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1 Text und Begründung der Petition
1.1 Am 15. Januar 1997 reichte der Petent eine Petition zur Revision aller
Todesurteile sowie zur Revision aller weiteren existenzbrechenden
Strafurteile wegen Landesverrat ein. Er begründete sie damit, dass die
bisherige Aufarbeitung der jüngeren Vergangenheit der Schweiz, die mehr
als 50 Jahre zurückreicht, ergeben habe, dass die Ausübung der Macht
verschiedentlich zu Entscheidungen und Vollziehungen geführt habe, die
jetzt als falsch, bedauerlich und als der Eidgenossenschaft unwürdig
erkannt würden. Ausserdem sei die Tatsache zu berücksichtigen, dass
schweizerische Regierungsstellen ihrerseits die den Völkermord
betreibenden Regierungen begünstigt, deren Opfer benachteiligt und so die
Neutralität und die künftige Unabhängigkeit der Schweiz gefährdet hätten.
Deshalb erbittet der Petent die Revision aller in Zusammenhang mit Aussenpolitik,
Flüchtlingspolitik und Aussenhandelspolitik ergangenen Verurteilungen,
Disziplinarmassnahmen und Verwaltungsakte gegen Personen sowie die
Rehabilitierung und gegebenenfalls Entschädigung aller Personen
(gegebenenfalls von deren Nachkommen), die einer willkürlich fixierten,
dem Rechtsempfinden zuwiderlaufenden Staatsräson geopfert worden sind.
1.2Der Petent ergänzte seine Petition am 7. Dezember 1997 mit einer weiteren
Eingabe, welche eine Revision des Washingtoner Abkommens von 1946 bzw. ein
Zusatzabkommen zum Washingtoner Abkommen verlangt. Dieses Abkommen sei
aufgrund der zwischenzeitlichen Erkenntnisse neu zu beurteilen.
2 Erwägungen der Kommission
2.1 Revision aller Todesurteile sowie Revision aller weiteren
existenzbrechenden Strafurteile wegen Landesverrat
Stellungnahme des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes:
Soweit sich die Petition auf Strafurteile bezieht, betrifft sie keine konkreten
Gerichtsverfahren. Der Petent verlangt nicht die Wiederaufnahme von
bestimmten einzelnen Verfahren, sondern die "Revision" aller in
der entsprechenden Zeit durchgeführten Verfahren und gegebenenfalls die
Rehabilitierung oder Entschädigung der Betroffenen.
Grundsätzlich sind im Interesse der materiellen Gerechtigkeit selbst bei einem rechtskräftig
abgeschlossenen Strafverfahren eine Wiederaufnahme und Neubeurteilung zulässig,
wenn einem Urteil ein schwerster Mangel anhaftet. Die Gründe für eine
derartige Wiederaufnahme sind in den Strafprozessordnungen jeweils
abschliessend umschrieben, wobei der Umstand, dass ein Urteil auf falschen
tatsächlichen Annahmen beruht, fast durchgehend als ein derartiger Grund
anerkannt wird. So bilden für das Strafrecht des Bundes neue erhebliche
Tatsachen nach Artikel 397 des Strafgesetzbuches (im Sinne einer
Mindestanforderung an das kantonale Prozessrecht), nach Artikel 229 des
Bundesstrafrechtspflegegesetzes sowie Artikel 202 der Militärstrafprozessordnung
einen Anlass für die Wiederaufnahme des Verfahrens.
