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Cussegl naziunal

01.3303 s Motion. Kostenbeteiligung des VBS bei Sanierungen bzw. Neubauten von Schiessanlagen

français

Bericht der Sicherheitspolitischen Kommission vom 12. November 2001

Die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates hat an ihrer Sitzung vom 12. November 2001 die am 14. Juni 2001 von Ständerat Hans Hess eingereichte Motion geprüft.

In dieser Motion wird der Bundesrat beauftragt, das VBS über eine entsprechende Änderung des Militärgesetzes zu verpflichten, sich an den Kosten von auf Grund der Umweltschutzauflagen notwendigen Sanierungen bzw. Neubauten von Schiessanlagen zu beteiligen. Diese Kosten werden heute vollumfänglich von den Gemeinden getragen.

Antrag der Kommission

Die Kommission beantragt mit 14 zu 4 Stimmen, die Motion abzulehnen.
 

Im Namen der Kommission

Der Präsident: Boris Banga
Inhalt:
1 Wortlaut und Begründung der Motion vom 14. Juni 2001
2 Stellungnahme des Bundesrates
3 Beschluss des Ständerates
4 Erwägungen der Kommission
 

 

1 Wortlaut und Begründung der Motion vom 14. Juni 2001

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG; SR 510.10) so zu ändern, dass das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport einen angemessenen Anteil der Investitionskosten zu übernehmen hat, die den Gemeiden bei der Sanierung oder dem Neubau von Schiessanlagen entstehen, die aufgrund von Umweltschutzauflagen saniert oder neu erstellt werden müssen.

Begründung

Artikel 133 MG schreibt den Gemeinden vor, dass sie dafür zu sorgen haben, dass die Schiessanlagen, die für die ausserdienstlichen militärischen Schiessübungen sowie für die entsprechende Tätigkeit der Schiessvereine benötigt werden, unentgeltlich zur Verfügung stehen. Im Rahmen des Vollzuges der vom Bund erlassenen Umweltvorschriften sind viele Gemeinden gezwungen, ihre Schiessanlangen zu sanieren bzw. an anderen Standorten zu bauen. Aufgrund der geltenden Rechtslage gehen diese vom Bund verursachten Kosten vollumfänglich zulasten der Gemeinden. Die Gemeinden sind vielfach nicht mehr in der Lage, diese Kosten zu tragen. Es ist angezeigt, dass sich der Bund als Verursacher dieser Kosten angemessen daran beteiligt.

2 Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt in seiner Stellungnahme vom 12. September 2001, die Motion abzulehnen. Dies mit folgender Begründung:

