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Zur Vorlage
Das
Protokoll von Cartagena wird als eine „historische Etappe in der
Entwicklung und der Anwendung der Gentechnologie in der Umwelt“
beurteilt. Tatsächlich ist es das erste völkerrechtliche Instrument,
das sich ganz gezielt mit Aspekten der Sicherheit von Umwelt und
Gesundheit im Zusammenhang mit der Verwendung von gentechnisch
veränderten lebenden Organismen befasst.
Das Protokoll von Cartagena soll gewährleisten, dass die mit Hilfe der
modernen Biotechnologie veränderten lebenden Organismen, die für die
Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt eine Gefahr
bilden können, sicher übertragen, verändert und genutzt werden. – Aufgrund einer Meldung, die alle nötigen Informationen für die
Risikobeurteilung bezüglich Umwelt und Gesundheit enthält, soll jedes
Land selber über die Einfuhr von lebenden, veränderten Organismen entscheiden.
Zur Sicherung des Umwelt- und Gesundheitsschutzes im Bereich der
Biotechnologie soll das Protokoll das Zustandekommen eines
internationalen Informationsaustausch-Systems erlauben. Ferner
unterstützt es die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit
zwischen Nord und Süd bei der Erhöhung der technischen und
institutionellen Kapazitäten und bei der Vereinheitlichung der
Verfahren auf internationaler Ebene.
Die Schweiz hat das Protokoll von Cartagena unter Vorbehalt der
Ratifizierung am 24. Mai 2000 unterzeichnet. Es soll 90 Tage nach der 50. Ratifizierung in Kraft treten.
Ratifizierung und Umsetzung erfordern weder Änderungen auf Gesetzesebene, noch haben
sie wesentliche Auswirkungen auf die Wirtschaft. Erforderlich wird jedoch eine innerstaatliche Anlaufstelle, d.h.
eine neue Stelle beim BUWAL.
Erwägungen der Kommission
Das Protokoll von Cartagena war bereits im Rahmen der Gen-Lex-Debatte ein
Thema in der Kommission. Die WBK hat im August 2000 von der Verwaltung einen Bericht darüber verlangt, ob die
Genehmigung dieses Protokolls rechtliche Anpassungen erforderlich machen
würde. Sie erinnert nun an das Fazit von damals, nämlich, dass die
geltende schweizerische Gesetzgebung mit den Verpflichtungen des
Protokolls von Cartagena hinsichtlich der Einfuhr von lebenden
veränderten Organismen im Einklang steht. Die Ratifizierung und die Umsetzung des Protokolls von Cartagena
erfordern deshalb keine Änderungen auf gesetzlicher Ebene. Anzupassen
sind lediglich die diesbezüglichen Bestimmungen in den
Ausführungsverordnungen zum Umweltschutzgesetz und namentlich in der
Freisetzungsverordnung.
Die Schweiz hat keinen Anlass, dem Protokoll von Cartagena über die
biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
die Genehmigung zu verweigern, im Gegenteil: Es ist als Konkretisierung
der Beschlüsse von Rio zur Biodiversität zu begrüssen.
Dass mit dem Prinzip des „informed consent“, der Zustimmung aufgrund
genügenden Wissens (Artikel 7: „Anwendung des Verfahrens der
vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage“), ein Begriff aus den
Menschenrechten in die Gentechnikdebatte gelangt, ist bemerkenswert.
Aus diesen Gründen stimmt die Kommission dem Beschlussentwurf einstimmig zu.
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