Nach dem Zerfall der Sowjetunion 1991 erlangte Lettland die Unabhängigkeit. Das Land hat 2,4 Mio. Einwohner und weist eine parlamentarische Demokratie als Regierungsform auf. Seit 1991 ist Lettland Mitglied zahlreicher internationaler Organisationen geworden. Darunter befinden sich die Uno, der Europarat, die WTO sowie die Bretton-Woods Institutionen. Ferner partizipiert Lettland am Baltischen Freihandelsabkommen und steht seit Februar 2000 in Verhandlung mit der EU im Hinblick auf einen Beitritt.
Der Handel zwischen der Schweiz und Lettland entwickelt sich sehr positiv. Seit 1997 ist im bilateralen Verhältnis das Freihandelsabkommen (EFTA) in Kraft. Die Schweiz findet sich laut Angaben des lettischen Wirtschaftsministeriums an elfter Stelle der ausländischen Investoren.
Nach drei Verhandlungsrunden konnte am 30. März 2001 ein Abkommensentwurf paraphiert werden. Das Vertragswerk wurde am 31. Januar 2002 in Bern unterzeichnet.
Die wichtigsten Bestimmungen
Geltungsbereich: Das Abkommen umfasst die Steuern auf dem Einkommen und dem Vermögen. Ausgeschlossen wird der schweizerischen Abkommenspraxis entsprechend die Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen.
Ansässige Personen: Bei juristischen Personen gelten Ort des Sitzes oder der Verwaltung als ansässigkeitsbegründend. Sobald Lettland zum Konzept des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung übergeht, wird bei Doppelansässigkeit anderer als natürlicher Personen diesem Kriterium der Vorrang eingeräumt.
Betriebsstätten: Als Betriebsstätten gelten Baustellen, Montagen, Installationen oder damit verbundene Aufsichtstätigkeiten sofern ihre Dauer neun Monate überschreitet.
Lizenzgebühren: Generell wird die Quellensteuer auf Lizenzgebühren auf 10 Prozent begrenzt. Leasinggebühren dürfen maximal mit einer Quellensteuer von 5 Prozent belastet werden. Für Lizenzgebühren besteht eine automatisch wirkende Meistbegünstigtenklausel bezüglich vorteilhafteren Bedingungen, welche Lettland irgendeinem anderen OECD-Mitglied in Zukunft einräumen könnte.
Vermeidung der Doppelbesteuerung: Während Lettland die Doppelbesteuerung mittels der Anrechnungsmethode vermeidet, wendet die Schweiz prinzipiell die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an und gewährt für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren die pauschale Steueranrechnung. Ferner werden Dividendeneinkünfte schweizerischer Unternehmen aus lettischen Quellen derselben steuerlichen Entlastungen teilhaftig wie Dividendeneinkünfte aus schweizerischen Quellen.
Informationsaustausch: Dieser beschränkt sich auf Informationen, die für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens notwendig sind. Ausgeschlossen ist der Austausch von Informationen, die ein Handel, Geschäfts-, Bank-, Industrie- oder Berufsgeheimnis betreffen.
Die Kommission teilt die Ansicht des Bundesrates, dass sich das Abkommen allgemein günstig auf die weitere Entwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und Lettland auswirken dürfte, da es Rechtssicherheit schafft und die schweizerischen Investoren erheblich von den lettischen Steuern entlastet.
Ferner hofft die APK, dass die noch ausstehenden Doppelbesteuerungsabkommen mit den baltischen Nachbarstaaten Lettlands, mit Estland und Litauen, gleichzeitig mit dem vorliegenden Abkommen in Kraft gesetzt werden können.
Antrag der Kommission:
Die Kommission beantragt einstimmig, dem Beschlussentwurf zuzustimmen und den Bundesrat zur Ratifizierung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Lettland zu ermächtigen.
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Im Namen der Kommission
Der Präsident: Reimann Maximilian
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