Die obligatorischen Schiessübungen sind eine Aufgabe, die der Bund an die Kantone weitergibt. Demzufolge sind grundsätzlich die Kantone bzw. die Gemeinden kostenpflichtig. Diese Auffassung teilt auch das Bundesgericht, welches im Zusammenhang mit sanierungsbedürftigen Zivilschutzanlagen in seinem Urteil vom 27. September 2000 in diesem Sinne entschieden hat.
Bei Schiessanlagen sind vor allem zwei Umweltbereiche relevant, die Probleme auslösen und zu allfälligen Kosten für Sanierungen oder Neubauten führen können. Dies ist zum einen der Bereich Altlasten, zum anderen der Lärmschutz.
Bereits mit der Motion Heim vom 14. Dezember 2000 (NR, 00.3702) wurde verlangt, dass sich der Bund in angemessener Form an den Kosten für altlastenbedingte Bodensanierungen bei Schiessanlagen beteiligt. Der Bundesrat hielt es als angebracht, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Die Motion wurde am 23. März 2001 in ein Postulat umgewandelt.
Die vorliegende Motion verlangt nun zusätzlich auch eine Kostenbeteiligung des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport für Sanierungen bzw. Neubauten von Schiessanlagen aufgrund von Auflagen des Lärmschutzes.
Beim Bau von Neuanlagen lassen sich Lärmschutzprobleme vermeiden. Bodenverunreinigungen können durch den Einbau von künstlichen Kugelfängen vollständig verhindert werden, und durch eine geeignete Standortwahl könnte von Anfang an dafür gesorgt werden, dass Schiessanlagen in einer lärmmässig günstigen Topographie und nicht in die Nähe von bewohnten Gebieten zu liegen kommen.
Im Rahmen der Bevölkerungsentwicklung und der damit zusammenhängenden Notwendigkeit einer Ausdehnung der Siedlungsgebiete dürfte es vielerorts zu Interessenüberlagerungen mit bestehenden Schiessanlagen gekommen sein. Die Kantone und Gemeinden haben aber zur Regelung dieser Probleme die Mittel der Raumplanung zur Verfügung. Dadurch ist es grundsätzlich möglich, die Siedlungsentwicklung so zu steuern, dass keine Konflikte mit den Lärmimmissionen der Schiessanlagen entstehen und ein angemessener Lärmschutz bereits auf Planungsstufe gewährleistet ist.
Dort, wo Kantone und Gemeinden sich für eine Siedlungsentwicklung gegen bestehende Schiessanlagen hin entschieden haben, muss davon ausgegangen werden, dass sie damit auch potenzielle Konflikte mit den Lärmschutzanliegen der Bevölkerung in Kauf genommen haben. Sie mussten sich bewusst sein, dass dadurch Sanierungsmassnahmen notwendig werden können, deren Kosten zu ihren Lasten gehen. Es ist nicht Aufgabe des Bundes, bei Raumplanungskonflikten zu intervenieren.
Eine Kostenbeteiligung des Bundes an die Lärmsanierungen der zivilen Schiessanlagen würde zudem zu einer Rechtsungleichheit führen. Die Sanierungsfrist von fünfzehn Jahren läuft im Frühjahr 2002 aus. Von vielen Gemeinden wurden bereits grosse Anstrengungen unternommen, die Sanierungen innerhalb dieser Zeit abzuschliessen. Eine finanzielle Unterstützung im letzten halben Jahr vor Ablauf der Frist würde diejenigen Gemeinden belohnen, welche ihre Sanierung vernachlässigt haben und dadurch im Rückstand sind.
Es ist ausserdem zu bemerken, dass in der "Armee XXI" die Anzahl der Schiesspflichtigen wesentlich kleiner sein wird als heute. Die Belastungen und die anfallenden Kosten, die auf die obligatorischen Schiessübungen zurückzuführen sind, werden somit eindeutig geringer.
Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die aufgeworfenen Probleme teilweise auch durch betriebliche Massnahmen gelöst werden können, die keine oder allenfalls geringe Kosten zur Folge haben.
Der Bundesrat ist somit der Meinung, dass bei notwendigen Sanierungen oder Neubauten die Regionallösungen die richtigen Mittel darstellen
.

3 Beschluss des Ständerates

Der Ständerat hat diese Motion am 24. September 2001 mit 16 zu 10 Stimmen überwiesen.

Seiner Auffassung nach muss der Bund eine praxisnahe Lösung anbieten und jene Gemeinden unterstützen, welche ohne diese Hilfe ihre Schiessanlagen schliessen müssen. Der Ständerat ist der Meinung, dass das Schiesswesen ein wesentlicher soziokultureller Baustein unserer Gesellschaft ist und dass in gewissen Gemeinden die Schiessvereine einen hohen gesellschaftlichen Stellenwert haben. Der Bund könne hier eine massgebende Rolle spielen, indem er jenen Gemeinden hilft, die wirklich auf diese Unterstützung angewiesen sind. Damit würde sichergestellt, dass das Schiesswesen erhalten werden und als schweizerische Tradition weiter bestehen kann. Eine Bundeshilfe wäre umso mehr gerechtfertigt, als der Bund die Umweltschutzmassnahmen – insbesondere die Lärmschutzbestimmungen – erlassen hat, auf Grund derer die Schiessanlagen nun saniert werden müssen.

4 Erwägungen der Kommission

Die Schiessanlagen sind nötig, um die im Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (MG) geregelte ausserdienstliche Schiesspflicht zu erfüllen. Die obligatorischen Schiessübungen gehören zu den Aufgaben, die der Bund an die Kantone delegiert hat, und die Gemeinden sind für die Bereitstellung der Schiessanlagen verantwortlich. Die Schiessübungen werden von den Schützenvereinen organisiert. Diese Aufgabenverteilung gründet einerseits im MG, andererseits aber auch im Finanzausgleich zwischen Bund und Kantonen. Sie wurde im Schlussbericht zum neuen Finanzausgleich, den das EFD und die Konferenz der Kantonsregierungen herausgegeben haben, nicht in Frage gestellt.

