Laut Univox-Bericht von 1996 wünschten 77 Prozent der Befragten eine stärkere Position des Bundes im Bildungsbereich. Die verschiedenen Systeme der Volksschule, der Mittelschule, der Hochschule, der Vorschule usw. haben ein eigentliches Eigenleben entwickelt. Die wachsende Mobilität macht jetzt eine Kooperation immer wichtiger und schafft das Bedürfnis nach einem "Bildungsraum", in welchem sich die Menschen ohne strukturelle Hindernisse bewegen können.
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