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00.426 n Pa. Iv. Eymann. Änderung von Artikel 330a OR (Arbeitszeugnis)

français

00.428 n Pa. Iv. Tschäppät. Änderung von Artikel 330a OR 
Bericht der Kommission für Rechtsfragen vom 26. März 2001

Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 26. März 2001 die von den Nationalräten Eymann und Tschäppät eingereichten Parlamentarischen Initiativen gemäss Artikel 21ter des Geschäftsverkehrsgesetzes vorgeprüft. 

Beide Initiativen verlangen eine Präzisierung von Artikel 330a Obligationenrecht (OR), so dass klare Kriterien nicht nur zur Definition der geleisteten Arbeit, sondern auch zur Beurteilung von Leistung und Verhalten vorgeschrieben werden.

Der Initiant Alexander Tschäppät war bei der Prüfung der Initiativen anwesend.

Antrag der Kommission

Die Kommission beantragt mit 15 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen bzw. 13 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen, den Initiativen Eymann und Tschäppät Folge zu geben.
 

Im Namen der Kommission

Der Präsident: J. Alexander Baumann
Inhalt:
1 Wortlaut und Begründungen der Initiativen
2 Erwägungen der Kommission
 

1 Wortlaut und Begründungen der Parlamentarischen Initiativen

1.1 Wortlaut der Parlamentarischen Initiative Eymann vom 21. Juni 2000

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:
Artikel 330a des Obligationenrechtes (OR) ist so zu ändern, dass klare Kriterien nicht nur zur Definition der geleisteten Arbeit, sondern insbesondere auch zur Beurteilung von Leistung und Verhalten vorgeschrieben werden. Damit soll die heutige unbefriedigende Praxis mit Verklausulierungen und "Geheimcodes" durch eine Bewertung, die auch für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lesbar ist, ersetzt werden.

1.2 Begründung

Begründung
Artikel 330a OR ist eine der wenigen Bestimmungen des OR, deren Anwendung sehr schwierig ist. Zu kaum einem anderen Artikel des OR gibt es so viel Literatur, insbesondere praktische Hinweise hinsichtlich Zeugnisformulierung und Lesart der Zeugnissprache. Die Praxis, die sich seit Erlass von Artikel 330a OR entwickelt hat, ist fragwürdig. Die Leistungen einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters dürfen nicht in jedem Fall so geschildert werden, wie sie vom Arbeitgeber oder vom Vorgesetzten empfunden wurden, ebenso das Verhalten. Es hat sich ein "Geheimcode" entwickelt, der von einer Fülle von Literatur unterlegt ist. Personalverantwortliche, Unternehmerinnen und Unternehmer müssen verklausuliert ausdrücken, was sie nicht im Klartext schreiben dürfen. Aus dieser Praxis hat sich eine Art "Geheimcode" entwickelt. Die Transparenz fehlt. Die Les- und Interpretierbarkeit der Arbeitszeugnisse ist für Unternehmerinnen und Unternehmer wie auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne entsprechende Ausbildung im Personalwesen nicht ohne weiteres gegeben.
Der ursprüngliche Sinn des Zeugnisses, gegenüber den Mitarbeitenden nebst der Beschreibung der geleisteten Arbeit auch eine Beurteilung der Leistung und des Verhaltens auszudrücken, die auch künftigen Arbeitgebern gegenüber vorgezeigt werden kann, ist zum Teil verloren gegangen. Die Klarheit fehlt. Es entspricht nicht der Ratio Legis, wenn ausschliesslich Personalverantwortliche verstehen, ein Arbeitszeugnis zu interpretieren, und die Beurteilten den Formulierungen im Zweifel misstrauen und das Gericht anrufen.
Heute gibt es Kriterien und Instrumente, die es erlauben, Zeugnisse mit erhöhter Transparenz auszustellen. Mit Blick auf die heute und in Zukunft häufiger vorkommenden Stellenwechsel ist es angezeigt, die unbefriedigende Praxis zu ändern. Mit einer Neufassung von Artikel 330a OR kann zudem der administrative Aufwand für die Unternehmen gesenkt werden. Für die Arbeitsgerichte dürfte eine Gesetzesänderung in diesem Bereich entlastend wirken.

1.3 Wortlaut der Parlamentarischen Initiative Tschäppät vom 22. Juni 2000

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein:
Artikel 330a OR ist wie folgt zu ändern:
Abs. 1
Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, über seine Leistung und sein Verhalten ausspricht.
Das Zeugnis muss wahr, wohlwollend, klar und vollständig sein. Negative Vorkommnisse, die nicht charakteristisch für das Arbeitsverhältnis sind, dürfen nicht in ein Arbeitszeugnis aufgenommen werden.
Abs. 2
Unverändert

