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1 Wortlaut und Begründung der Standesinitiative
1.1 Wortlaut
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft ersucht die Bundesbehörden, die
Bundesverfassung zu ändern, damit die Kantone Basel-Landschaft und
Basel-Stadt je eine volle Standesstimme und je zwei Mitglieder im Ständerat
erhalten.
1.2 Begründung
Aus Anlass der 500-jährigen Zugehörigkeit zur Eidgenossenschaft feiern die
Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt in diesem Jahr unter dem Motto
„500 Jahre keine Schweiz ohne Basel“ den Beitritt Basels zur
Eidgenossenschaft. 1832 hat sich der Kanton Basel auf Beschluss der eidgenössischen
Tagsatzung in zwei selbständige Kantone aufgeteilt, unter Vorbehalt der
freiwilligen Wiedervereinigung. Verschiedene Versuche, die
Wiedervereinigung herbeizuführen, scheiterten in der Folge, zuletzt im
Jahre 1969. Die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Landschaft ersetzten
im Dezember 1974 den Wiedervereinigungsartikel durch eine Bestimmung über
die Partnerschaft mit den Nachbarkantonen, insbesondere mit dem Kanton
Basel-Stadt (§ 3 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984, KV BL). Unsere
Verfassung enthält auch den Auftrag, wonach die Behörden des Kantons
Basel-Landschaft darauf hinwirken, dass dieser zu einem Vollkanton mit
einer ganzen Standesstimme und mit zwei Mitgliedern im Ständerat wird (§
1 Absatz 3 KV BL).
Seit vielen Jahren praktizieren die beiden Basel eine weit entwickelte und
erfolgreiche Partnerschaft. Zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben werden
gemeinsame Institutionen betrieben, wie beispielsweise das Lufthygieneamt,
das Forstamt oder die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel. Zur
Abgeltung der Zentrumsfunktionen leistet der Kanton Basel-Landschaft dem
Kanton Basel-Stadt finanzielle Beiträge, speziell in den Bereichen
Gesundheit, Bildung und Kultur. Die Zusammenarbeit beruht auf der
Grundlage zweier gleichberechtigter, aber selbständiger und vollwertiger
Partner, die sich gut verstehen und freundschaftlich miteinander
verkehren. Dessen ungeachtet zählt die Standesstimme der Kantone
Basel-Stadt und Basel-Landschaft aber nur halb und ihre Vertretung im Ständerat ist auf 1 Mitglied begrenzt.
Die neue Bundesverfassung verzichtet im Gegensatz zu ihrer Vorgängerin auf
die Unterscheidung zwischen Kantonen und Halbkantonen. Weiterhin gehören
die Stände Basel-Landschaft und Basel-Stadt aber zu jenen Kantonen, die
nur eine halbe Standesstimme haben und im Ständerat mit nur 1 Mitglied
vertreten sind. Wir sind der Meinung, dass diese Benachteiligung nicht
gerechtfertigt ist. Basel-Landschaft und Basel-Stadt zählen heute zu den
mittelgrossen Kantonen, nachdem sie seit der Kantonstrennung von 1832 eine
ausserordentliche Bevölkerungszunahme zu verzeichnen haben. Sie befinden
sich nach der Bevölkerung an 10. und an 14. Stelle der Kantone. Wie
seinerzeit dem Kanton Jura nach seiner Verselbständigung richtigerweise
der Status des Vollkantons gewährt worden ist, so dürfen – nicht
zuletzt auch unter Berücksichtigung ihres demographischen und
wirtschaftlichen Gewichts innerhalb der Gesamtschweiz – Basel-Stadt und
Basel-Landschaft die gleiche Behandlung für sich beanspruchen. Das föderalistische
Gleichgewicht zwischen der West- und der Deutschschweiz würde durch die
Verdoppelung der Basler Standesstimmen und der Vertretung im Ständerat
nicht tangiert: Mit dem Kanton Jura hat sich das Gewicht in Richtung der
Romandie verschoben, mit der zusätzlichen Standesstimme und zwei zusätzlichen
Mitgliedern im Ständerat käme es wieder in das frühere Lot.
Das Baselbiet ist glücklich und dankbar, seit 500 Jahren zur Schweizerischen
Eidgenossenschaft gehören zu dürfen. Wir blicken mit grosser Zuversicht
in die Zukunft und sind gerne bereit, unsere Verpflichtungen als Kanton
gegenüber dem Bundesstaat auch weiterhin zu erfüllen. Ebenso würde uns
aber sehr freuen, von Euch, liebe Miteidgenossen, zusammen mit unserem
Nachbar- und Partnerkanton als vollwertiger und gleichberechtigter Stand anerkannt zu werden.
