Nationalrat
Conseil national
Consiglio nazionale
Cussegl naziunal

04.423 nPa.Iv. Gutzwiller. Präimplantationsdiagnostik. Bewilligung

français

Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur vom 29. November 2004
Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 2. September 2004 die von Nationalrat Felix Gutzwiller am 19. März 2004 eingereichte parlamentarische Initiative gemäss den Artikeln 109 und 110 des Parlamentsgesetzes vorgeprüft.

Die parlamentarische Initiative verlangt, eine Regelung vorzubereiten, welche die Präimplantationsdiagnostik ermöglicht und deren Rahmenbedingungen festlegt.

Antrag der Kommission

Die Kommission anerkennt mit 13 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung einen grundsätzlichen Regelungsbedarf. Gestützt auf die Kriterien von Artikel 110 ParlG beantragt sie mit 18 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben und das Anliegen stattdessen als Motion an den Bundesrat zu überweisen.

Eine Minderheit der Kommission (Studer Heiner, Büchler, Freysinger, Genner, Graf Maya, Häberli, Kunz, Müller-Hemmi, Riklin, Schenker Silvia, Widmer) beantragt, sowohl der Initiative keine Folge zu geben als auch die Motion abzulehnen.





Im Namen der Kommission
Der Präsident: Pfister Theophil

1. Text und Begründung
1. 1. Text
1. 2. Begründung
2. Stand der Vorprüfung
3. Erwägungen der Kommission
4. Text der Motion

1. Text und Begründung

1. 1. Text

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Es wird eine Regelung vorbereitet, welche die Präimplantationsdiagnostik ermöglicht und deren Rahmenbedingungen festlegt.

1. 2. Begründung

Bei der Präimplantationsdiagnostik wird eine Zelle eines durch In-vitro-Fertilisation erzeugten Embryos entnommen, damit ihre genetischen Merkmale vor dem Einsetzen in die Gebärmutter untersucht werden können. Diese Technik ist insbesondere im Zusammenhang mit der Prävention von grossem Interesse. Im Rahmen der Fortpflanzungsmedizin erlaubt es diese Methode, die Einsetzung eines Embryos mit genetischen Defekten zu verhindern; solche Gendefekte können nämlich oft zu unheilbaren Krankheiten führen. Nicht zuletzt aufgrund der Geschichte des kleinen Valentin - ein Kind, das im März 2001 dank der Präimplantationsdiagnostik auf die Welt gekommen ist - geniesst diese Methode einen guten Ruf. Vor Anwendung dieser Methode erlitt die betroffene Mutter drei Totgeburten, wobei die Kinder allesamt eine seltene und schwere Erbkrankheit aufwiesen. Ohne die Präimplantationsdiagnostik wäre Valentin nie gesund geboren worden.
Im europäischen Raum ist diese Methode in Deutschland, Österreich, Irland und in der Schweiz derzeit noch verboten. In Dänemark, Spanien, Frankreich und Norwegen ist sie hingegen unter strengen Bedingungen erlaubt. In anderen Ländern wurde sie sogar ohne spezifische gesetzliche Bestimmungen erlaubt.
Die Präimplantationsdiagnostik hat für die Medizin der Zukunft demnach ein bedeutendes Potenzial. Die Elternpaare in der Schweiz können von dieser Methode aber leider nicht profitieren.
In der Schweiz ist die Frage der Präimplantationsdiagnostik in der politischen Diskussion nicht neu. Sie wurde im Zusammenhang mit dem Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) 1997/98 bereits im Parlament diskutiert. Damals war das Parlament mit dieser Problematik noch nicht vertraut, und die Furcht vor der Eugenik dominierte die politische Debatte. Auf der anderen Seite war es das Ziel des FMedG, einen restriktiven Gegenentwurf zu einer fundamentalistischen Volksinitiative zu schaffen.
Über den Umweg einer Motion der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates ist das Thema im März 2002 wieder vor das Parlament gelangt. Mit einem kleinen Stimmenunterschied (von 8 Stimmen) ist die Präimplantationsdiagnostik wiederum knapp abgelehnt worden.
Die Zumutung für die Frau bleibt aber bestehen: Sie wird unter Umständen später in der Schwangerschaft mit einem Entscheid konfrontiert, den sie früher schon hätte treffen können.
Die kürzlich erfolgte Abstimmung über die Fristenregelung hat diese Frage unzweifelhaft wieder zu einem politisch aktuellen Thema gemacht. Eine Schwangerschaft kann aufgrund einer pränatalen Diagnose abgebrochen werden. Hingegen erlaubt das Gesetz die Präimplantationsdiagnostik nicht, obwohl das gleiche Gesetz die Implantation eines Embryos und somit die Entwicklung einer Schwangerschaft gestattet. Es ist unverständlich, dass das Gesetz Genanalysen an einem entwickelten Fötus zulässt - dieselben Analysen, die zu einem früheren Zeitpunkt der Entwicklung (Embryo) nicht zulässig sind.
Zu guter Letzt soll daran erinnert werden, dass sich der Bundesrat mit einer solchen Regelung einverstanden erklärt hat (Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Langenberger 02.3550, "Stammzellenforschung und Präimplantationsdiagnostik. Politische und juristische Unklarheiten?"), indem er verlauten liess, "sich dieser Diskussion nicht auf Dauer verschliessen" zu wollen.

