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01.302 s Krankenversicherung. Transparenz und Veröffentlichung der Rechnungen

français

Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR vom 19. Februar 2003
Die Kommission hat am 19. Februar 2003 die vom Kanton Genf am 26. Februar 2001 eingereichte Standesinitiative gemäss Artikel 21octies des Geschäftsverkehrsgesetzes vorgeprüft.

Die Standesinitiative fordert die Bundesversammlung auf, sicherzustellen, dass die Jahresbilanzen und Betriebsrechnungen jeder Krankenversicherung alljährlich von einem externen Revisorat überprüft und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Antrag der Kommission:

Die Kommission beantragt mit 12 zu 0 Stimmen bei 6 Enthaltungen, der Initiative keine Folge zu geben.


Im Namen der Kommission
Der Präsident: Bortoluzzi Toni

1. Wortlaut und Begründung
1. 1. Eingereichter Text
1. 2. Begründung
2. Beschluss des Ständerates vom 4. Oktober 2001
3. Erwägungen der Kommission

1. Wortlaut und Begründung

1. 1. Eingereichter Text

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Grosse Rat von Republik und Kanton Genf folgende Standesinitiative ein:
Die Bundesversammlung wird aufgefordert, über eine Revision des Krankenversicherungsgesetzes sicherzustellen, dass:
- die Rechnungen, d. h. die Jahresbilanzen und Betriebsrechnungen jeder Krankenversicherung, alljährlich von einem externen Revisorat überprüft werden;
- diese geprüften und detaillierten Rechnungen veröffentlicht werden, damit sie für alle Bürger, die sich über die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der Krankenversicherungen informieren wollen, zugänglich sind;
- die Reserven und Rückstellungen der drei letzten Geschäftsjahre in Form einer separaten, geprüften und detaillierten Abrechnung veröffentlicht werden.

1. 2. Begründung


Die Steigerung der Krankenkassenprämien wird zunehmend zu einem zentralen Problem. Immer grössere Bevölkerungskreise im Kanton Genf, aber auch in der übrigen Schweiz, sind durch die Prämien übermässig belastet, so dass das Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Einsicht in die Verwendung der Prämieneinnahmen immer offenkundiger und dringlicher wird.

Im Übrigen sei daran erinnert, dass die Kranken- und Versorgungskassen eine von den Behörden übertragene Aufgabe im öffentlichen Interesse erfüllen. Es ist daher völlig legitim, transparente Rechnungen zu fordern, da ja auch der Bund Jahr für Jahr seine detaillierten Rechnungen veröffentlicht und so dem Volk einen letzten Einblick ermöglicht.

Anderseits scheint der Bund beim heutigen Stand der Gesetzgebung alles Interesse an der Bildung möglichst hoher Reserven und Rückstellungen zu haben, dies im Bestreben, auf diese Weise allfälligen Defiziten vorzubeugen.

Über eine alljährliche und vollständige externe Revision und die anschliessende Veröffentlichung der Rechnungen jedes einzelnen Krankenversicherers soll die Rechnungsablage transparent gemacht und somit über die Höhe und Entwicklung der verfügbaren Reserven und Rückstellungen informiert werden. Sollten sich dabei die Reserven oder die Rückstellungen als übermässig hoch erweisen, obläge es dem Bürger und den politischen Instanzen, entsprechend einzuschreiten. Allerdings darf nicht der Fehler gemacht werden, eine gesetzliche Höchstgrenze für die Reserven oder die Rückstellungen festzuschreiben, da diese von zahlreichen Faktoren abhängen und deshalb nicht mit starren Regeln zurückgebunden werden können.

Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass die Offenlegung der Jahresrechnungen den Einrichtungen, welche dem Allgemeinwohl zu dienen haben, noch nie geschadet, sondern vor allem ermöglicht hat, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die betreffenden Institutionen herzustellen.

2. Beschluss des Ständerates vom 4. Oktober 2001


Der Ständerat folgte am 4. Oktober 2001 einstimmig dem Antrag seiner Kommission und gab der Initiative keine Folge. Gleichzeitig nahm er das von seiner Kommission eingereichte Postulat 01.3423 ,Transparenz der Reserven der Krankenkassen" an. Das Postulat fordert den Bundesrat auf zu prüfen, ob nicht zusätzliche Massnahmen zur Förderung der Transparenz zu ergreifen seien.


3. Erwägungen der Kommission


Die Kommission folgte weitgehend der Argumentation des Ständerates. Die Anliegen der Standesinitiative seien durch das geltende KVG abgedeckt und mittels Verordnungen des Bundesrates oder Weisungen des Departements umsetzbar. Dank der regelmässigen Zusammenarbeit zwischen den Kantonen und dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) seien wesentliche Fortschritte bei der Transparenz und der Vergleichbarkeit der Kostenrechnungen der Krankenkassen erzielt worden. Es bestehe daher kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.


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