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01.304 n Standesinitiative BL. Basel-Landschaft ein Vollkanton

français

01.403 n Parlamentarische Initiative Janiak. Basel-Landschaft und Basel-Stadt. Vollberechtigte Kantone
Bericht der Staatspolitischen Kommission vom 9. November 2001

Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 26. Oktober 2001 die vom Kanton Basel-Landschaft am 26. Juni 2001 übermittelte Standesinitiative und die von Nationalrat Janiak am 6. März 2001 eingereichte Parlamentarische Initiative gemäss Artikel 21octies bzw. 21ter des Geschäftsverkehrsgesetzes vorgeprüft.

Die Initiativen fordern, dass die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft je zwei Sitze im Ständerat und je eine volle Standesstimme bei eidgenössischen Volksabstimmungen erhalten.

Die Kommission hat eine Vertretung des Kantons Basel-Landschaft und den Urheber der Parlamentarischen Initiative angehört.

Anträge der Kommission

1. Die Kommission beantragt mit 10 zu 6 Stimmen bei 6 Enthaltungen, den Initiativen keine Folge zu geben.

2. Die Kommissionsminderheit (Gross Andreas, Antille, Baader Caspar, Giezendanner, Günter, Janiak) beantragt, den Initiativen Folge zu geben.
 

Im Namen der Kommission

Der Vizepräsident: Antille
 
Inhalt:
1 Text und Begründung der Standesinitiative
2 Wortlaut und Begründung der Parlamentarischen Initiative
3 Erwägungen der Kommission
 

 

1 Wortlaut und Begründung der Standesinitiative

1.1 Wortlaut

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft ersucht die Bundesbehörden, die Bundesverfassung zu ändern, damit die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt je eine volle Standesstimme und je zwei Mitglieder im Ständerat erhalten.

1.2 Begründung

Aus Anlass der 500-jährigen Zugehörigkeit zur Eidgenossenschaft feiern die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt in diesem Jahr unter dem Motto „500 Jahre keine Schweiz ohne Basel“ den Beitritt Basels zur Eidgenossenschaft. 1832 hat sich der Kanton Basel auf Beschluss der eidgenössischen Tagsatzung in zwei selbständige Kantone aufgeteilt, unter Vorbehalt der freiwilligen Wiedervereinigung. Verschiedene Versuche, die Wiedervereinigung herbeizuführen, scheiterten in der Folge, zuletzt im Jahre 1969. Die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Landschaft ersetzten im Dezember 1974 den Wiedervereinigungsartikel durch eine Bestimmung über die Partnerschaft mit den Nachbarkantonen, insbesondere mit dem Kanton Basel-Stadt (§ 3 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984, KV BL). Unsere Verfassung enthält auch den Auftrag, wonach die Behörden des Kantons Basel-Landschaft darauf hinwirken, dass dieser zu einem Vollkanton mit einer ganzen Standesstimme und mit zwei Mitgliedern im Ständerat wird (§ 1 Absatz 3 KV BL).

Seit vielen Jahren praktizieren die beiden Basel eine weit entwickelte und erfolgreiche Partnerschaft. Zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben werden gemeinsame Institutionen betrieben, wie beispielsweise das Lufthygieneamt, das Forstamt oder die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel. Zur Abgeltung der Zentrumsfunktionen leistet der Kanton Basel-Landschaft dem Kanton Basel-Stadt finanzielle Beiträge, speziell in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Kultur. Die Zusammenarbeit beruht auf der Grundlage zweier gleichberechtigter, aber selbständiger und vollwertiger Partner, die sich gut verstehen und freundschaftlich miteinander verkehren. Dessen ungeachtet zählt die Standesstimme der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft aber nur halb und ihre Vertretung im Ständerat ist auf 1 Mitglied begrenzt.

Die neue Bundesverfassung verzichtet im Gegensatz zu ihrer Vorgängerin auf die Unterscheidung zwischen Kantonen und Halbkantonen. Weiterhin gehören die Stände Basel-Landschaft und Basel-Stadt aber zu jenen Kantonen, die nur eine halbe Standesstimme haben und im Ständerat mit nur 1 Mitglied vertreten sind. Wir sind der Meinung, dass diese Benachteiligung nicht gerechtfertigt ist. Basel-Landschaft und Basel-Stadt zählen heute zu den mittelgrossen Kantonen, nachdem sie seit der Kantonstrennung von 1832 eine ausserordentliche Bevölkerungszunahme zu verzeichnen haben. Sie befinden sich nach der Bevölkerung an 10. und an 14. Stelle der Kantone. Wie seinerzeit dem Kanton Jura nach seiner Verselbständigung richtigerweise der Status des Vollkantons gewährt worden ist, so dürfen – nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung ihres demographischen und wirtschaftlichen Gewichts innerhalb der Gesamtschweiz – Basel-Stadt und Basel-Landschaft die gleiche Behandlung für sich beanspruchen. Das föderalistische Gleichgewicht zwischen der West- und der Deutschschweiz würde durch die Verdoppelung der Basler Standesstimmen und der Vertretung im Ständerat nicht tangiert: Mit dem Kanton Jura hat sich das Gewicht in Richtung der Romandie verschoben, mit der zusätzlichen Standesstimme und zwei zusätzlichen Mitgliedern im Ständerat käme es wieder in das frühere Lot.