Es kann offenbleiben, ob die Ergebnisse einer Aufarbeitung der jüngeren
Zeitgeschichte der Schweiz sich mit neuen erheblichen Tatsachen im Sinne
des Wiederaufnahmerechtes gleichsetzen lassen. Der Petent beruft sich denn
auch nicht auf den Rechtsbehelf der Wiederaufnahme des Verfahrens, und es
würde ihm hierzu die regelmässig nur dem Verurteilten und nach dessen
Tod den Verwandten zustehende Legitimation fehlen. Nach der Petition
sollen vielmehr alle vor und während der Zeit des Zweiten Weltkrieges
ergangenen Urteile, Entscheide und Verwaltungsakte von Amtes wegen
aufgehoben werden, weil sie gegen die Grundsätze der Gerechtigkeit sowie
der Verhältnismässigkeit verstossen und so mit einer rechtsstaatlichen
Ordnung nicht zu vereinbaren seien. Eine derartige, von Amtes wegen
durchzuführende Aufhebung von Gerichtsurteilen und Verwaltungsakten
liesse sich nur durch ein Gesetz verwirklichen. Für den Erlass eines
derartigen Gesetzes, wie sich dies beispielsweise in Deutschland für die
Aufhebung der unter dem Unrechtsregime der DDR erlassenen strafrechtlichen
Urteile und verwaltungsrechtlichen Entscheide als notwendig erwiesen hat
(strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz von 1992 und
verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz von 1994), besteht indessen
in der Schweiz kein Anlass. Entgegen der Auffassung des Petenten trifft nämlich
die Behauptung, dass vor und während der Zeit des Zweiten Weltkrieges
"schweizerische Regierungsstellen .... den Völkermord betreibende
Regierungen begünstigt" hätten, nicht oder doch nicht in dieser
verallgemeinerten Form zu. Auch wenn die in Gang befindlichen historischen
Untersuchungen aufzeigen sollten, dass einzelne Amtsstellen in einer
missbräuchlichen Art und Weise mit den damaligen Achsenmächten
zusammengearbeitet hätten, so rechtfertigt dies jedenfalls nicht die
Aufhebung aller in jenen Jahren erlassenen Urteile, Entscheidungen und
Verwaltungsakte.
2.2 Revision des Washingtoner Abkommens
Stellungnahme des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten:
2.2.1 Zum Inhalt des Washingtoner Abkommens
Durch
das Washingtoner Abkommen vom 25. Mai 1946 erklärte sich die Schweiz
bereit, die Blockierung der deutschen Vermögenswerte in der Schweiz (die
der Bundesrat autonom am 16. Februar 1945 beschlossen hatte)
aufrechtzuerhalten und den Alliierten, ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht, einen angemessenen Anteil dieser Vermögen zu übertragen,
und zwar im Sinne einer Entschädigung für die durch Deutschland
verursachten Kriegsschäden und als Beitrag zum Wiederaufbau Europas. Überdies
regelte dieses Abkommen die Frage des Goldes, welches die Schweiz von der
damaligen deutschen Reichsbank entgegengenommen hatte, durch die Zahlung
von 250 Millionen Franken abschliessend. Die Alliierten erklärten
ihrerseits im Abkommen, dass sie mit der Annahme des Betrages von 250
Millionen Schweizer Franken für sich und ihre Notenbanken auf alle Ansprüche
gegenüber der Schweiz oder der Schweizerischen Nationalbank verzichteten,
die sich auf das von der Schweiz während des Krieges von Deutschland
erworbene Gold bezögen. Die Schweiz überwies am 6. Juni 1947 den
Alliierten den Betrag von 250 Millionen Franken in Gold.
Die
im Washingtoner Abkommen enthaltene Verpflichtung der Liquidation
deutscher Vermögenswerte erwies sich hingegen als schwieriger und
erforderte den Abschluss einer Zusatzvereinbarung. Aufgrund dieses
sogenannten Ablöseabkommens vom 26. August 1952 betreffend die deutschen
Vermögenswerte in der Schweiz überwies Deutschland der Schweiz zur
Regelung der Frage der deutschen Vermögenswerte in der Schweiz am 2.
April 1953 den Betrag von 121,5 Millionen Franken. Dieser Betrag wurde
gleichentags den Alliierten zur Verfügung gestellt. Der Vollzug dieses
Abkommens regelte die Frage der deutschen Vermögenswerte in der Schweiz
zwischen den Vertragsparteien des Washingtoner Abkommens von 1946 endgültig,
wie im Vertragstext ausdrücklich festgehalten ist.
