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1 Wortlaut und Begründung der Parlamentarischen Initiative vom
27. September 2000
1.1 Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes
reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der
allgemeinen Anregung ein:
Im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) werden die Normen bezüglich
aktiver Sterbehilfe neu geregelt. Diese neue Regelung soll sich
insbesondere auf den Vorschlag der Mehrheit der vom Bundesrat eingesetzten
Expertengruppe Sterbehilfe stützen.
Dabei soll die Eidgenössische Ethikkommission konsultiert werden.
1.2 Begründung
Alle Umfragen im In- und Ausland zeigen, dass in den westlichen Ländern eine
klare Mehrheit der öffentlichen Meinung eine Lockerung der absoluten
Strafbarkeit der aktiven Sterbehilfe befürwortet. Dies ist in den
Niederlanden bereits geschehen, wo jetzt nach einer fast zwanzigjährigen
nationalen Debatte die aktive Sterbehilfe zwar prinzipiell verboten
bleibt, sie aber unter ganz klar definierten Umständen nicht mehr
bestraft wird. Diese Umstände sind insbesondere: Der Patient ist
unheilbar krank und steht kurz vor dem Tode; dieser letztere Umstand wird
von mindestens zwei Ärzten bezeugt; der Patient hat mehrmals und ganz
klar im Beisein von Zeugen den ausdrücklichen Wunsch geäussert, aktive
Sterbehilfe beanspruchen zu wollen; das Leben des Patienten ist wegen
seines Krankheitszustandes mit der menschlichen Würde nicht mehr vereinbar.
Zurzeit werden in verschiedenen Parlamenten ähnliche Diskussionen geführt, unter
anderem in Frankreich, Belgien, Australien und verschiedenen
amerikanischen Bundesstaaten. Das nationale französische bioethische
Komitee hat sich kürzlich für eine Lösung ausgesprochen, die derjenigen
der Niederlanden ähnlich ist.
Nationalrat Victor Ruffy verlangte 1994 die Lockerung der heutigen Strafbestimmung
(Artikel 115 StGB) über die Beihilfe zum Selbstmord. Aktive Sterbehilfe
(Euthanasie) durch Ärzte auf Wunsch unheilbar Kranker sollte unter
bestimmten, engen Bedingungen straffrei werden. Der Nationalrat überwies
am 14. März 1996 die Motion Ruffy mit deutlicher Mehrheit als Postulat.
Bei der Umwandlung in ein Postulat war die Tatsache entscheidend, dass der
Bundesrat die Bildung einer Arbeitsgruppe von Fachleuten aus der Medizin,
der Ethik und der Jurisprudenz zusicherte. Diese Gruppe sollte Grundlagen
für den Entscheid erarbeiten, ob Sterbehilfe überhaupt einer
gesetzgeberischen Lösung zugänglich sein soll oder ob die Hilfe dem
Sterbenden der ärztlichen Berufskunst und -pflicht überantwortet bleiben
müsse. Dieser Aufgabe unterzog sich die vom EJPD eingesetzte
Arbeitsgruppe zwischen Mai 1997 und Februar 1999. Der Bericht liegt seit März
1999 vor. Darin kam die Mehrheit der Arbeitsgruppe zum Schluss, dass - in
extremen Ausnahmefällen und trotz weiterhin geltender Rechtswidrigkeit
der Tat - jene von einer Strafe zu befreien sind, die aus Mitleid einen
unheilbar und schwer kranken, vor dem Tode stehenden Menschen auf sein
ernsthaftes und eindringliches Verlangen hin von einem unerträglichen
Leiden befreien. Die Arbeitsgruppe schlug eine Strafbefreiungsklausel in
Artikel 114 Absatz 2 des StGB vor, wobei sich diese nicht auf medizinische
Fachpersonen (im Gegensatz zu Holland) beschränkte.
Trotz dieser mehrheitlichen Meinung der Expertengruppe entschied sich der
Bundesrat am 5. Juli 2000, nichts an der jetzigen Regelung der
Strafbarkeit der aktiven Sterbehilfe zu ändern. Gleichzeitig wünschte er
aber, dass die Debatte weitergeführt werde und dass sich das Parlament
erneut mit der Problematik befasse.