Das Baselbiet ist glücklich und dankbar, seit 500 Jahren zur Schweizerischen Eidgenossenschaft gehören zu dürfen. Wir blicken mit grosser Zuversicht in die Zukunft und sind gerne bereit, unsere Verpflichtungen als Kanton gegenüber dem Bundesstaat auch weiterhin zu erfüllen. Ebenso würde uns aber sehr freuen, von Euch, liebe Miteidgenossen, zusammen mit unserem Nachbar- und Partnerkanton als vollwertiger und gleichberechtigter Stand anerkannt zu werden.

2 Wortlaut und Begründung der Parlamentarischen Initiative

2.1 Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein:

Artikel 150 Absatz 1 BV ist dahingehend abzuändern, dass der Ständerat aus 48 Abgeordneten der Kantone besteht.

Artikel 150 Absatz 2 BV ist dahingehend abzuändern, dass auch die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft zwei Abgeordnete in den Ständerat wählen.

Artikel 142 Absatz 4 BV ist dahingehend abzuändern, dass die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft nicht mehr erwähnt sind.

2.2 Begründung

Die Bundesverfassung vom 18. Dezember 1998 (SR 101), in Kraft seit dem 1. Januar 2000, geht vom Grundsatz der Gleichstellung und Gleichbehandlung der Kantone aus. Dies kommt in Artikel 1 BV zum Ausdruck, wo die Kantone aufgelistet sind, welche die schweizerische Eidgenossenschaft bilden, oder in Artikel 141 Absatz 1 BV, wonach bei der Ergreifung eines fakultativen Referendums durch mindestens 8 Kantone alle 26 Kantone als ganze Stimme zählen. Die so genannten Halbkantone sind nicht mehr, wie in der alten Verfassung, mit ihrem Pendant zu je einem Kanton zusammengefasst, sondern erscheinen als selbstständige Kantone. Die neue Verfassung kennt den Begriff "Halbkanton" nicht mehr, sondern behandelt alle Kantone gleich, allerdings mit der einschneidenden Einschränkung bei der Wahl in den Ständerat (Art. 150 Abs. 2 BV) und bei der Gewichtung der Standesstimmen (Art. 142 Abs. 4 BV).

Paragraph 1 Absatz 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (SGS 100; RS 131.222.2) bestimmt, dass die Behörden des Kantons darauf hinwirken sollen, dass der Kanton "zu einem Vollkanton mit einer ganzen Standesstimme und mit zwei Mitgliedern des Ständerates wird". Im Kanton Basel-Stadt wird die Verfassung zurzeit total revidiert. Es ist noch offen, was mit dem bisherigen Paragraphen 58 der Kantonsverfassung (SGS 111.100; RS 131.222.1), welcher die Wiedervereinigung der beiden Basel postuliert, passieren wird. Unabhängig davon verfolgen heute die beiden Basel das Ziel der Aufwertung zu gleichberechtigten Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Die Aufwertung der beiden Basel zu vollwertigen Kantonen war in den eidgenössischen Räten wiederholt traktandiert, zuletzt vor sechs Jahren (Parlamentarische Initiative Gysin Hans Rudolf 92.444, "Vollkanton Basel-Landschaft"). Die Ausgangslage ist seit dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung mit ihrem verstärkten Bekenntnis zur Gleichbehandlung aller Kantone eine neue. Nach wie vor sind zwei Kantone mit rund 400 000 Einwohnern benachteiligt. Sie sind nicht nur bevölkerungsstark, sondern gehören zu einer wirtschaftlich bedeutenden Region, die mit ihren Leistungen im Rahmen des Finanzausgleichs massgebend zum Wohlstand der Schweiz und vieler anderer Kantone beiträgt. Mit ihrem Bildungsangebot (Universität, Fachhochschule und anderem mehr) sind sie zudem zu einem guten Teil verantwortlich für die Ausbildung des akademischen Nachwuchses und des Nachwuchses insgesamt. Es gibt keine Gründe, die beiden Basel nicht gleich wie die übrigen Kantone zu behandeln. Schliesslich trifft zu, was die Staatspolitische Kommission schon vor sechs Jahren festgehalten hat: Die Gleichstellung der beiden Basel mit den anderen Kantonen stelle keine Gefährdung des föderalistischen Gleichgewichts der Schweiz dar, und "Die beiden Basel gehören zwar zur Deutschschweiz; in politischer und kultureller Hinsicht verbindet sie aber manches mit der Westschweiz. Ausserdem darf nicht übersehen werden, dass die Romandie durch die Schaffung des Kantons Jura im Jahre 1979 eine zusätzliche Standesstimme und zwei zusätzliche Sitze im Ständerat erhalten hat." (AB 1995 N 331).
Festzuhalten ist abschliessend auch Folgendes: Eine grundsätzliche Diskussion über die Gebietsaufteilung der Schweiz ist in weiter Ferne, wie die Diskussion über die Parlamentarische Initiative 99.447, "Mehr Demokratie mit weniger Kantonen", zeigte. Die Frage der Aufwertung der beiden Basel hat damit nichts zu tun. Auf alle Fälle kann die Baselbieter und die Basler Bevölkerung nicht auf die Beantwortung dieser Fragen vertröstet werden.

