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1 Wortlaut und Begründung der Motion vom 14. Juni 2001
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Armee und
die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG; SR 510.10) so zu ändern,
dass das Eidgenössische Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport einen angemessenen Anteil der
Investitionskosten zu übernehmen hat, die den Gemeiden bei der
Sanierung oder dem Neubau von Schiessanlagen entstehen, die aufgrund
von Umweltschutzauflagen saniert oder neu erstellt werden müssen.
Begründung
Artikel 133 MG schreibt den Gemeinden vor, dass sie dafür zu
sorgen haben, dass die Schiessanlagen, die für die ausserdienstlichen
militärischen Schiessübungen sowie für die entsprechende Tätigkeit
der Schiessvereine benötigt werden, unentgeltlich zur Verfügung
stehen. Im Rahmen des Vollzuges der vom Bund erlassenen
Umweltvorschriften sind viele Gemeinden gezwungen, ihre
Schiessanlangen zu sanieren bzw. an anderen Standorten zu bauen.
Aufgrund der geltenden Rechtslage gehen diese vom Bund verursachten
Kosten vollumfänglich zulasten der Gemeinden. Die Gemeinden sind
vielfach nicht mehr in der Lage, diese Kosten zu tragen. Es ist
angezeigt, dass sich der Bund als Verursacher dieser Kosten angemessen
daran beteiligt.
2 Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt in seiner Stellungnahme vom 12. September
2001, die Motion abzulehnen. Dies mit folgender Begründung:
Die obligatorischen Schiessübungen sind eine Aufgabe, die der Bund
an die Kantone weitergibt. Demzufolge sind grundsätzlich die Kantone
bzw. die Gemeinden kostenpflichtig. Diese Auffassung teilt auch das
Bundesgericht, welches im Zusammenhang mit sanierungsbedürftigen
Zivilschutzanlagen in seinem Urteil vom 27. September 2000 in diesem
Sinne entschieden hat.
Bei Schiessanlagen sind vor allem zwei Umweltbereiche relevant, die
Probleme auslösen und zu allfälligen Kosten für Sanierungen oder
Neubauten führen können. Dies ist zum einen der Bereich Altlasten,
zum anderen der Lärmschutz.
Bereits mit der Motion Heim vom 14. Dezember 2000 (NR, 00.3702) wurde
verlangt, dass sich der Bund in angemessener Form an den Kosten für
altlastenbedingte Bodensanierungen bei Schiessanlagen beteiligt. Der
Bundesrat hielt es als angebracht, vertiefte Abklärungen vorzunehmen.
Die Motion wurde am 23. März 2001 in ein Postulat umgewandelt.
Die vorliegende Motion verlangt nun zusätzlich auch eine
Kostenbeteiligung des Eidgenössischen Departementes für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport für Sanierungen bzw.
Neubauten von Schiessanlagen aufgrund von Auflagen des Lärmschutzes.
Beim Bau von Neuanlagen lassen sich Lärmschutzprobleme vermeiden.
Bodenverunreinigungen können durch den Einbau von künstlichen
Kugelfängen vollständig verhindert werden, und durch eine geeignete
Standortwahl könnte von Anfang an dafür gesorgt werden, dass
Schiessanlagen in einer lärmmässig günstigen Topographie und nicht
in die Nähe von bewohnten Gebieten zu liegen kommen.
Im Rahmen der Bevölkerungsentwicklung und der damit
zusammenhängenden Notwendigkeit einer Ausdehnung der Siedlungsgebiete
dürfte es vielerorts zu Interessenüberlagerungen mit bestehenden
Schiessanlagen gekommen sein. Die Kantone und Gemeinden haben aber zur
Regelung dieser Probleme die Mittel der Raumplanung zur Verfügung.
Dadurch ist es grundsätzlich möglich, die Siedlungsentwicklung so zu
steuern, dass keine Konflikte mit den Lärmimmissionen der
Schiessanlagen entstehen und ein angemessener Lärmschutz bereits auf
Planungsstufe gewährleistet ist.
