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Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 2. Juli 2001 die von Nationalrätin
Vallender am 14. März 2001 eingereichte Parlamentarische Initiative gestützt
auf Artikel 21ter des Geschäftsverkehrsgesetzes vorgeprüft.
Gemäss dieser Initiative soll klar geregelt werden, unter welchen Bedingungen die
Beihilfe zur Selbsttötung straffrei ist. Verlangt wird dabei
insbesondere, dass die betroffene Person zum Zeitpunkt der Beihilfe
urteilsfähig ist und diese Beihilfe nicht von einem Arzt oder von
Pflegepersonal geleistet werden darf.
Die Initiantin war bei der Prüfung ihres Vorstosses anwesend.
Antrag der Kommission
Die Kommission
beantragt mit 9 zu 8 Stimmen bei 3 Enthaltungen, der Initiative keine
Folge zu geben. Eine Minderheit (Baumann
J. Alexander, Cina, Eggly, Galli, Glasson, Messmer, Vallender) beantragt,
ihr Folge zu geben.
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1 Wortlaut und Begründung der Parlamentarischen Initiative vom 14. März 2001
1.1 Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes
reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form der
allgemeinen Anregung ein: Artikel 115 StGB
soll unter Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte geprüft werden:
- Der
Ausdruck "Selbstmord" soll durch den Begriff "Selbsttötung"
ersetzt werden.
- Die
Verleitung zur Selbsttötung soll in jedem Fall strafbar sein.
- Die
Beihilfe zur Selbsttötung soll strafbar sein, wenn sie aus selbstsüchtigen
Beweggründen erfolgt (wie bisher).
- Die
Beihilfe zur Selbsttötung soll ohne Rücksicht auf die Beweggründe
auch strafbar sein, wenn sie gegenüber einer nicht urteilsfähigen
Person geleistet wird. Massgebender Zeitpunkt für die Urteilsfähigkeit
ist der Zeitpunkt der Beihilfe; eine vorgängige abstrakte Ermächtigung genügt nicht.
- Von
einer Bestrafung der Verleitung zur Selbsttötung (Ziffer 2) oder der
Beihilfe zur Selbsttötung einer nicht urteilsfähigen Person (Ziffer
4) kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Täterin oder der Täter
in einer familiären oder partnerschaftlichen Beziehung zum Opfer
gestanden und allein aus Mitleid gehandelt hat.
- Die Beihilfe zur Selbsttötung gegenüber einer urteilsfähigen Person aus
nicht selbstsüchtigen Beweggründen soll differenziert geregelt
werden:
a. Die Beihilfe soll straffrei bleiben, wenn sie von einer Person im persönlichen
Umfeld geleistet wird.
b. Die Beihilfe soll strafbar sein, wenn sie von einem Arzt oder einer
medizinischen Hilfsperson, namentlich im Rahmen eines Patientenverhältnisses,
geleistet wird.
c. Zu prüfen ist, ob die Beihilfe ausserhalb des persönlichen Umfeldes,
namentlich im Rahmen einer Organisation für Sterbehilfe, strafbar erklärt
oder unter einschränkenden Voraussetzungen straffrei sein soll
(Bewilligungspflicht einer entsprechenden Tätigkeit, geregeltes Verfahren
zur Verhinderung von Missbräuchen, Staatsaufsicht, allenfalls auch
genereller Ausschluss der Beihilfe zur Selbsttötung in Spitälern sowie Alters- und Pflegeheimen).
1.2 Begründung
In seiner Antwort auf meine Einfache Anfrage 00.1121, "Sterbehilfe. Neuregelung in der
Stadt Zürich", vom 27. November 2000 anerkennt der Bundesrat, dass
Regelungsbedarf auf Bundesebene besteht. Er möchte aber ausdrücklich,
"dass das Parlament das Problem der Sterbehilfe diskutiert und ihm
die Richtung angibt, welche allfälligen gesetzgeberischen Arbeiten an die
Hand genommen werden sollen". Die vorliegende Parlamentarische
Initiative ermöglicht diese gewünschte Auseinandersetzung und ergänzt
die mit der Parlamentarischen Initiative Cavalli angestrebte Neuregelung
der aktiven Sterbehilfe, insbesondere mit Blick auf die in der Stadt Zürich
seit 1. Januar 2001 geltende Regelung zur Sterbehilfe in Kranken- und Altersheimen.