2.2.2 Völkerrechtliche Möglichkeit einer "Revision"
Das
auf internationale Verträge anwendbare Recht ist im Wiener Übereinkommen
vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge kodifiziert (Wiener
Vertragsrechtskonvention, nachfolgend VRK). Dessen Regeln, namentlich
diejenigen über den Abschluss, die Durchführung, die Auslegung, Änderung
und Beendigung völkerrechtlicher Verträge, gelten unabhängig davon als
Völkergewohnheitsrecht. Verträge können grundsätzlich nur im Rahmen
der dafür vorgesehenen Verfahren geändert werden. Hier ist zunächst
einmal festzustellen, dass das Washingtoner Abkommen selbst keine
Revisionsklausel enthält. Zudem kennt die VRK den Begriff der
"Revision" nicht. Eine Vertragsänderung ist zum einen durch Übereinkunft
zwischen den Parteien möglich (Art. 39 VRK). Ferner kann ein Vertrag
unter gewissen eingeschränkten Voraussetzungen für ungültig erklärt
werden (2. Abschnitt VRK, Art. 46ff.). Als relevante Ungültigkeitsgründe
nennt die VRK Irrtum, Betrug, Bestechung eines Staatsvertreters, Zwang
oder Widerspruch zu einer zwingenden Norm des Völkerrechts. Die letzten
drei Tatbestände fallen von vornherein ausser Betracht. Zur Frage einer
Anfechtung wegen Grundlagenirrtum oder Betrug äussert sich nachfolgend
Ziffer 3.
2.2.3 Gründe gegen die Revision des Washingtoner Abkommens
Gegen eine Revision des Washingtoner Abkommens sprechen folgende Überlegungen:
- Das Washingtoner Abkommen wurde 1946 rechtsgültig abgeschlossen. Auch
heute lassen sich keine Gründe für eine Ungültigkeit dieses Abkommens
anführen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, welche dafür sprechen,
das Abkommen wegen Grundlagenirrtum oder Betrug für ungültig zu erklären.
Das Washingtoner Abkommen wurde von den Parteien in Kenntnis aller
wesentlichen Elemente abgeschlossen. Die Alliierten wussten sowohl über
das Ausmass als auch über die Herkunft des von Deutschland an die Schweiz
gelieferten Goldes Bescheid, wie sowohl der Eizenstat-Bericht I als auch
der Zwischenbericht der Unabhängigen Expertenkommission über die
Goldtransaktionen der Schweiz aufzeigen. Sie verfügten dank ihrer
Geheimdienste sogar über Insiderinformationen aus Bern. Für die
Alliierten war der gute Glaube der SNB, den sie ohnehin anzweifelten,
keine Wesensgrundlage für den Vertragsabschluss.
- Durch die Zahlungen der Schweiz wurde das Abkommen vollständig vollzogen.
Das Abkommen bezweckte in finanzieller Hinsicht eine Globallösung für
zwei Fragen: den Goldhandel und die deutschen Vermögenswerte in der
Schweiz. In beiden Punkten erfüllte die Schweiz ihre Verpflichtungen
vollständig: im Falle des Goldes durch Übertragung von 250 Millionen
Franken in Gold am 6. Juni 1947; im Falle der deutschen Vermögenswerte
durch Zahlung der gemäss im Abkommen vom 28. August 1952 vereinbarten
Summe von 121,5 Millionen Franken per 2. April 1953. Mit diesen Leistungen
waren sämtliche Ansprüche der Alliierten gegenüber der Schweiz, was das
Gold und die deutschen Vermögenswerte angeht, abgedeckt, wie im
Washingtoner Abkommen (Art. 2 Abs. 2) und im Abkommen vom 28. August 1952
(Art. 1 Abs. 2) ausdrücklich festgehalten wird.
- Eine Neuverhandlung wirft grundsätzliche Fragen des Völkerrechts auf.
Ein erneutes Öffnen des Washingtoner Abkommens über 50 Jahre nach dessen
Abschluss ist unter dem Grundsatz der Vertragssicherheit und des völkerrechtlichen
Vertrauensschutzes ("estoppel") fragwürdig. Das rechtlich geschützte
Vertrauen in den Fortbestand einmal geschlossener Verträge bildet einen
tragenden Pfeiler der internationalen Beziehungen ("pacta sunt
servanda"). Sich ändernde gesellschaftliche Wert- und
Moralvorstellungen bilden im Völkerrecht daher keinen ausreichenden
Grund, einen einmal abgeschlossenen und vollzogenen Vertrag neu zu
verhandeln. Dies gilt erst recht für das Washingtoner Abkommen, welches
eindeutig die Merkmale eines politischen Vergleichs trägt, eine einmalige
finanzielle Leistung der Schweiz bezweckte - also kein bis heute
andauerndes Rechtsverhältnis begründete - und zudem auf die
unmittelbaren Bedürfnisse der Nachkriegszeit zugeschnitten war.
