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00.441 n Pa. Iv. Cavalli. Strafbarkeit der aktiven Sterbehilfe. Neuregelung

français

Bericht der Kommission für Rechtsfragen vom 2. Juli 2001

Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 2. Juli 2001 die von Nationalrat Cavalli am 27. September 2000 eingereichte Parlamentarische Initiative gestützt auf Artikel 21ter des Geschäftsverkehrsgesetzes vorgeprüft. 

Diese Initiative verlangt, dass im Schweizerischen Strafgesetzbuch die Normen über die Sterbehilfe neu geregelt werden. Insbesondere soll die direkte aktive Sterbehilfe straffrei werden, wenn sie dazu dient, einen hoffnungslos kranken Menschen von seinem unerträglichen und unheilbaren Leiden zu befreien.

Der Initiant war bei der Prüfung seines Vorstosses anwesend.

Antrag der Kommission

Die Kommission beantragt mit 11 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Initiative Folge zu geben; eine Minderheit (Baumann J. Alexander, Aeschbacher, Cina, Galli, Glasson, Lauper, Messmer, Vallender) beantragt, ihr keine Folge zu geben.
 

Im Namen der Kommission

Der Präsident: J. Alexander
Baumann
 
Inhalt:
1 Wortlaut und Begründung der Parlamentarischen Initiative
2  Erwägungen der Kommission

 

 

1 Wortlaut und Begründung der Parlamentarischen Initiative vom 27. September 2000

1.1 Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:
Im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) werden die Normen bezüglich aktiver Sterbehilfe neu geregelt. Diese neue Regelung soll sich insbesondere auf den Vorschlag der Mehrheit der vom Bundesrat eingesetzten Expertengruppe Sterbehilfe stützen.
Dabei soll die Eidgenössische Ethikkommission konsultiert werden.

1.2 Begründung

Alle Umfragen im In- und Ausland zeigen, dass in den westlichen Ländern eine klare Mehrheit der öffentlichen Meinung eine Lockerung der absoluten Strafbarkeit der aktiven Sterbehilfe befürwortet. Dies ist in den Niederlanden bereits geschehen, wo jetzt nach einer fast zwanzigjährigen nationalen Debatte die aktive Sterbehilfe zwar prinzipiell verboten bleibt, sie aber unter ganz klar definierten Umständen nicht mehr bestraft wird. Diese Umstände sind insbesondere: Der Patient ist unheilbar krank und steht kurz vor dem Tode; dieser letztere Umstand wird von mindestens zwei Ärzten bezeugt; der Patient hat mehrmals und ganz klar im Beisein von Zeugen den ausdrücklichen Wunsch geäussert, aktive Sterbehilfe beanspruchen zu wollen; das Leben des Patienten ist wegen seines Krankheitszustandes mit der menschlichen Würde nicht mehr vereinbar.

Zurzeit werden in verschiedenen Parlamenten ähnliche Diskussionen geführt, unter anderem in Frankreich, Belgien, Australien und verschiedenen amerikanischen Bundesstaaten. Das nationale französische bioethische Komitee hat sich kürzlich für eine Lösung ausgesprochen, die derjenigen der Niederlanden ähnlich ist.

Nationalrat Victor Ruffy verlangte 1994 die Lockerung der heutigen Strafbestimmung (Artikel 115 StGB) über die Beihilfe zum Selbstmord. Aktive Sterbehilfe (Euthanasie) durch Ärzte auf Wunsch unheilbar Kranker sollte unter bestimmten, engen Bedingungen straffrei werden. Der Nationalrat überwies am 14. März 1996 die Motion Ruffy mit deutlicher Mehrheit als Postulat. Bei der Umwandlung in ein Postulat war die Tatsache entscheidend, dass der Bundesrat die Bildung einer Arbeitsgruppe von Fachleuten aus der Medizin, der Ethik und der Jurisprudenz zusicherte. Diese Gruppe sollte Grundlagen für den Entscheid erarbeiten, ob Sterbehilfe überhaupt einer gesetzgeberischen Lösung zugänglich sein soll oder ob die Hilfe dem Sterbenden der ärztlichen Berufskunst und -pflicht überantwortet bleiben müsse. Dieser Aufgabe unterzog sich die vom EJPD eingesetzte Arbeitsgruppe zwischen Mai 1997 und Februar 1999. Der Bericht liegt seit März 1999 vor. Darin kam die Mehrheit der Arbeitsgruppe zum Schluss, dass - in extremen Ausnahmefällen und trotz weiterhin geltender Rechtswidrigkeit der Tat - jene von einer Strafe zu befreien sind, die aus Mitleid einen unheilbar und schwer kranken, vor dem Tode stehenden Menschen auf sein ernsthaftes und eindringliches Verlangen hin von einem unerträglichen Leiden befreien. Die Arbeitsgruppe schlug eine Strafbefreiungsklausel in Artikel 114 Absatz 2 des StGB vor, wobei sich diese nicht auf medizinische Fachpersonen (im Gegensatz zu Holland) beschränkte.