Nicht nur der Bundesrat, sondern auch die öffentliche Meinung erwartet, dass
sich das Parlament mit dieser Problematik ernsthaft auseinandersetzt. Es
liegt also Handlungsbedarf vor; und es ist an der Zeit, dass das Parlament
diese Verantwortung übernimmt.
2 Erwägungen der Kommission
Die Kommission hat diese Initiative zusammen mit der Parlamentarischen
Initiative Vallender (01.407; Verleitung und Beihilfe zur Selbsttötung.
Neufassung von Artikel 115 StGB), die der gleichen Thematik gewidmet ist,
in einer ausführlichen Debatte geprüft. Angesichts der Bedeutung und
Komplexität dieser Frage hörte die Kommission Experten der
seinerzeitigen Arbeitsgruppe „Sterbehilfe“ an. Diese war 1997 vom
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement eingesetzt worden. Im
Weiteren hörte sie Professor Yvo Hangartner an, der nicht Mitglied dieser
Expertengruppe war. Ausserdem liess sie sich über die Regelung der
Suizidbeihilfe orientieren, welche seit dem 1. Januar 2001 in den Spitälern,
Alters- und Krankenheimen der Stadt Zürich angewandt wird.
Die Kommission nahm zudem Kenntnis vom Bericht des Bundesrates vom 5. Juli
2000 zum Postulat Ruffy (94.3370; Sterbehilfe. Ergänzung des
Strafgesetzbuches). Der Bundesrat ist der Meinung, dass die passive und
die indirekte aktive Sterbehilfe einer ausdrücklichen Regelung bedürfen,
spricht sich aber klar gegen jegliche – auch noch so restriktive –
Lockerung der Strafbestimmungen über die direkte aktive Sterbehilfe aus.
Die Kommission ist wie der Bundesrat der Meinung, dass das Parlament über
die Sterbehilfe eine Grundsatzdebatte führen muss.
Die Kommission hat sich zum Vorschlag des Bundesrates, einen Entwurf zu einer
Regelung der passiven und der indirekten aktiven Sterbehilfe vorzulegen,
noch nicht ausgesprochen. Ihrer Meinung nach wäre diese Frage, unter der
Voraussetzung, dass der Nationalrat der Parlamentarischen Initiative
Cavalli Folge gibt, in der zweiten Behandlungsphase zu prüfen.
Die direkte aktive Sterbehilfe ist eine vorsätzliche Tötung mit dem Ziel,
die Leiden eines Menschen zu verkürzen. Sie ist heute gemäss den
Artikeln 111, 113 und 114 des Strafgesetzbuches strafbar (SR 311.0, StGB).
Die passive Sterbehilfe (Verzicht auf lebenserhaltende Massnahmen oder Abbruch
derselben) und die indirekte aktive Sterbehilfe (Verabreichung von
schmerzlindernden Mitteln, die als Nebenwirkung das Eintreten des Todes
beschleunigen können) gelten heute als zulässig. Diese beiden Formen der
Sterbehilfe sind nicht im Gesetz geregelt, sondern nur in den von der
Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW)
herausgegebenen medizinisch-ethischen Richtlinien
über die medizinische Betreuung vor dem Tod stehender oder an schwersten
Hirnerkrankungen leidender Patienten.
Gemäss Artikel 115 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis
bestraft, wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemandem Hilfe zu
Selbstmord leistet. Laut SAMW gehört die Suizidbeihilfe nicht zu den medizinischen Handlungen.
Nach Auffassung der Mehrheit der
Kommission muss das Parlament offen über das Thema Sterbehilfe
diskutieren. Vor allem muss es eine Antwort geben auf die Frage der
direkten aktiven Sterbehilfe, mit der die Ärzte, das Pflegepersonal und
die Verwandten der sterbewilligen Person konfrontiert werden.
