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1 Eingereichter Text
Der Bundesrat wird
beauftragt, bis Ende 2001 ein eigentliches Bundesgesetz über die
medizinische Forschung am Menschen in die Vernehmlassung zu schicken und
im Jahre 2002 der Bundesversammlung vorzulegen, in dem die ethischen und
rechtlichen Grundsätze und Schranken festgeschrieben werden, die in
diesem Gebiet befolgt werden müssen, damit einerseits der Schutz der
Menschenrechte in möglichst hohem Masse gewährleistet ist und
andererseits eine sinnvolle medizinische Forschung am Menschen nicht
verhindert wird.
1.1 Begründung des
Motionärs
Er verweist auf die Begründung der - bis auf die Präzisierung der
zeitlichen Zielsetzung - gleichlautenden Motion Dormann (97.3623), die im
Nationalrat seit einem Jahr hängig, aber bestritten ist, und gelegentlich
von der Geschäftsliste gestrichen zu werden droht. Betreffend die Termine
verweist er darauf, dass:
- die
Schweiz sich auf diesem gesetzgeberischen Gebiet gegenüber den meisten
westeuropäischen Ländern im Rückstand befindet, so dass unsere Forscher
sich noch immer auf rechtlich relativ unverbindliche standesrechtliche
Richtlinien und andere Empfehlungen abstützen müssen;
- die
vom Bundesrat unterstützte und bereits in die Vernehmlassung geschickte
Ratifikation der Bioethik-Konvention des Europarates ohnehin die Schaffung
eines entsprechenden Gesetzes verlangt; und
- mit dem im Kanton Basel-Stadt ausgearbeiteten, vom Grossen Rat aber in
Erwartung eines Bundesgesetzes nicht verabschiedeten Entwurf für ein
Gesetz über die biomedizinische Forschung mit Menschen vom 22. September
1998 eine umfassende und detaillierte Arbeitsgrundlage für die
Ausarbeitung eines entsprechenden Bundesgesetzes vorliegt, so dass die in
der Motion verlangten Fristen nicht nur von der Sache geboten, sondern
auch einhaltbar sind.
2 Beschluss des Ständerates
Nachdem der Bundesrat sich in seiner schriftlichen
Erklärung vom 3. Februar 1999 bereit erklärt hatte, die Motion
entgegenzunehmen, beschloss der Ständerat am 16. März 1999 ohne
Diskussion und ohne Gegenstimme, diese zu überweisen.
3 Erwägungen der
Kommission und Schlussfolgerungen
Die Schweiz gehört bezüglich der medizinischen Forschung am Menschen
weltweit zu den Spitzennationen und nimmt in der Grundlagenforschung und
in der medizinischen Forschung eine gute Position ein. Die heutigen
Regelungen im Bereich der medizinischen Forschung am Menschen sind aber
uneinheitlich, unübersichtlich und unvollständig. Die starke
Fragmentierung, kantonale und regionale Regelungen erschweren einerseits
die Arbeit der Forschenden und andererseits die Kontrolle und Überprüfung
ethischer Grundsätze.
Das Heilmittelgesetz, das zurzeit im Parlament beraten wird, umfasst zwar
Aspekte vor allem der klinischen Forschung, ist jedoch nicht umfassend:
Eine Reihe von Forschungsuntersuchungen am Menschen (operative Eingriffe,
Forschungen, die ohne Medikamente oder medizinische Produkte gemacht
werden) macht eine gesamtheitliche Regelung erforderlich. Zu regeln
bleiben insbesondere auch der Schutz der Versuchspersonen sowie eine
effiziente Kontrolle. Auch der Bundesrat hält ein Gesetz in diesem
Bereich für angezeigt; verschiedene Kantone haben zudem im Hinblick auf
eine gesetzliche Regelung auf Bundesebene die Verabschiedung eigener
Forschungsgesetze zurückgestellt.
Eine rasche Vervollständigung der gesetzlichen Grundlagen ist für den
Standort Schweiz nicht zuletzt auch als Spitzennation in der medizinischen
Forschung wichtig.
Aus all diesen Gründen spricht sich die Kommission für ein griffiges
Rahmengesetz aus. Sie nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die
Verwaltung zuversichtlich ist, die vom Motionär vorgegebenen Fristen
einhalten zu können. |