Trotz dieser mehrheitlichen Meinung der Expertengruppe entschied sich der Bundesrat am 5. Juli 2000, nichts an der jetzigen Regelung der Strafbarkeit der aktiven Sterbehilfe zu ändern. Gleichzeitig wünschte er aber, dass die Debatte weitergeführt werde und dass sich das Parlament erneut mit der Problematik befasse.

Nicht nur der Bundesrat, sondern auch die öffentliche Meinung erwartet, dass sich das Parlament mit dieser Problematik ernsthaft auseinandersetzt. Es liegt also Handlungsbedarf vor; und es ist an der Zeit, dass das Parlament diese Verantwortung übernimmt.

2  Erwägungen der Kommission

Die Kommission hat diese Initiative zusammen mit der Parlamentarischen Initiative Vallender (01.407; Verleitung und Beihilfe zur Selbsttötung. Neufassung von Artikel 115 StGB), die der gleichen Thematik gewidmet ist, in einer ausführlichen Debatte geprüft. Angesichts der Bedeutung und Komplexität dieser Frage hörte die Kommission Experten der seinerzeitigen Arbeitsgruppe „Sterbehilfe“ an. Diese war 1997 vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement eingesetzt worden. Im Weiteren hörte sie Professor Yvo Hangartner an, der nicht Mitglied dieser Expertengruppe war. Ausserdem liess sie sich über die Regelung der Suizidbeihilfe orientieren, welche seit dem 1. Januar 2001 in den Spitälern, Alters- und Krankenheimen der Stadt Zürich angewandt wird.

Die Kommission nahm zudem Kenntnis vom Bericht des Bundesrates vom 5. Juli 2000 zum Postulat Ruffy (94.3370; Sterbehilfe. Ergänzung des Strafgesetzbuches). Der Bundesrat ist der Meinung, dass die passive und die indirekte aktive Sterbehilfe einer ausdrücklichen Regelung bedürfen, spricht sich aber klar gegen jegliche – auch noch so restriktive – Lockerung der Strafbestimmungen über die direkte aktive Sterbehilfe aus. Die Kommission ist wie der Bundesrat der Meinung, dass das Parlament über die Sterbehilfe eine Grundsatzdebatte führen muss.

Die Kommission hat sich zum Vorschlag des Bundesrates, einen Entwurf zu einer Regelung der passiven und der indirekten aktiven Sterbehilfe vorzulegen, noch nicht ausgesprochen. Ihrer Meinung nach wäre diese Frage, unter der Voraussetzung, dass der Nationalrat der Parlamentarischen Initiative Cavalli Folge gibt, in der zweiten Behandlungsphase zu prüfen.

Die direkte aktive Sterbehilfe ist eine vorsätzliche Tötung mit dem Ziel, die Leiden eines Menschen zu verkürzen. Sie ist heute gemäss den Artikeln 111, 113 und 114 des Strafgesetzbuches strafbar (SR 311.0, StGB).

Die passive Sterbehilfe (Verzicht auf lebenserhaltende Massnahmen oder Abbruch derselben) und die indirekte aktive Sterbehilfe (Verabreichung von schmerzlindernden Mitteln, die als Nebenwirkung das Eintreten des Todes beschleunigen können) gelten heute als zulässig. Diese beiden Formen der Sterbehilfe sind nicht im Gesetz geregelt, sondern nur in den von der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) herausgegebenen medizinisch-ethischen Richtlinien über die medizinische Betreuung vor dem Tod stehender oder an schwersten Hirnerkrankungen leidender Patienten.

Gemäss Artikel 115 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemandem Hilfe zu Selbstmord leistet. Laut SAMW gehört die Suizidbeihilfe nicht zu den medizinischen Handlungen.

Nach Auffassung der Mehrheit der Kommission muss das Parlament offen über das Thema Sterbehilfe diskutieren. Vor allem muss es eine Antwort geben auf die Frage der direkten aktiven Sterbehilfe, mit der die Ärzte, das Pflegepersonal und die Verwandten der sterbewilligen Person konfrontiert werden.

