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01.407 n Pa. Iv. Vallender. Verleitung und Beihilfe zur Selbsttötung. Neufassung von Artikel 115 StGB

français

Bericht der Kommission für Rechtsfragen vom 2. Juli 2001

Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 2. Juli 2001 die von Nationalrätin Vallender am 14. März 2001 eingereichte Parlamentarische Initiative gestützt auf Artikel 21ter des Geschäftsverkehrsgesetzes vorgeprüft. 

Gemäss dieser Initiative soll klar geregelt werden, unter welchen Bedingungen die Beihilfe zur Selbsttötung straffrei ist. Verlangt wird dabei insbesondere, dass die betroffene Person zum Zeitpunkt der Beihilfe urteilsfähig ist und diese Beihilfe nicht von einem Arzt oder von Pflegepersonal geleistet werden darf.

Die Initiantin war bei der Prüfung ihres Vorstosses anwesend.

Antrag der Kommission

Die Kommission beantragt mit 9 zu 8 Stimmen bei 3 Enthaltungen, der Initiative keine Folge zu geben. Eine Minderheit (Baumann J. Alexander, Cina, Eggly, Galli, Glasson, Messmer, Vallender) beantragt, ihr Folge zu geben.
 

Im Namen der Kommission

Der Präsident: J. Alexander
Baumann
 
Inhalt:
1 Wortlaut und Begründung der Parlamentarischen Initiative
2  Erwägungen der Kommission

 

 

1 Wortlaut und Begründung der Parlamentarischen Initiative vom 14. März 2001

1.1 Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:
Artikel 115 StGB soll unter Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte geprüft werden:

  1. Der Ausdruck "Selbstmord" soll durch den Begriff "Selbsttötung" ersetzt werden.
     
  2. Die Verleitung zur Selbsttötung soll in jedem Fall strafbar sein.
     
  3. Die Beihilfe zur Selbsttötung soll strafbar sein, wenn sie aus selbstsüchtigen Beweggründen erfolgt (wie bisher).
     
  4. Die Beihilfe zur Selbsttötung soll ohne Rücksicht auf die Beweggründe auch strafbar sein, wenn sie gegenüber einer nicht urteilsfähigen Person geleistet wird. Massgebender Zeitpunkt für die Urteilsfähigkeit ist der Zeitpunkt der Beihilfe; eine vorgängige abstrakte Ermächtigung genügt nicht.
     
  5. Von einer Bestrafung der Verleitung zur Selbsttötung (Ziffer 2) oder der Beihilfe zur Selbsttötung einer nicht urteilsfähigen Person (Ziffer 4) kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Täterin oder der Täter in einer familiären oder partnerschaftlichen Beziehung zum Opfer gestanden und allein aus Mitleid gehandelt hat.
     
  6. Die Beihilfe zur Selbsttötung gegenüber einer urteilsfähigen Person aus nicht selbstsüchtigen Beweggründen soll differenziert geregelt werden:

a. Die Beihilfe soll straffrei bleiben, wenn sie von einer Person im persönlichen Umfeld geleistet wird.
 
b. Die Beihilfe soll strafbar sein, wenn sie von einem Arzt oder einer medizinischen Hilfsperson, namentlich im Rahmen eines Patientenverhältnisses, geleistet wird.
 
c. Zu prüfen ist, ob die Beihilfe ausserhalb des persönlichen Umfeldes, namentlich im Rahmen einer Organisation für Sterbehilfe, strafbar erklärt oder unter einschränkenden Voraussetzungen straffrei sein soll (Bewilligungspflicht einer entsprechenden Tätigkeit, geregeltes Verfahren zur Verhinderung von Missbräuchen, Staatsaufsicht, allenfalls auch genereller Ausschluss der Beihilfe zur Selbsttötung in Spitälern sowie Alters- und Pflegeheimen).

1.2 Begründung

In seiner Antwort auf meine Einfache Anfrage 00.1121, "Sterbehilfe. Neuregelung in der Stadt Zürich", vom 27. November 2000 anerkennt der Bundesrat, dass Regelungsbedarf auf Bundesebene besteht. Er möchte aber ausdrücklich, "dass das Parlament das Problem der Sterbehilfe diskutiert und ihm die Richtung angibt, welche allfälligen gesetzgeberischen Arbeiten an die Hand genommen werden sollen". Die vorliegende Parlamentarische Initiative ermöglicht diese gewünschte Auseinandersetzung und ergänzt die mit der Parlamentarischen Initiative Cavalli angestrebte Neuregelung der aktiven Sterbehilfe, insbesondere mit Blick auf die in der Stadt Zürich seit 1. Januar 2001 geltende Regelung zur Sterbehilfe in Kranken- und Altersheimen.