3 Erwägungen der Kommission

Die Kommission lehnt die Initiativen ab, weil ihre Realisierung auf die eine oder die andere Weise das föderalistische Gleichgewicht des schweizerischen Bundesstaates gefährden würde:

- Falls die überproportionale Zunahme der Bevölkerung und der wirtschaftlichen Bedeutung insbesondere von Basel-Landschaft als Begründung für die Aufwertung der beiden Basel herangezogen wird, so stellt diese Argumentation den Grundsatz der Gleichberechtigung aller Kantone als Grundpfeiler des schweizerischen Bundesstaates in Frage. Die vier übrigen Kantone mit bisher nur einem Mitglied im Ständerat und mit nur einer halben Standesstimme würden weiterhin benachteiligt. Mit derselben quantitativen Argumentation könnte verlangt werden, dass z. B. die Zürcher Standesstimme verdoppelt werde oder dass z. B. Uri denselben Status wie Nid- und Obwalden erhalten sollte.

- Falls die Gleichberechtigung aller Kantone als oberster Grundsatz einer künftigen Lösung gelten sollte, so müssten wenn schon alle sechs Kantone mit bisher nur einem Mitglied im Ständerat und mit nur einer halben Standesstimme gleich behandelt werden. In diesem Sinne haben sich in der Kommission sowohl ein Teil der Minderheit als auch ein Teil der Mehrheit – eventualiter für den Fall, dass der Initiative Folge gegeben werden sollte - ausgesprochen. Die Aufwertung beider Basel, beider Appenzell sowie von Nid- und Obwalden würde aber das sprachliche, kulturelle und politische Gleichgewicht der Schweiz erheblich stören. Sowohl das Gewicht der deutschsprachigen Schweiz als auch auch die Bedeutung der kleinen Berg- und Landkantone würden überproportional verstärkt.

Sowohl die Aufwertung bloss der beiden Basel als auch die Aufwertung aller sechs „Halbkantone“ würden also nur neue Ungleichheiten verursachen. Angesichts dieser Situation möchte die Kommission an der historisch gewachsenen Besonderheit der sechs Kantone mit nur je einem Mitglied im Ständerat und mit nur einer halben Standesstimme festhalten. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass fünf dieser sechs Kantone bisher keine Änderung ihres Status fordern.

Die zahlreichen Stimmenthaltungen in der Kommission sind Ausdruck des Zweifels, ob die Frage der Aufwertung der „Halbkantone“ in der heutigen Zeit überhaupt noch derart bedeutend ist, dass deswegen eine Änderung der Bundesverfassung in die Wege geleitet werden sollte. Die Kantonsgrenzen bilden heute nicht mehr die geeigneten Perimeter für Problemlösungen. In einer Zeit, in der je länger je mehr kantonale Zusammenarbeit und Regionalisierung gefragt sind, geht dieser Vorstoss in die falsche Richtung.

Die Kommissionsminderheit schliesst sich den Begründungen der Initiativen an (vgl. die ausführlichen Begründungen in Ziff. 12 und 22 des Berichtes). Sie vertritt im Übrigen die Auffassung, dass das Begehren nicht so drastisch verstanden werden sollte, dass dadurch das föderalistische Gleichgewicht gefährdet werden könnte. Alle „Halbkantone“ sollten eingeladen werden, sich zu ihrer Aufwertung zu äussern. Jene, die diesen Schritt tun möchten, sollten ihn tun dürfen; jene, die ihn nicht tun möchten, sollten nicht dazu gedrängt werden. Dieses differenzierte Vorgehen würde der sehr unterschiedlichen Entstehungsgeschichte der Kantonsteilungen Rechnung tragen.

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