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1 Wortlaut und Begründung der Parlamentarischen Initiative vom
21. März 1997
Eingereichter Text
Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes
beantrage ich mittels einer parlamentarischen Initiative
nachstehende Ergänzung von Artikel 11 des
Krankenversicherungsgesetzes: Titel Art der Versicherer
Wortlaut Die obligatorische Krankenpflegeversicherung wird betrieben durch:
a. Krankenkassen im Sinne von Artikel 12; b. private Versicherungseinrichtungen, die dem
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) unterstehen, die Krankenversicherung durchführen und über eine Bewilligung nach
Artikel 13 verfügen; c. (neu) die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva).
Begründung Angesichts der ungebremsten Kostenexplosion in der
Krankenversicherung wurde die Suva von ihren Kunden aufgefordert, Lösungen
anzubieten, die zu einer Behebung dieser Entwicklung führen. Eine
Marktforschungsstudie ergab, dass zwei Drittel bis drei Viertel der
versicherten Betriebe bis zu 73 Prozent der versicherten Personen
dieses Engagement der Suva in der Krankenversicherung befürworten.
Dazu kommt, dass die Suva seit jeher bei der Prophylaxe und
Behandlung von Berufskrankheiten Anerkennung findet und neuerdings
auch bei der Gesundheitsförderung im Rahmen von Artikel 19 KVG
mitwirkt. Das kompetente Kostenmanagement der Suva lässt aufgrund
vorliegender Vergleichszahlen den Schluss zu, dass die Suva in der
Krankenversicherung günstige Prämien kalkulieren kann, was zu
einer Entlastung der Versicherten führen dürfte. Die Suva kann
eine Reihe von Vorteilen anbieten, so vor allem eine aktive Fallführung,
das heisst die Gewährleistung des engen Kontaktes zum Patienten,
eine langjährige Rehabilitation in eigenen Kliniken. Bereits heute
leistet die Suva anerkannte Arbeit bei der Prophylaxe und Behandlung
von Berufskrankheiten. In nicht wenigen Fällen führt der langjährige
Verlauf einer Krankheit zu ähnlichen Folgezuständen, wie sie die
Suva nach Unfällen antrifft. Die Suva steuert für Behandlungen im
Spital und in den Arztpraxen schon heute viel Know-how bei. Kommt
dazu, dass eine Zulassung der Suva als weiterer Versicherer in der
Krankenversicherung den Prinzipien der Marktöffnung und des
Wettbewerbs entgegenkommt und auch ordnungspolitische Kriterien erfüllt.
2 Ausgangslage
In seiner Begründung ging der Initiant davon aus, dass die SUVA aufgrund
ihres Kostenmanagements in der Lage sein werde, auch in der
Krankenversicherung günstige Prämien anzubieten. Bevor die
Kommission einen Entscheid fasste, hörte sie am 14. August 1997 die
betroffenen Kreise (Konkordat der Krankenkassen, Privatversicherer,
Sanitätsdirektorenkonferenz, Ärztegesellschaft (FMH), SUVA und das
Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)) an. Zum Vorhaben äusserten
sich an dieser Sitzung auch Vertreter aus der Wissenschaft. Nach
eingehender Diskussion beantragte die Kommission für soziale
Sicherheit und Gesundheit (SGK) ihrem Rat, mit 15 zu 6 Stimmen bei 2
Enthaltungen der Initiative Folge zu geben.
Am 25. September 1997 folgte der Nationalrat dem Antrag der SGK und gab dem
Vorstoss mit 90 zu 50 Stimmen bei 20 Enthaltungen ebenfalls Folge.
Die Vorlage wurde in der folgenden Session wiederum der Kommission für
soziale Sicherheit und Gesundheit zur Ausarbeitung einer Vorlage
innerhalb von zwei Jahren zugeleitet.
An einer ersten Sitzung, am 12. Februar 1998 hörte die Kommission nochmals
Vertreter der betroffenen Kreise an. Die Kommission verlangte vom
BSV zusätzliche Abklärungen zum Risikoausgleich, zu den
Auswirkungen eines Markteintritts der SUVA auf die
Entsolidarisierung und den Wettbewerb, zu einer Aufhebung des
Monopols der SUVA im Bereich der Unfallversicherung. Im Verlaufe des
Jahres 1998 nahm die SGK die gewünschten Ausführungen zur
Kenntnis. In dieser Zeit änderte sich die Ausgangslage bei der SUVA
für dieses Projekt. Die Gruppe, die sich für das Vorhaben
eingesetzt hatte, verliess die SUVA und der Verwaltungsrat stand vor
einer anderen neuen Situation. Die Kommission selber diskutierte das
Geschäft angesichts dieser Entwicklungen im Jahre 1998 nicht weiter.
Am 4. Februar 1999 beriet die Kommission über das weitere Vorgehen. In der
Zwischenzeit war ihr ein Brief des Verwaltungsrates der SUVA vom 22.
Januar 1999 zugegangen, in welchem sich die SUVA weiterhin gewillt
zeigt, für das Projekt einzutreten. Sie wollte sich aber genügend
Zeit nehmen, um die ordnungspolitischen und gesetzlichen
Rahmenbedingungen abzuklären. Weiter kündigte die SUVA an, dass
sie im Bereich Gesundheitswesen verschiedene Projekte in Gang setzen
werde, die Aufschluss über einen allfälligen Einstieg der SUVA in
die Krankenversicherung geben sollen. Aufgrund dieser Ausgangslage
beantragte die Kommission ihrem Rat gemäss Artikel
21quater Absatz 5 GVG mit 17 zu 6 Stimmen eine Fristverlängerung um zwei Jahre. Der Nationalrat folgte diesem
Antrag am 8. Dezember 1999.
3 Erwägungen der Kommission
Gemäss der Stellungnahme des Suva-Verwaltungsrates vom 4. Februar 1999
mache ein Tätigwerden der Suva als Risikoträgerin in der
Krankenversicherung nur Sinn, wenn der Suva die Möglichkeit geboten
werde, das in der Unfallversicherung entwickelte Instrumentarium
auch im Bereich der Krankversicherung anzuwenden. Dazu bedürfe es
einer umfangreichen Revision des KVG. Notwendig dazu sei auch eine
mittelfristige Vorbereitung. In der Zwischenzeit, das heisst im
Dezember 2000, habe der Bundesrat das Departement des Innern
beauftragt, eine interdepartementale Arbeitsgruppe zur Abklärung
der künftigen Entwicklungsmöglichkeiten der Suva einzusetzen.
Ergebnisse lägen bis heute aber noch nicht vor. Die hängige
Revision der Krankenversicherung (00.079 s) berühre das Thema der Initiative nicht.
Die Suva selber sei bezüglich des Anliegens der Initiative heute kein
Verhandlungspartner mehr. Für die Suva mache es keinen Sinn, das
Thema weiter zu verfolgen, bevor nicht gewisse Bedingungen erfüllt
sind, wie sie selber in einem Schreiben vom 28. Juni 2001 mitteilt.
Dazu kommen die zahlreichen offenen Punkte bezüglich der künftigen
Entwicklungen im Krankenversicherungsbereich. Unter diesen
Voraussetzungen erscheint es der Kommission wie auch dem an der
Sitzung anwesenden Initianten wenig sinnvoll, die Arbeiten zur
Initiative fortzusetzen. Die Kommission verzichtet auch auf einen
Vorstoss in anderer Form. Das Anliegen der Initiative könne neu
aufgenommen werden, falls die künftige Entwicklung geeigneter dafür erscheine. |