Ständerat
Conseil des Etats
Consiglio degli Stati
Cussegl dals stadis

01.041 sn Geschäft des Bundesrates. Konvention über die biologische Vielfalt. Zusatzprotokoll

français

Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur vom 29. Oktober 2001

Die Kommission hat am 29. Oktober 2001 das am 29. Januar 2000 in Montreal verabschiedete Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt beraten. Dieses Protokoll ist das erste völkerrechtliche Instrument, das sich ganz gezielt mit Aspekten der Sicherheit von Umwelt und Gesundheit im Zusammenhang mit der Verwendung von gentechnisch veränderten lebenden Organismen befasst.

Antrag der Kommission

Die Kommission beantragt einstimmig, dem Beschlussentwurf zuzustimmen.
 

Im Namen der Kommission

Der Präsident: Pierre-Alain Gentil
 

Zur Vorlage

Das Protokoll von Cartagena wird als eine „historische Etappe in der Entwicklung und der Anwendung der Gentechnologie in der Umwelt“ beurteilt. Tatsächlich ist es das erste völkerrechtliche Instrument, das sich ganz gezielt mit Aspekten der Sicherheit von Umwelt und Gesundheit im Zusammenhang mit der Verwendung von gentechnisch veränderten lebenden Organismen befasst. 
Das Protokoll von Cartagena soll gewährleisten, dass die mit Hilfe der modernen Biotechnologie veränderten lebenden Organismen, die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt eine Gefahr bilden können, sicher übertragen, verändert und genutzt werden. – Aufgrund einer Meldung, die alle nötigen Informationen für die Risikobeurteilung bezüglich Umwelt und Gesundheit enthält, soll jedes Land selber über die Einfuhr von lebenden, veränderten Organismen entscheiden.
Zur Sicherung des Umwelt- und Gesundheitsschutzes im Bereich der Biotechnologie soll das Protokoll das Zustandekommen eines internationalen Informationsaustausch-Systems erlauben. Ferner unterstützt es die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen Nord und Süd bei der Erhöhung der technischen und institutionellen Kapazitäten und bei der Vereinheitlichung der Verfahren auf internationaler Ebene.
Die Schweiz hat das Protokoll von Cartagena unter Vorbehalt der Ratifizierung am 24. Mai 2000 unterzeichnet. Es soll 90 Tage nach der 50. Ratifizierung in Kraft treten.
Ratifizierung und Umsetzung erfordern weder Änderungen auf Gesetzesebene, noch haben sie wesentliche Auswirkungen auf die Wirtschaft. Erforderlich wird jedoch eine innerstaatliche Anlaufstelle, d.h. eine neue Stelle beim BUWAL.

Erwägungen der Kommission

Das Protokoll von Cartagena war bereits im Rahmen der Gen-Lex-Debatte ein Thema in der Kommission. Die WBK hat im August 2000 von der Verwaltung einen Bericht darüber verlangt, ob die Genehmigung dieses Protokolls rechtliche Anpassungen erforderlich machen würde. Sie erinnert nun an das Fazit von damals, nämlich, dass die geltende schweizerische Gesetzgebung mit den Verpflichtungen des Protokolls von Cartagena hinsichtlich der Einfuhr von lebenden veränderten Organismen im Einklang steht. Die Ratifizierung und die Umsetzung des Protokolls von Cartagena erfordern deshalb keine Änderungen auf gesetzlicher Ebene. Anzupassen sind lediglich die diesbezüglichen Bestimmungen in den Ausführungsverordnungen zum Umweltschutzgesetz und namentlich in der Freisetzungsverordnung. 
Die Schweiz hat keinen Anlass, dem Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt die Genehmigung zu verweigern, im Gegenteil: Es ist als Konkretisierung der Beschlüsse von Rio zur Biodiversität zu begrüssen.
Dass mit dem Prinzip des „informed consent“, der Zustimmung aufgrund genügenden Wissens (Artikel 7: „Anwendung des Verfahrens der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage“), ein Begriff aus den Menschenrechten in die Gentechnikdebatte gelangt, ist bemerkenswert.
Aus diesen Gründen stimmt die Kommission dem Beschlussentwurf einstimmig zu.

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