1.4 Begründung

In der Praxis zeigt sich häufig, dass die Zeugnisaussteller die Grundsätze bezüglich Zeugniserstellung nicht kennen. Meines Erachtens ist der heute geltende Artikel im OR für die Rechtsanwender zu rudimentär. Sinnvollerweise sollte man die von Gerichtspraxis und Lehre entwickelten wichtigsten Grundsätze in den Zeugnisartikel aufnehmen. Gemäss Gerichtspraxis muss ein Zeugnis wahr, wohlwollend formuliert, klar und vollständig sein.
Klar heisst, dass keine missverständlichen, unklaren oder zweideutigen Formulierungen gebraucht werden dürfen. Viele Codes (z. B. "Er bemühte sich stets, die Arbeit gut zu erledigen") verstossen gegen dieses Klarheitsgebot, weil sie nur etwas über die innere Einstellung zur Arbeit, nicht aber über die tatsächliche Leistung aussagen.
Zeugnisse müssen der Wahrheit entsprechen. Ein Zeugnis ist nach Gerichtspraxis dann unwahr, wenn wesentliche Sachen verschwiegen werden. Werden solche wesentlichen Sachen verschwiegen und führt eine verschwiegene wesentliche Sache an einem neuen Arbeitsort zu einem Schaden, so kann der "alte" Arbeitgeber für diesen Schaden haftbar gemacht werden (Bundesgerichtspraxis).
Wohlwollend heisst, dass negative Sachen, die bei wohlwollender Beurteilung nicht charakteristisch für das Arbeitsverhältnis sind, nicht in ein Arbeitszeugnis gehören (seltenes Zuspätkommen, seltene schlechte Arbeitsleistung, seltener Konflikt mit Mitarbeitern oder Vorgesetzten).
Vollständig ist ein Arbeitszeugnis, wenn es folgende Bausteine aufweist:
a. Personalien, Stellung im Betrieb;
b. Funktion;
c. Fachwissen;
d. Qualifikation hinsichtlich Leistung und Verhalten;
e. Austrittsgrund;
f. Schlusssatz (z. B. "Wir danken Herrn X für die gute Zusammenarbeit und wünschen ihm ....").

2. Erwägungen der Kommission

Die Kommission folgt grundsätzlich den Ausführungen von Nationalrat Tschäppät, der beide Initiativen begründete. Die weit verbreitete Praxis, Arbeitszeugnisse zu codieren, führt dazu, dass fehlende Aussagen von Personalabteilungen als qualifiziertes Schweigen und somit als negativ ausgelegt werden. Arbeitnehmer, die mit dieser Praxis nicht vertraut sind, erkennen oft nicht, wann ein Zeugnis negativ ist, und können nicht entsprechend reagieren. Die Arbeitgeber sind zwar eher in der Lage, Codierungen zu erkennen; aber auch für sie wären klare, wahrheitsgemässe und vollständige Aussagen im Hinblick auf richtige Personalentscheide von Vorteil. Angesichts der zunehmenden Flexibilisierung des Arbeitsmarktes kommt dem Arbeitszeugnis eine immer grössere Bedeutung zu. Fehlbesetzungen von Stellen sind nicht nur für die Betroffenen problematisch, sondern führen auch volkswirtschaftlich zu vermeidbaren Schäden.

Zunächst fragt sich aber, welchen Unterschied es macht, ob die ohnehin geltende Gerichtspraxis im Gesetz festgeschrieben wird oder nicht. Gemäss Artikel 330a OR hat der Arbeitnehmer bereits heute einen Anspruch auf ein Zeugnis, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, über seine Leistung und sein Verhalten ausspricht. Nach einheitlicher Gerichtspraxis muss dieses Zeugnis "wahr, klar, wohlwollend und vollständig" sein. Der Arbeitnehmer hat somit einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf ein Zeugnis, das diesen Kriterien genügt. Nur wird der Nutzen, den ihm im Falle eines Prozesses ein positives Urteil bringt, mit Sicherheit geringer sein, als wenn er unmittelbar hätte reagieren und ein bereinigtes Zeugnis verlangen können. Der Abschluss eines Prozesses wird nämlich in einem Zeitpunkt erfolgen, wo er die Stellensuche längstens aufgenommen hat. Im Obligationenrecht festgehaltene, für jedermann einsehbare Kriterien könnten sowohl für die Personalverantwortlichen als für die Mitarbeitenden eine klare Ausgangslage schaffen.

Eine weitere Frage ist, inwiefern mittels Änderung einer Gesetzesbestimmung überhaupt Einfluss auf die weit verbreitete Praxis der Codierung von Arbeitszeugnissen genommen werden kann. Das Nichterwähnen einer als negativ empfundenen Eigenschaft z. B. gilt herkömmlicherweise als Höflichkeit, und negative Kritik wird oft als unnötige Verletzung betrachtet. Die Kommission ist sich im Klaren, dass eine Gesetzesänderung allein die Praxis nicht schlagartig ändern würde. Dazu braucht es in erster Linie einen Wandel in der Unternehmenskultur: Nicht nur ein Anspruch auf wahrheitsgemässe Zeugnisse, sondern auch ein Anspruch auf regelmässige Mitarbeiterbeurteilung muss in Zukunft in allen Betrieben zur Selbstverständlichkeit werden. Klare Anforderungen an das Arbeitszeugnis könnten einen Schritt in dieser Richtung bedeuten. Ausserdem kann die öffentliche Diskussion der Anliegen der Parlamentarischen Initiativen dazu beitragen, dass sich die Unternehmungen vermehrt mit Qualitätsstandards von Arbeitszeugnissen auseinander setzen.

In der Bundesverwaltung sind keine Arbeiten im Gange, die sich dieser Problematik annehmen. Mit ihrem Antrag, den Parlamentarischen Initiativen Folge zu geben, zeigt die Kommission, dass sie der zunehmenden Bedeutung des Arbeitszeugnisses auf dem Arbeitsmarkt auch im Gesetz Rechnung tragen will.

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