2 Wortlaut und Begründung der Parlamentarischen Initiative
2.1 Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) und Artikel 21bis des
Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative
in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein:
Artikel 150 Absatz 1 BV ist dahingehend abzuändern,
dass der Ständerat aus 48 Abgeordneten der Kantone besteht.
Artikel 150 Absatz 2 BV ist dahingehend abzuändern, dass auch die Kantone
Basel-Stadt und Basel-Landschaft zwei Abgeordnete in den Ständerat wählen.
Artikel 142 Absatz 4 BV ist dahingehend abzuändern, dass die Kantone
Basel-Stadt und Basel-Landschaft nicht mehr erwähnt sind.
2.2 Begründung
Die Bundesverfassung vom 18. Dezember 1998 (SR 101), in Kraft seit dem 1. Januar 2000, geht vom
Grundsatz der Gleichstellung und Gleichbehandlung der Kantone aus. Dies
kommt in Artikel 1 BV zum Ausdruck, wo die Kantone aufgelistet sind,
welche die schweizerische Eidgenossenschaft bilden, oder in Artikel 141
Absatz 1 BV, wonach bei der Ergreifung eines fakultativen Referendums
durch mindestens 8 Kantone alle 26 Kantone als ganze Stimme zählen. Die
so genannten Halbkantone sind nicht mehr, wie in der alten Verfassung, mit
ihrem Pendant zu je einem Kanton zusammengefasst, sondern erscheinen als
selbstständige Kantone. Die neue Verfassung kennt den Begriff
"Halbkanton" nicht mehr, sondern behandelt alle Kantone gleich,
allerdings mit der einschneidenden Einschränkung bei der Wahl in den Ständerat
(Art. 150 Abs. 2 BV) und bei der Gewichtung der Standesstimmen (Art. 142 Abs. 4 BV).
Paragraph 1 Absatz 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (SGS 100;
RS 131.222.2) bestimmt, dass die Behörden des Kantons darauf hinwirken
sollen, dass der Kanton "zu einem Vollkanton mit einer ganzen
Standesstimme und mit zwei Mitgliedern des Ständerates wird". Im
Kanton Basel-Stadt wird die Verfassung zurzeit total revidiert. Es ist
noch offen, was mit dem bisherigen Paragraphen 58 der Kantonsverfassung
(SGS 111.100; RS 131.222.1), welcher die Wiedervereinigung der beiden
Basel postuliert, passieren wird. Unabhängig davon verfolgen heute die
beiden Basel das Ziel der Aufwertung zu gleichberechtigten Kantonen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Die Aufwertung der beiden Basel zu vollwertigen Kantonen war in den eidgenössischen
Räten wiederholt traktandiert, zuletzt vor sechs Jahren (Parlamentarische
Initiative Gysin Hans Rudolf 92.444, "Vollkanton
Basel-Landschaft"). Die Ausgangslage ist seit dem Inkrafttreten der
neuen Bundesverfassung mit ihrem verstärkten Bekenntnis zur
Gleichbehandlung aller Kantone eine neue. Nach wie vor sind zwei Kantone
mit rund 400 000 Einwohnern benachteiligt. Sie sind nicht nur bevölkerungsstark,
sondern gehören zu einer wirtschaftlich bedeutenden Region, die mit ihren
Leistungen im Rahmen des Finanzausgleichs massgebend zum Wohlstand der
Schweiz und vieler anderer Kantone beiträgt. Mit ihrem Bildungsangebot
(Universität, Fachhochschule und anderem mehr) sind sie zudem zu einem
guten Teil verantwortlich für die Ausbildung des akademischen Nachwuchses
und des Nachwuchses insgesamt. Es gibt keine Gründe, die beiden Basel
nicht gleich wie die übrigen Kantone zu behandeln. Schliesslich trifft
zu, was die Staatspolitische Kommission schon vor sechs Jahren
festgehalten hat: Die Gleichstellung der beiden Basel mit den anderen
Kantonen stelle keine Gefährdung des föderalistischen Gleichgewichts der
Schweiz dar, und "Die beiden Basel gehören zwar zur Deutschschweiz;
in politischer und kultureller Hinsicht verbindet sie aber manches mit der
Westschweiz. Ausserdem darf nicht übersehen werden, dass die Romandie
durch die Schaffung des Kantons Jura im Jahre 1979 eine zusätzliche
Standesstimme und zwei zusätzliche Sitze im Ständerat erhalten
hat." (AB 1995 N 331).