Dort, wo Kantone und Gemeinden sich für eine Siedlungsentwicklung
gegen bestehende Schiessanlagen hin entschieden haben, muss davon
ausgegangen werden, dass sie damit auch potenzielle Konflikte mit den
Lärmschutzanliegen der Bevölkerung in Kauf genommen haben. Sie
mussten sich bewusst sein, dass dadurch Sanierungsmassnahmen notwendig
werden können, deren Kosten zu ihren Lasten gehen. Es ist nicht
Aufgabe des Bundes, bei Raumplanungskonflikten zu intervenieren.
Eine Kostenbeteiligung des Bundes an die Lärmsanierungen der zivilen
Schiessanlagen würde zudem zu einer Rechtsungleichheit führen. Die
Sanierungsfrist von fünfzehn Jahren läuft im Frühjahr 2002 aus. Von
vielen Gemeinden wurden bereits grosse Anstrengungen unternommen, die
Sanierungen innerhalb dieser Zeit abzuschliessen. Eine finanzielle
Unterstützung im letzten halben Jahr vor Ablauf der Frist würde
diejenigen Gemeinden belohnen, welche ihre Sanierung vernachlässigt
haben und dadurch im Rückstand sind.
Es ist ausserdem zu bemerken, dass in der "Armee XXI" die
Anzahl der Schiesspflichtigen wesentlich kleiner sein wird als heute.
Die Belastungen und die anfallenden Kosten, die auf die
obligatorischen Schiessübungen zurückzuführen sind, werden somit
eindeutig geringer.
Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die aufgeworfenen Probleme
teilweise auch durch betriebliche Massnahmen gelöst werden können,
die keine oder allenfalls geringe Kosten zur Folge haben.
Der Bundesrat ist somit der Meinung, dass bei notwendigen Sanierungen
oder Neubauten die Regionallösungen die richtigen Mittel darstellen.
3 Beschluss des
Ständerates
Der Ständerat hat diese Motion am 24. September 2001 mit 16 zu 10
Stimmen überwiesen.
Seiner Auffassung nach muss der Bund eine praxisnahe Lösung
anbieten und jene Gemeinden unterstützen, welche ohne diese Hilfe
ihre Schiessanlagen schliessen müssen. Der Ständerat ist der
Meinung, dass das Schiesswesen ein wesentlicher soziokultureller
Baustein unserer Gesellschaft ist und dass in gewissen Gemeinden die
Schiessvereine einen hohen gesellschaftlichen Stellenwert haben. Der
Bund könne hier eine massgebende Rolle spielen, indem er jenen
Gemeinden hilft, die wirklich auf diese Unterstützung angewiesen
sind. Damit würde sichergestellt, dass das Schiesswesen erhalten
werden und als schweizerische Tradition weiter bestehen kann. Eine
Bundeshilfe wäre umso mehr gerechtfertigt, als der Bund die
Umweltschutzmassnahmen – insbesondere die Lärmschutzbestimmungen
– erlassen hat, auf Grund derer die Schiessanlagen nun saniert
werden müssen.
4 Erwägungen der Kommission
Die Schiessanlagen sind nötig, um die im Bundesgesetz über die
Armee und die Militärverwaltung (MG) geregelte ausserdienstliche
Schiesspflicht zu erfüllen. Die obligatorischen Schiessübungen
gehören zu den Aufgaben, die der Bund an die Kantone delegiert hat, und
die Gemeinden sind für die Bereitstellung der Schiessanlagen
verantwortlich. Die Schiessübungen werden von den Schützenvereinen
organisiert. Diese Aufgabenverteilung gründet einerseits im MG,
andererseits aber auch im Finanzausgleich zwischen Bund und Kantonen.
Sie wurde im Schlussbericht zum neuen Finanzausgleich, den das EFD und
die Konferenz der Kantonsregierungen herausgegeben haben, nicht in Frage
gestellt.
