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04.087 nsKantonsverfassung Freiburg. Gewährleistung

français

Bericht der Staatspolitischen Kommission vom 14. April 2005
Nach Artikel 51 Absatz 1 der Bundesverfassung gibt sich jeder Kanton eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. Nach Absatz 2 des gleichen Artikels bedürfen die Kantonsverfassungen der Gewährleistung des Bundes. Die Gewährleistung wird erteilt, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen. Erfüllt eine kantonale Verfassung diese Anforderungen, so muss sie gewährleistet werden; erfüllt eine kantonale Verfassungsnorm eine dieser Voraussetzungen nicht, so ist die Gewährleistung zu verweigern

Die Prüfung der vom Freiburger Volk am 16. Mai 2004 beschlossenen Totalrevision der Kantonsverfassung hat ergeben, dass sämtliche Verfassungsartikel die Voraussetzungen für die Gewährleistung erfüllen.


Antrag der Kommission

Die Kommission beantragt einstimmig, den Bundesbeschluss über die Gewährleistung der Verfassung des Kantons Freiburg anzunehmen.




Im Namen der Kommission
Der Präsident: Weyeneth Hermann


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