Die Parlamentarische Initiative sieht die von der Mehrheit der Arbeitsgruppe
des EJPD vorgeschlagene Regelung vor, wonach von der Strafe befreit wird,
wer auf ernsthaftes und eindringliches Verlangen einer unheilbar kranken,
kurz vor dem Tode stehenden Person Sterbebeihilfe leistet und in der
Absicht handelt, sie von ihren unerträglichen und nicht behebbaren Leiden
zu befreien. Es handelt sich um eine Strafbefreiungsklausel. Es geht
keineswegs darum, die grundlegende Rechtswidrigkeit der aktiven
Sterbehilfe in Frage zu stellen und den Entscheid, wie und wann aktive
Sterbehilfe zu leisten ist, den Ärzten zu überlassen. Die Bedingungen
sind sehr restriktiv und müssen von Fall zu Fall beurteilt werden. Es
handelt sich um eine Ultima Ratio, die nur von Patienten ins Auge gefasst
werden könnte, die unerträglichen, von der Palliativmedizin nicht mehr
zu lindernden Schmerzen ausgesetzt sind. In solchen Fällen kann der
absolute Respekt vor dem Leben nicht mehr als ausschliessliches Kriterium
gelten, da er im Widerspruch zu anderen Werten wie der menschlichen Würde
und der persönlichen Freiheit steht. Der Suizid ist bekanntlich nicht
strafbar, ebenso wenig ist strafbar, wer – sofern er nicht aus selbstsüchtigen
Beweggründen handelt – einer sterbewilligen Person ein todbringendes
Medikament beschafft, ohne dieses allerdings selbst zu verabreichen. Bei
der aktiven direkten Sterbehilfe ist der Patient nicht mehr in der Lage,
seinem Leben selbst ein Ende zu setzen, wenn er dies wünscht, und dessen
Ärzte oder Verwandten haben nicht das Recht, ihm dazu Beihilfe zu leisten.
Diese rechtliche Situation, welche die direkte aktive Sterbehilfe verbietet,
aber die Beihilfe zur Selbsttötung zulässt, schafft eine Grauzone,
welche Raum für Missbräuche bietet. Im Übrigen ist es nicht immer
leicht, zwischen direkter und indirekter aktiver Sterbehilfe abzugrenzen.
Mit einer Regelung der direkten aktiven Sterbehilfe im Sinne der
Parlamentarischen Initiative könnte diese Grauzone beseitigt werden.
Bei den Personen, welche unter den erwähnten engen Bedingungen direkte aktive
Sterbehilfe beanspruchen können, handelt es sich nur um eine kleine
Gruppe von Patienten. Grösstenteils sind es Krebskranke oder Patienten
mit schweren chronischen Krankheiten, die sich schon über Jahre hinweg
mit existenziellen Problemen und der Todesfrage beschäftigt haben. In
diesen Fällen kann also nicht die Rede von einem inkonstanten Sterbewunsch sein.
Die Befürchtung, dass diese Neuregelung zu einer unkontrollierten Zunahme der
Sterbefälle führen würde, ist nicht gerechtfertigt. Die Zahl der
Sterbehilfefälle, welche die Untersuchung in Holland für die Zeit
zwischen 1990 und 1995 angibt, ist vorsichtig zu interpretieren: Tatsache
ist, dass die Ärzte in Holland verpflichtet wurden, die Fälle aktiver
Sterbehilfe ab 1990 dem Staatsanwalt bzw. ab 1991 einer regionalen
Ethikkommisison zu melden. Dass die Zahl der bekannten Fälle danach
zunahm, ist vor allem auf dieses neue Verfahren zurückzuführen. Weitere
Gründe dieser Zunahme sind ausserdem die Überalterung, die Zunahme der
Krebserkrankungen und die Verbesserung der lebensverlängernden Techniken.
Ausserdem ist der Anteil der Fälle, in denen der Todeswunsch zum
gegebenen Zeitpunkt nicht mehr ausdrücklich geäussert wurde, von 0,8 auf
0,7 Prozent aller Sterbehilfefälle zurückgegangen (dabei handelt es sich
um Fälle, in denen der Patient seinen Wunsch ausgesprochen hatte, als die
Krankheit noch nicht so weit fortgeschritten war, oder um Fälle, in denen
der stark leidende Patient zum besagten Zeitpunkt bereits in einem Zustand
war, dass er sich nicht mehr mündlich mitteilen konnte). In 95 Prozent
dieser Fälle wurde der Entscheid mit anderen Ärzten, mit dem
Pflegepersonal oder den Verwandten des betreffenden Patienten besprochen. Überdies
wurde in 33 Prozent dieser Fälle das Leben des Patienten um höchstens 24
Stunden und in 58 Prozent dieser Fälle um höchstens eine Woche verkürzt.[1] Von Serientötungen kann also keineswegs die Rede sein. Zurzeit läuft
eine Studie über die Sterbehilfe in sechs europäischen Ländern,
darunter der Schweiz, mit dem Ziel, diese Frage rational und objektiv zu
untersuchen und zur Qualität des ärztlichen Entscheids in solchen Fällen
beizutragen.[2]
Schliesslich ist der Einwand, dass der von der Arbeitsgruppe des EJPD vorgeschlagene
Text unbestimmte Rechtsbegriffe enthalte, nicht relevant. Die Richtlinien
der SAMW über die medizinische Betreuung vor dem
Tod stehender oder an schwersten Hirnerkrankungen leidender Patienten
bieten im Bereich der passiven Sterbehilfe trotz dieser unbestimmten
Begriffe eine Handhabe für den konkreten Einzelfall und die jeweilige
Situation. Diese Richtlinien waren während Jahrzehnten im europäischen
Umfeld richtungweisend.