Die Lärmschutzverordnung (LSV), die am 1. April 1987 in Kraft trat,
legt in Anhang 7 die Belastungsgrenzwerte für den Lärm von
Schiessanlagen fest. Im Übrigen müssen gemäss Artikel 17 LSV die
Sanierungen und Schallschutzmassnahmen spätestens 15 Jahre nach
Inkrafttreten der Verordnung durchgeführt sein. Diese Frist läuft Ende
März 2002 ab. Nach Auskunft des VBS erfüllen heute gegen 1500
Schiessanlagen die Lärmschutzvorschriften. Bei Ablauf dieser Frist
dürften noch schätzungsweise 500 Anlagen lärmsanierungsbedürftig
sein.
Die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates anerkennt die
Bedeutung der ausserdienstlichen Schiessübungen und der Schiessvereine
und ist ebenfalls der Meinung, dass die Tradition des Schiesswesens
aufrechterhalten bleiben soll. Aus folgenden Gründen ist die Motion
aber trotzdem abzulehnen:
- Gemäss unserem Finanzausgleichssystem sind die Kantone und
Gemeinden für die Schiessanlagen verantwortlich. Dabei geniessen
die Gemeinden grossen Spielraum in Sachen Standort und Grösse der
Anlagen, Beteiligung an Gemeinschaftsanlagen (auch ausserkantonalen)
und Siedlungspolitik. In der Vernehmlassung zum neuen
Finanzausgleich sprach sich kein Kanton gegen diese
Aufgabenverteilung aus. Die Kommission ist der Meinung, dass daran
festgehalten werden muss und die Kosten für Schiessanlagen
weiterhin von den Kantonen und Gemeinden alleine getragen werden
müssen.
- Die Kommission ist sich bewusst, dass die Sanierung einer
Schiessanlage gewisse Gemeinden finanziell stark belasten kann. Aus
diesem Grunde sieht die LSV für Sanierungen eine Frist von 15
Jahren vor. Innerhalb dieses Zeitraumes sollte es möglich sein,
regionale Lösungen, beispielsweise über den Zusammenschluss
verschiedener Anlagen, zu finden. Auch sollte es den Gemeinden
innerhalb dieser Zeit möglich sein, über eine entsprechende
Finanzplanung die nötigen Mittel freizugeben.
- Mit einer Umsetzung dieser Motion würden diejenigen Gemeinden,
welche die Sanierungskosten bereits auf sich genommen oder eine
regionale Lösung gefunden haben, gegenüber jenen Gemeinden
benachteiligt, die noch keine Massnahmen getroffen haben. Die
Gemeinden, die den Fristablauf abgewartet haben, würden also
belohnt und jene Gemeinden hingegen bestraft, die ihre Anlagen
bereits den Gesetzesvorschriften angepasst haben.
- Mit der Annahme der Motion würde auch ein gefährlicher
Präzedenzfall geschaffen, auf den man sich in Zukunft auch auf
anderen Gebieten mit Vollzugsschwierigkeiten (Gewässerschutz usw.)
würde berufen können. Es geht nach Auffassung der Kommission nicht
an, nur einzelne Bereiche zu subventionieren. Das Argument, wonach
der Bund als Verursacher der Lärmschutzbestimmung auch für einen
Teil der damit verbundenen Kosten aufzukommen hat, ist nicht
haltbar, da hierfür ja gerade das Instrument des Finanzausgleichs
vorgesehen ist.
Nach Auffassung der SiK-NR zeigt das Motionsanliegen indessen auf,
dass das Parlament beim Erlass von Gesetzestexten den finanziellen
Auswirkungen grössere Beachtung schenken muss. Dadurch könnte
allfälligen Vollzugsschwierigkeiten vorgegriffen werden. In diesem
Zusammenhang forderten verschiedene Kommissionsmitglieder, dass der
Bundesrat sich bei den noch hängigen Fällen etwas flexibel zeigt,
indem er beispielsweise eine Fristverlängerung gewährt. Die SiK-NR
spricht sich zwar gegen eine Finanzhilfe aus, ist aber der Meinung, dass
der Bund den Kantonen bei der Lösungssuche behilflich sein sollte. Sie
hat hier vor allem die kleinen Kantone vor Augen, denen es praktisch
unmöglich ist, auf lokaler oder gar regionaler Ebene eine
lärmschutzkonforme Schiessanlage zu errichten. |