Die Parlamentarische Initiative sieht die von der Mehrheit der Arbeitsgruppe des EJPD vorgeschlagene Regelung vor, wonach von der Strafe befreit wird, wer auf ernsthaftes und eindringliches Verlangen einer unheilbar kranken, kurz vor dem Tode stehenden Person Sterbebeihilfe leistet und in der Absicht handelt, sie von ihren unerträglichen und nicht behebbaren Leiden zu befreien. Es handelt sich um eine Strafbefreiungsklausel. Es geht keineswegs darum, die grundlegende Rechtswidrigkeit der aktiven Sterbehilfe in Frage zu stellen und den Entscheid, wie und wann aktive Sterbehilfe zu leisten ist, den Ärzten zu überlassen. Die Bedingungen sind sehr restriktiv und müssen von Fall zu Fall beurteilt werden. Es handelt sich um eine Ultima Ratio, die nur von Patienten ins Auge gefasst werden könnte, die unerträglichen, von der Palliativmedizin nicht mehr zu lindernden Schmerzen ausgesetzt sind. In solchen Fällen kann der absolute Respekt vor dem Leben nicht mehr als ausschliessliches Kriterium gelten, da er im Widerspruch zu anderen Werten wie der menschlichen Würde und der persönlichen Freiheit steht. Der Suizid ist bekanntlich nicht strafbar, ebenso wenig ist strafbar, wer – sofern er nicht aus selbstsüchtigen Beweggründen handelt – einer sterbewilligen Person ein todbringendes Medikament beschafft, ohne dieses allerdings selbst zu verabreichen. Bei der aktiven direkten Sterbehilfe ist der Patient nicht mehr in der Lage, seinem Leben selbst ein Ende zu setzen, wenn er dies wünscht, und dessen Ärzte oder Verwandten haben nicht das Recht, ihm dazu Beihilfe zu leisten.

Diese rechtliche Situation, welche die direkte aktive Sterbehilfe verbietet, aber die Beihilfe zur Selbsttötung zulässt, schafft eine Grauzone, welche Raum für Missbräuche bietet. Im Übrigen ist es nicht immer leicht, zwischen direkter und indirekter aktiver Sterbehilfe abzugrenzen. Mit einer Regelung der direkten aktiven Sterbehilfe im Sinne der Parlamentarischen Initiative könnte diese Grauzone beseitigt werden.

Bei den Personen, welche unter den erwähnten engen Bedingungen direkte aktive Sterbehilfe beanspruchen können, handelt es sich nur um eine kleine Gruppe von Patienten. Grösstenteils sind es Krebskranke oder Patienten mit schweren chronischen Krankheiten, die sich schon über Jahre hinweg mit existenziellen Problemen und der Todesfrage beschäftigt haben. In diesen Fällen kann also nicht die Rede von einem inkonstanten Sterbewunsch sein.

Die Befürchtung, dass diese Neuregelung zu einer unkontrollierten Zunahme der Sterbefälle führen würde, ist nicht gerechtfertigt. Die Zahl der Sterbehilfefälle, welche die Untersuchung in Holland für die Zeit zwischen 1990 und 1995 angibt, ist vorsichtig zu interpretieren: Tatsache ist, dass die Ärzte in Holland verpflichtet wurden, die Fälle aktiver Sterbehilfe ab 1990 dem Staatsanwalt bzw. ab 1991 einer regionalen Ethikkommisison zu melden. Dass die Zahl der bekannten Fälle danach zunahm, ist vor allem auf dieses neue Verfahren zurückzuführen. Weitere Gründe dieser Zunahme sind ausserdem die Überalterung, die Zunahme der Krebserkrankungen und die Verbesserung der lebensverlängernden Techniken. Ausserdem ist der Anteil der Fälle, in denen der Todeswunsch zum gegebenen Zeitpunkt nicht mehr ausdrücklich geäussert wurde, von 0,8 auf 0,7 Prozent aller Sterbehilfefälle zurückgegangen (dabei handelt es sich um Fälle, in denen der Patient seinen Wunsch ausgesprochen hatte, als die Krankheit noch nicht so weit fortgeschritten war, oder um Fälle, in denen der stark leidende Patient zum besagten Zeitpunkt bereits in einem Zustand war, dass er sich nicht mehr mündlich mitteilen konnte). In 95 Prozent dieser Fälle wurde der Entscheid mit anderen Ärzten, mit dem Pflegepersonal oder den Verwandten des betreffenden Patienten besprochen. Überdies wurde in 33 Prozent dieser Fälle das Leben des Patienten um höchstens 24 Stunden und in 58 Prozent dieser Fälle um höchstens eine Woche verkürzt.[1] Von Serientötungen kann also keineswegs die Rede sein. Zurzeit läuft eine Studie über die Sterbehilfe in sechs europäischen Ländern, darunter der Schweiz, mit dem Ziel, diese Frage rational und objektiv zu untersuchen und zur Qualität des ärztlichen Entscheids in solchen Fällen beizutragen.[2]