Die Lärmschutzverordnung (LSV), die am 1. April 1987 in Kraft trat, legt in Anhang 7 die Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Schiessanlagen fest. Im Übrigen müssen gemäss Artikel 17 LSV die Sanierungen und Schallschutzmassnahmen spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung durchgeführt sein. Diese Frist läuft Ende März 2002 ab. Nach Auskunft des VBS erfüllen heute gegen 1500 Schiessanlagen die Lärmschutzvorschriften. Bei Ablauf dieser Frist dürften noch schätzungsweise 500 Anlagen lärmsanierungsbedürftig sein.

Die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates anerkennt die Bedeutung der ausserdienstlichen Schiessübungen und der Schiessvereine und ist ebenfalls der Meinung, dass die Tradition des Schiesswesens aufrechterhalten bleiben soll. Aus folgenden Gründen ist die Motion aber trotzdem abzulehnen:

  • Gemäss unserem Finanzausgleichssystem sind die Kantone und Gemeinden für die Schiessanlagen verantwortlich. Dabei geniessen die Gemeinden grossen Spielraum in Sachen Standort und Grösse der Anlagen, Beteiligung an Gemeinschaftsanlagen (auch ausserkantonalen) und Siedlungspolitik. In der Vernehmlassung zum neuen Finanzausgleich sprach sich kein Kanton gegen diese Aufgabenverteilung aus. Die Kommission ist der Meinung, dass daran festgehalten werden muss und die Kosten für Schiessanlagen weiterhin von den Kantonen und Gemeinden alleine getragen werden müssen.
  • Die Kommission ist sich bewusst, dass die Sanierung einer Schiessanlage gewisse Gemeinden finanziell stark belasten kann. Aus diesem Grunde sieht die LSV für Sanierungen eine Frist von 15 Jahren vor. Innerhalb dieses Zeitraumes sollte es möglich sein, regionale Lösungen, beispielsweise über den Zusammenschluss verschiedener Anlagen, zu finden. Auch sollte es den Gemeinden innerhalb dieser Zeit möglich sein, über eine entsprechende Finanzplanung die nötigen Mittel freizugeben.
  • Mit einer Umsetzung dieser Motion würden diejenigen Gemeinden, welche die Sanierungskosten bereits auf sich genommen oder eine regionale Lösung gefunden haben, gegenüber jenen Gemeinden benachteiligt, die noch keine Massnahmen getroffen haben. Die Gemeinden, die den Fristablauf abgewartet haben, würden also belohnt und jene Gemeinden hingegen bestraft, die ihre Anlagen bereits den Gesetzesvorschriften angepasst haben.
  • Mit der Annahme der Motion würde auch ein gefährlicher Präzedenzfall geschaffen, auf den man sich in Zukunft auch auf anderen Gebieten mit Vollzugsschwierigkeiten (Gewässerschutz usw.) würde berufen können. Es geht nach Auffassung der Kommission nicht an, nur einzelne Bereiche zu subventionieren. Das Argument, wonach der Bund als Verursacher der Lärmschutzbestimmung auch für einen Teil der damit verbundenen Kosten aufzukommen hat, ist nicht haltbar, da hierfür ja gerade das Instrument des Finanzausgleichs vorgesehen ist.

Nach Auffassung der SiK-NR zeigt das Motionsanliegen indessen auf, dass das Parlament beim Erlass von Gesetzestexten den finanziellen Auswirkungen grössere Beachtung schenken muss. Dadurch könnte allfälligen Vollzugsschwierigkeiten vorgegriffen werden. In diesem Zusammenhang forderten verschiedene Kommissionsmitglieder, dass der Bundesrat sich bei den noch hängigen Fällen etwas flexibel zeigt, indem er beispielsweise eine Fristverlängerung gewährt. Die SiK-NR spricht sich zwar gegen eine Finanzhilfe aus, ist aber der Meinung, dass der Bund den Kantonen bei der Lösungssuche behilflich sein sollte. Sie hat hier vor allem die kleinen Kantone vor Augen, denen es praktisch unmöglich ist, auf lokaler oder gar regionaler Ebene eine lärmschutzkonforme Schiessanlage zu errichten.

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