Festzuhalten ist abschliessend auch Folgendes: Eine grundsätzliche
Diskussion über die Gebietsaufteilung der Schweiz ist in weiter Ferne,
wie die Diskussion über die Parlamentarische Initiative 99.447,
"Mehr Demokratie mit weniger Kantonen", zeigte. Die Frage der
Aufwertung der beiden Basel hat damit nichts zu tun. Auf alle Fälle kann
die Baselbieter und die Basler Bevölkerung nicht auf die Beantwortung
dieser Fragen vertröstet werden.
3 Erwägungen der Kommission
Die Kommission lehnt die Initiativen ab, weil ihre Realisierung auf die eine
oder die andere Weise das föderalistische Gleichgewicht des
schweizerischen Bundesstaates gefährden würde:
- Falls die überproportionale
Zunahme der Bevölkerung und der wirtschaftlichen Bedeutung insbesondere
von Basel-Landschaft als Begründung für die Aufwertung der beiden Basel
herangezogen wird, so stellt diese Argumentation den Grundsatz der
Gleichberechtigung aller Kantone als Grundpfeiler des schweizerischen
Bundesstaates in Frage. Die vier übrigen Kantone mit bisher nur einem
Mitglied im Ständerat und mit nur einer halben Standesstimme würden
weiterhin benachteiligt. Mit derselben quantitativen Argumentation könnte
verlangt werden, dass z. B. die Zürcher Standesstimme verdoppelt werde
oder dass z. B. Uri denselben Status wie Nid- und Obwalden erhalten sollte.
- Falls
die Gleichberechtigung aller Kantone als oberster Grundsatz einer künftigen
Lösung gelten sollte, so müssten wenn schon alle sechs Kantone mit
bisher nur einem Mitglied im Ständerat und mit nur einer halben
Standesstimme gleich behandelt werden. In diesem Sinne haben sich in der
Kommission sowohl ein Teil der Minderheit als auch ein Teil der Mehrheit
– eventualiter für den Fall, dass der Initiative Folge gegeben werden
sollte - ausgesprochen. Die
Aufwertung beider Basel, beider Appenzell sowie von Nid- und Obwalden würde
aber das sprachliche, kulturelle und politische Gleichgewicht der Schweiz
erheblich stören. Sowohl das Gewicht der deutschsprachigen Schweiz als
auch auch die Bedeutung der kleinen Berg- und Landkantone würden überproportional
verstärkt.
Sowohl die Aufwertung bloss der beiden Basel als auch die Aufwertung aller sechs
„Halbkantone“ würden also nur neue Ungleichheiten verursachen.
Angesichts dieser Situation möchte die Kommission an der historisch
gewachsenen Besonderheit der sechs Kantone mit nur je einem Mitglied im Ständerat
und mit nur einer halben Standesstimme festhalten. Dabei fällt auch ins
Gewicht, dass fünf dieser sechs Kantone bisher keine Änderung ihres Status fordern.
Die zahlreichen Stimmenthaltungen in der Kommission sind Ausdruck des
Zweifels, ob die Frage der Aufwertung der „Halbkantone“ in der
heutigen Zeit überhaupt noch derart bedeutend ist, dass deswegen eine Änderung
der Bundesverfassung in die Wege geleitet werden sollte. Die Kantonsgrenzen bilden heute nicht mehr die geeigneten
Perimeter für Problemlösungen. In einer Zeit, in der je länger je mehr
kantonale Zusammenarbeit und Regionalisierung gefragt sind, geht dieser Vorstoss in die falsche Richtung.
Die Kommissionsminderheit schliesst sich den Begründungen der Initiativen an
(vgl. die ausführlichen Begründungen in Ziff. 12 und 22 des Berichtes).
Sie vertritt im Übrigen die Auffassung, dass das Begehren nicht so
drastisch verstanden werden sollte, dass dadurch das föderalistische
Gleichgewicht gefährdet werden könnte. Alle „Halbkantone“ sollten
eingeladen werden, sich zu ihrer Aufwertung zu äussern. Jene, die diesen
Schritt tun möchten, sollten ihn tun dürfen; jene, die ihn nicht tun möchten,
sollten nicht dazu gedrängt werden. Dieses differenzierte Vorgehen würde
der sehr unterschiedlichen Entstehungsgeschichte der Kantonsteilungen Rechnung tragen.
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