Schliesslich ist der Einwand, dass der von der Arbeitsgruppe des EJPD vorgeschlagene Text unbestimmte Rechtsbegriffe enthalte, nicht relevant. Die Richtlinien der SAMW über die medizinische Betreuung vor dem Tod stehender oder an schwersten Hirnerkrankungen leidender Patienten bieten im Bereich der passiven Sterbehilfe trotz dieser unbestimmten Begriffe eine Handhabe für den konkreten Einzelfall und die jeweilige Situation. Diese Richtlinien waren während Jahrzehnten im europäischen Umfeld richtungweisend.

Aus diesen Gründen beantragt die Mehrheit der Kommission, der Parlamentarischen Initiative Folge zu geben.

Für die Minderheit der Kommission ist das Recht auf Leben ein von der Verfassung garantiertes Grundrecht (Art. 10), das keine Ausnahme zulässt. Sie weist darauf hin, dass der Bundesrat in seiner Botschaft vom 20. November1996 zur neuen Bundesverfassung die Auffassung bestätigt, wonach die aktive Sterbehilfe in jedem Falle untersagt ist, weil sie das Grundprinzip der vorsätzlichen Tötung verletzt. Eine Lockerung dieses Verbots hätte Probleme in Bezug auf die Definition der Strafbefreiungskriterien zur Folge. Der von der Mehrheit der Expertengruppe des EJPD vorgeschlagene Text ist nicht tragbar, weil er unklare und somit interpretationsbedürftige Begriffe enthält. Die Gefahr ist gross, dass diese Unbestimmtheiten bei der Interpretation überdehnt und deshalb zu Rechtsunsicherheiten und Missbräuchen führen würden. Es ist juristisch nicht haltbar, die direkte aktive Sterbehilfe als rechtswidrig zu betrachten und gleichzeitig auf eine Strafe zu verzichten.

Es stellt sich die Frage, inwieweit das Verlangen zu sterben als absolut gesichert betrachtet werden kann. Untersuchungen haben aufgezeigt, dass der Sterbewunsch nicht konstant ist, sondern vom jeweiligen Gesundheitszustand abhängt und ihm häufig psychisches, nicht aber körperliches Leid zu Grunde liegt. Es ist zu befürchten, dass Personen, die nicht direkt vor dem Tod stehen, aufgrund schwerer Depressionen eine weitere Behandlung ablehnen und den Weg der Sterbehilfe wählen. Das wäre unhaltbar, auch unter dem Aspekt der Solidarität in der Gesellschaft.

Die Strafbefreiung der direkten aktiven Sterbehilfe bärge die Gefahr in sich, dass eine noch schlimmere Grauzone als die von der Mehrheit erwähnte geschaffen würde. Dies belegt der Bericht über die Niederlande, wonach zwischen 1990 und 1995 die Fälle von nicht ausdrücklich verlangter aktiver Sterbehilfe deutlich zugenommen haben (von 45 auf 64)1.

Die Minderheit begegnet dem Argument des Mitleids mit Skepsis. Die direkte aktive Sterbehilfe ist eine vorsätzliche Tötung, die ganz klar nicht zur Berufspflicht des Arztes gehört. Die Palliativmedizin kann heute in vielen Fällen die nötige Hilfe bringen und muss daher weiterentwickelt werden. Obschon es Situationen gibt, bei denen die Grenzen zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe fliessend sind, ist es möglich, der Natur ihren Lauf zu lassen. 

Aus diesen Gründen beantragt die Minderheit der Kommission, der Parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.

[1]Bericht betreffend die Lage in den Niederlanden zwischen 1990 und 1995, veröffentlicht in „The New England Journal of Medicine“, Band 335, Nummer 22
[2]Projekt der Europäischen Union „Medical End-of-life Decisions: Attitudes and Practices in 6 European Countries“

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