- Eine Neuverhandlung setzte die Zustimmung aller damaligen Parteien voraus.
Eine Neuverhandlung kann nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien
erfolgen - dies im Gegensatz zur einseitigen Anfechtung eines Vertrages
wegen Ungültigkeit. Aus unserer Sicht müssten auf alliierter Seite nebst
den drei hauptsächlichen Vertragspartnern USA, Grossbritannien und
Frankreich auch die 15 Staaten (Albanien, Australien, Belgien, Kanada, Dänemark,
Ägypten, Griechenland, Indien, Luxemburg, Norwegen, Neuseeland,
Niederlande, Tschechoslowakei, Südafrikanische Union und Jugoslawien)
zustimmen, in deren Namen die Alliierten damals das Washingtoner Abkommen
abgeschlossen haben. Eine Neuregelung der deutschen Vermögenswerte setzt
zudem das Einverständnis Deutschlands voraus, da es Vertragspartei des
Ablöseabkommens von 1952 ist.
- Eine Revision des Abkommens wäre eine Übung am falschen Objekt. Nach
Auffassung des Petenten soll der Bundesrat mit der Revision des
Washingtoner Abkommens die Bereitschaft der Schweiz unter Beweis stellen,
mit ihrer Weltkriegsvergangenheit ins reine zu kommen. Die Revision oder
die Aushandlung eines Zusatzabkommens wären sozusagen ein Akt "tätiger
Reue" für die damals begangenen Fehler. Dem Washingtoner Abkommen
wir damit ein Symbolwert beigemessen, den dieser Vertrag - auch in den
Augen der Alliierten - nie hatte. Wie oben erwähnt, hatte das Abkommen
einzig den Zweck, zwei Aspekte unserer Finanz- und Wirtschaftsbeziehungen
zum damaligen Deutschen Reich zu regeln, nämlich die Goldfrage und die
Frage der deutschen Vermögenswerte in der Schweiz. Diesen Zweck hat das
Abkommen zur Zufriedenheit der Vertragsparteien erfüllt. Wenn nun heute
dieses Abkommen stellvertretend für unsere Haltung während und nach dem
Zweiten Weltkrieg revidiert werden soll, dann wird ihm damit ein
Stellenwert verliehen, welcher nie seiner wirklichen Bedeutung entsprach.
Die Tragweite des Washingtoner Abkommens sollte vielmehr mit einer
gewissen Nüchternheit betrachtet werden. Völkerrechtliche Verträge sind
dazu da, um bestimmte Fragen mit juristischen Mitteln zu lösen. Ihr
Abschluss, ihre Durchführung und ihre Beendigung folgen eigenen, klar
definierten Regeln. Von diesen bewährten Grundsätzen sollte auch im
vorliegenden Fall nicht abgewichen werden.
Dessen ungeachtet wird der Bundesrat weiterhin konsequent danach trachten, dass
Wahrheit, Gerechtigkeit und Solidarität gegenüber den Holocaust-Opfern
die beherrschenden Maximen bei der Aufarbeitung unserer eigenen
Vergangenheit bilden werden. So wird die Rolle des Finanzplatzes Schweiz während
des Zweiten Weltkrieges durch die Unabhängige Expertenkommission unter
Leitung von Professor Jean-François Bergier offen, transparent und vollständig
untersucht werden. Zu erwähnen ist ferner der mit über 270 Millionen
Franken dotierte Spezialfonds für bedürftige Holocaust-Opfer, in welchen
die Nationalbank 100 Millionen Franken einbezahlt hat. Diese und andere
Massnahmen, die sich im internationalen Vergleich sehen lassen können und
uns Anerkennung vom Ausland eingetragen haben, zeigen, dass sich die
Schweiz — etwas spät vielleicht, aber nun entschlossen — anschickt,
ihre Weltkriegsvergangenheit umfassend aufzuarbeiten.
2.2.4 Schlussfolgerungen der Kommission
Die Kommission befasste sich am 24. Februar 2000 mit der vorliegenden
Petition. Sie schliesst sich betreffend die Revision aller Todesurteile
sowie aller weiteren existenzbrechenden Strafurteile wegen Landesverrat
der Stellungnahme des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes
sowie betreffend die Revision des Washingtoner Abkommens der Stellungnahme
des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten an. |