Aus diesen Gründen beantragt die Mehrheit der Kommission, der
Parlamentarischen Initiative Folge zu geben.
Für die Minderheit der Kommission
ist das Recht auf Leben ein von der Verfassung garantiertes Grundrecht
(Art. 10), das keine Ausnahme zulässt. Sie weist darauf hin, dass der
Bundesrat in seiner Botschaft vom 20. November1996 zur neuen
Bundesverfassung die Auffassung bestätigt, wonach die aktive Sterbehilfe
in jedem Falle untersagt ist, weil sie das Grundprinzip der vorsätzlichen
Tötung verletzt. Eine Lockerung dieses Verbots hätte Probleme in Bezug
auf die Definition der Strafbefreiungskriterien zur Folge. Der von der
Mehrheit der Expertengruppe des EJPD vorgeschlagene Text ist nicht
tragbar, weil er unklare und somit interpretationsbedürftige Begriffe
enthält. Die Gefahr ist gross, dass diese Unbestimmtheiten bei der
Interpretation überdehnt und deshalb zu Rechtsunsicherheiten und Missbräuchen
führen würden. Es ist juristisch nicht haltbar, die direkte aktive
Sterbehilfe als rechtswidrig zu betrachten und gleichzeitig auf eine
Strafe zu verzichten.
Es stellt sich die Frage, inwieweit das Verlangen zu sterben als absolut
gesichert betrachtet werden kann. Untersuchungen haben aufgezeigt, dass
der Sterbewunsch nicht konstant ist, sondern vom jeweiligen
Gesundheitszustand abhängt und ihm häufig psychisches, nicht aber körperliches
Leid zu Grunde liegt. Es ist zu befürchten, dass Personen, die nicht
direkt vor dem Tod stehen, aufgrund schwerer Depressionen eine weitere
Behandlung ablehnen und den Weg der Sterbehilfe wählen. Das wäre
unhaltbar, auch unter dem Aspekt der Solidarität in der Gesellschaft.
Die Strafbefreiung der direkten aktiven Sterbehilfe bärge die Gefahr in sich,
dass eine noch schlimmere Grauzone als die von der Mehrheit erwähnte
geschaffen würde. Dies belegt der Bericht über die Niederlande, wonach
zwischen 1990 und 1995 die Fälle von nicht ausdrücklich verlangter
aktiver Sterbehilfe deutlich zugenommen haben (von 45 auf 64)1.
Die
Minderheit begegnet dem Argument des Mitleids mit Skepsis. Die direkte
aktive Sterbehilfe ist eine vorsätzliche Tötung, die ganz klar nicht zur
Berufspflicht des Arztes gehört. Die Palliativmedizin kann heute in
vielen Fällen die nötige Hilfe bringen und muss daher weiterentwickelt
werden. Obschon es Situationen gibt, bei denen die Grenzen zwischen
aktiver und passiver Sterbehilfe fliessend sind, ist es möglich, der
Natur ihren Lauf zu lassen.
Aus diesen Gründen beantragt die Minderheit der Kommission, der
Parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.
[1]Bericht betreffend die Lage in den Niederlanden zwischen 1990 und
1995, veröffentlicht in „The New England Journal of Medicine“,
Band 335, Nummer 22
[2]Projekt der Europäischen Union „Medical End-of-life Decisions:
Attitudes and Practices in 6 European Countries“
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