2  Erwägungen der Kommission

Die Kommission hat die Initiative Vallender zusammen mit der Parlamentarischen Initiative Cavalli (00.441, Strafbarkeit der aktiven Sterbehilfe. Neuregelung), die sich der gleichen Thematik widmet, in einer ausführlichen Debatte beraten.
Sie liess sich dabei über die Regelung der Suizidbeihilfe informieren, die seit dem 1. Januar 2001 in den Stadtzürcher Spitälern und Altersheimen angewandt wird. Demnach hat man in den Spitälern der Stadt Zürich die Suizidbeihilfe durch eine Sterbehilfeorganisation verboten, ohne dabei allerdings das Besuchsrecht dieser Organisationen aufzuheben. In den städtischen Altersheimen hingegen ist die Suizidbeihilfe durch eine Sterbehilfeorganisation erlaubt, sofern die betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner nirgendwo anders mehr zu Hause sind. Mit verschiedenen Schutzmassnahmen wird dabei Missbräuchen vorgebeugt.

Die Mehrheit der Kommission will aus Gründen des Selbstbestimmungsrechts jedes Menschen am geltenden Recht festhalten und die Sterbehilfe nicht erschweren. Das Recht einer Person zu entscheiden, ob sie ihrem Leben ein Ende setzen will, leitet sich aus der persönlichen Freiheit und dem Recht auf menschliche Würde ab. Der Suizid ist in der Schweiz nicht strafbar. Die Sterbehilfe ermöglicht sterbewilligen Personen, ihr Leben unter humanen Bedingungen und gewaltlos zu beenden.
Bei Menschen, die Beihilfe zur Selbsttötung verlangen, handelt es sich grösstenteils um Krebskranke oder um Personen, die an einer schweren chronischen Krankheit leiden und sich schon über Jahre hinweg mit existenziellen Problemen und mit der Todesfrage beschäftigt haben. In diesen Fällen kann also nicht von einem inkonstanten Sterbewunsch die Rede sein.
Insbesondere muss es dem behandelnden Arzt weiterhin möglich sein, einem Patienten auf dessen Wunsch ein Mittel abzugeben, damit dieser seinem Leben ein Ende setzen kann.
Aus diesen Gründen beantragt die Kommissionsmehrheit, der Parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.

Die Minderheit der Kommission bestreitet die Beihilfe zur Selbsttötung nicht, wenn diese aus nicht selbstsüchtigen Beweggründen geleistet wird, ist aber wie die Initiantin der Meinung, dass zur Verhinderung von Missbräuchen und Ausweitungen auf diesem Gebiet klar festzulegen ist, unter welchen Bedingungen Beihilfe zur Selbsttötung geleistet werden darf.
Dabei stellt sich die Frage, inwieweit der Sterbewille bei betagten Menschen, die unter einer chronischen, aber nicht unbedingt todbringenden Krankheit leiden, als absolut gesichert betrachtet werden kann. Untersuchungen haben aufgezeigt, dass der Wunsch zu sterben vom jeweiligen Gesundheitszustand abhängt und dem Todeswunsch sehr häufig nicht körperliches, sondern psychisches Leid zu Grunde liegt. Es sind gesetzliche Bestimmungen vorzusehen, die eine Kontrolle über die Tätigkeit von Sterbehilfeorganisationen wie "Exit“ ermöglichen, da die Gefahr besteht, dass Mitglieder dieser Organisationen auch an solche Personen todbringende Mittel abgeben, welche nicht mehr in der Lage sind, die Tragweite und Folgen ihres Entscheides abzuschätzen. Es wäre zu prüfen, ob die Suizidbeihilfe, die in Alters- und Pflegeheimen von Personen geleistet wird, welche nicht dem näheren Umfeld des Patienten angehören, zulässig ist. In diesem Bereich müsste eine gesamtschweizerisch geltende Regelung erlassen werden.
Die Minderheit der Kommission beantragt deshalb, der Parlamentarischen Initiative Folge zu geben.

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