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Cussegl naziunal

98.3543 s Mo. Ständerat (Plattner). Schaffung eines Bundesgesetzes betreffend medizinische Forschung am Menschen

français

Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur vom 11. November 1999

Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 11. November 1999 die Motion des Ständerates (Plattner) beraten.

Die Motion verlangt die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die medizinische Forschung am Menschen.

Antrag der Kommission

Die Kommission beantragt einstimmig, die Motion zu überweisen.

 

Im Namen der Kommission

Die Präsidentin: Gadient
Inhalt:
1 Eingereichter Text
1.1 Begründung des Motionärs
2 Beschluss des Ständerates
3 Erwägungen der Kommission und Schlussfolgerungen
 

 

1 Eingereichter Text

Der Bundesrat wird beauftragt, bis Ende 2001 ein eigentliches Bundesgesetz über die medizinische Forschung am Menschen in die Vernehmlassung zu schicken und im Jahre 2002 der Bundesversammlung vorzulegen, in dem die ethischen und rechtlichen Grundsätze und Schranken festgeschrieben werden, die in diesem Gebiet befolgt werden müssen, damit einerseits der Schutz der Menschenrechte in möglichst hohem Masse gewährleistet ist und andererseits eine sinnvolle medizinische Forschung am Menschen nicht verhindert wird.

1.1 Begründung des Motionärs

Er verweist auf die Begründung der - bis auf die Präzisierung der zeitlichen Zielsetzung - gleichlautenden Motion Dormann (97.3623), die im Nationalrat seit einem Jahr hängig, aber bestritten ist, und gelegentlich von der Geschäftsliste gestrichen zu werden droht. Betreffend die Termine verweist er darauf, dass:

  • die Schweiz sich auf diesem gesetzgeberischen Gebiet gegenüber den meisten westeuropäischen Ländern im Rückstand befindet, so dass unsere Forscher sich noch immer auf rechtlich relativ unverbindliche standesrechtliche Richtlinien und andere Empfehlungen abstützen müssen;
     
  • die vom Bundesrat unterstützte und bereits in die Vernehmlassung geschickte Ratifikation der Bioethik-Konvention des Europarates ohnehin die Schaffung eines entsprechenden Gesetzes verlangt; und
     
  • mit dem im Kanton Basel-Stadt ausgearbeiteten, vom Grossen Rat aber in Erwartung eines Bundesgesetzes nicht verabschiedeten Entwurf für ein Gesetz über die biomedizinische Forschung mit Menschen vom 22. September 1998 eine umfassende und detaillierte Arbeitsgrundlage für die Ausarbeitung eines entsprechenden Bundesgesetzes vorliegt, so dass die in der Motion verlangten Fristen nicht nur von der Sache geboten, sondern auch einhaltbar sind.

2 Beschluss des Ständerates

Nachdem der Bundesrat sich in seiner schriftlichen Erklärung vom 3. Februar 1999 bereit erklärt hatte, die Motion entgegenzunehmen, beschloss der Ständerat am 16. März 1999 ohne Diskussion und ohne Gegenstimme, diese zu überweisen.

3 Erwägungen der Kommission und Schlussfolgerungen

Die Schweiz gehört bezüglich der medizinischen Forschung am Menschen weltweit zu den Spitzennationen und nimmt in der Grundlagenforschung und in der medizinischen Forschung eine gute Position ein. Die heutigen Regelungen im Bereich der medizinischen Forschung am Menschen sind aber uneinheitlich, unübersichtlich und unvollständig. Die starke Fragmentierung, kantonale und regionale Regelungen erschweren einerseits die Arbeit der Forschenden und andererseits die Kontrolle und Überprüfung ethischer Grundsätze.

Das Heilmittelgesetz, das zurzeit im Parlament beraten wird, umfasst zwar Aspekte vor allem der klinischen Forschung, ist jedoch nicht umfassend: Eine Reihe von Forschungsuntersuchungen am Menschen (operative Eingriffe, Forschungen, die ohne Medikamente oder medizinische Produkte gemacht werden) macht eine gesamtheitliche Regelung erforderlich. Zu regeln bleiben insbesondere auch der Schutz der Versuchspersonen sowie eine effiziente Kontrolle. Auch der Bundesrat hält ein Gesetz in diesem Bereich für angezeigt; verschiedene Kantone haben zudem im Hinblick auf eine gesetzliche Regelung auf Bundesebene die Verabschiedung eigener Forschungsgesetze zurückgestellt.

Eine rasche Vervollständigung der gesetzlichen Grundlagen ist für den Standort Schweiz nicht zuletzt auch als Spitzennation in der medizinischen Forschung wichtig.

Aus all diesen Gründen spricht sich die Kommission für ein griffiges Rahmengesetz aus. Sie nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die Verwaltung zuversichtlich ist, die vom Motionär vorgegebenen Fristen einhalten zu können.

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