2 Erwägungen der Kommission
Die Kommission hat die Initiative Vallender zusammen mit der Parlamentarischen
Initiative Cavalli (00.441, Strafbarkeit der aktiven Sterbehilfe.
Neuregelung), die sich der gleichen Thematik widmet, in einer ausführlichen
Debatte beraten.
Sie liess sich dabei über die Regelung der Suizidbeihilfe informieren,
die seit dem 1. Januar 2001 in den Stadtzürcher Spitälern und
Altersheimen angewandt wird. Demnach hat man in den Spitälern der Stadt Zürich
die Suizidbeihilfe durch eine Sterbehilfeorganisation verboten, ohne dabei
allerdings das Besuchsrecht dieser Organisationen
aufzuheben. In den städtischen Altersheimen hingegen ist die
Suizidbeihilfe durch eine Sterbehilfeorganisation erlaubt, sofern die
betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner nirgendwo anders mehr zu Hause
sind. Mit verschiedenen Schutzmassnahmen wird dabei Missbräuchen vorgebeugt.
Die Mehrheit der Kommission will
aus Gründen des Selbstbestimmungsrechts jedes Menschen am geltenden Recht
festhalten und die Sterbehilfe nicht erschweren. Das Recht einer Person zu
entscheiden, ob sie ihrem Leben ein Ende setzen will, leitet sich aus der persönlichen
Freiheit und dem Recht auf menschliche Würde ab. Der Suizid ist in
der Schweiz nicht strafbar. Die Sterbehilfe ermöglicht sterbewilligen
Personen, ihr Leben unter humanen Bedingungen und gewaltlos zu beenden.
Bei Menschen, die Beihilfe zur Selbsttötung verlangen, handelt es sich grösstenteils
um Krebskranke oder um Personen, die an einer schweren chronischen
Krankheit leiden und sich schon über Jahre hinweg mit existenziellen
Problemen und mit der Todesfrage beschäftigt haben. In diesen Fällen
kann also nicht von einem inkonstanten Sterbewunsch die Rede sein.
Insbesondere muss es dem behandelnden Arzt weiterhin möglich sein, einem
Patienten auf dessen Wunsch ein Mittel abzugeben, damit dieser seinem
Leben ein Ende setzen kann. Aus diesen Gründen beantragt die Kommissionsmehrheit, der
Parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.
Die Minderheit der Kommission
bestreitet die Beihilfe zur Selbsttötung nicht, wenn diese aus nicht
selbstsüchtigen Beweggründen geleistet wird, ist aber wie die Initiantin
der Meinung, dass zur Verhinderung von Missbräuchen
und Ausweitungen auf diesem Gebiet klar festzulegen ist, unter welchen
Bedingungen Beihilfe zur Selbsttötung geleistet werden darf.
Dabei stellt sich die Frage, inwieweit der Sterbewille bei betagten
Menschen, die unter einer chronischen, aber nicht unbedingt todbringenden
Krankheit leiden, als absolut gesichert betrachtet werden kann.
Untersuchungen haben aufgezeigt, dass der Wunsch zu sterben vom jeweiligen
Gesundheitszustand abhängt und dem Todeswunsch sehr häufig nicht körperliches,
sondern psychisches Leid zu Grunde liegt. Es sind gesetzliche Bestimmungen
vorzusehen, die eine Kontrolle über die Tätigkeit von
Sterbehilfeorganisationen wie "Exit“ ermöglichen, da die Gefahr
besteht, dass Mitglieder dieser Organisationen auch an solche Personen
todbringende Mittel abgeben, welche nicht mehr in der Lage sind, die
Tragweite und Folgen ihres Entscheides abzuschätzen. Es wäre zu prüfen,
ob die Suizidbeihilfe, die in Alters- und Pflegeheimen von Personen
geleistet wird, welche nicht dem näheren Umfeld des Patienten angehören,
zulässig ist. In diesem Bereich müsste eine gesamtschweizerisch geltende
Regelung erlassen werden.
Die Minderheit der Kommission beantragt deshalb, der Parlamentarischen
Initiative Folge zu geben. |