2. Stand der Vorprüfung

Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 2. September 2004 mit 13 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung einen grundsätzlichen Regelungsbedarf anerkannt. Hingegen war sie der Ansicht, dass die parlamentarische Initiative nicht der geeignete gesetzgeberische Weg sei, um in einer komplexen Materie wie der Präimplantationsdiagnostik zu legiferieren. Sie entschied sich daher mit 18 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen dafür, das Anliegen im Rat als Motion einzureichen.

3. Erwägungen der Kommission

Das schweizerische Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG; SR 814.90) vom 18. Dezember 1998 ist seit dem 1. Januar 2001 in Kraft. Es gestattet die Präimplantationsdiagnostik nur in eingeschränkter Weise: Es verbietet die Embryobiopsie, also die Präimplantationsdiagnostik an Embryonalzellen. Hingegen ist gemäss Artikel 33 die Polkörperbiopsie erlaubt, d. h. die Präimplantationsdiagnostik an der noch unbefruchteten Eizelle der Frau. Mittels der Polkörperbiopsie kann das Erbgut, das von der Mutter auf das Kind übertragen wird, untersucht werden. Dagegen kann das Erbgut des Vaters sowie das Erbgut der Zygote, die aus der Vereinigung von Eizelle und Sperma entsteht, mittels dieser bereits erlaubten Untersuchung nicht geprüft werden.
Das Verbot der Präimplantationsdiagnostik in der Form der Embryobiopsie war in der Differenzbereinigung zum FMedG zwischen den Räten in den Jahren 1997 und 1998 heftig umstritten. Das FMedG wurde als indirekter Gegenvorschlag zur restriktiven Volksinitiative „für menschenwürdige Fortpflanzung" verfasst. Das Verbot der Embryobiopsie in Artikel 5 Absatz 3 FMedG bildete dabei ein wesentliches Element, mit dem die Teile der Bevölkerung, die über die Entwicklungen in der Fortpflanzungsmedizin besorgt waren, für den Gegenvorschlag gewonnen werden sollten. Das Verbot der Embryobiopsie ist daher ein politischer Entscheid und ein im Abstimmungskampf abgegebenes Versprechen des Parlaments. Verschiedene Vorstösse wurden im Rat vorgebracht, die eine Lockerung dieses strengen Verbots anstrebten. Genannt sei hier insbesondere die parlamentarische Initiative Polla „Präimplantationsdiagnostik bei ernsthafter Gefährdung. Bewilligung" (00.455), die von der WBK-N mit Stichentscheid des Präsidenten in eine gleich lautende Motion (01.3647) umgewandelt wurde.

Der Initiant machte in der mündlichen Begründung vor der Kommission geltend, dass das Verbot der Präimplantationsdiagnostik - d. h. der Embryobiopsie - im Vergleich zur erlaubten Pränataldiagnostik inkohärent sei: Die Schutzwürdigkeit des Embryos werde in vitro höher eingestuft als während der Schwangerschaft. Das geltende Recht schaffe für die Frau zwei ungleiche Situationen, inwiefern sie darüber bestimmen kann, ein Kind auszutragen, wenn eine schwere Erbkrankheit anzunehmen ist. Die ungleiche Behandlung der Frau - während bzw. vor der durch In-vitro-Fertilisation eingeleiteten Schwangerschaft - wird vom Initianten als ein schwerwiegender Eingriff in die Entscheidungsfreiheit der Frau begriffen, der nicht begründbar sei. Insofern bestehe ein klarer Regelungsbedarf. Der Eugenik und der Geschlechterselektion, die von den Gegnern befürchtet werden, seien mit Artikel 119 BV sowie mit Artikel 5 Absatz 2 FMedG bereits jetzt klare Schranken gesetzt. Die erlaubten Untersuchungen sollen sich auf schwere Erbkrankheiten beschränken. Auch soll die Anzahl befruchteter Embryonen, wie es in Artikel 17 Absatz 1 FMedG festgesetzt ist, bei maximal drei belassen bleiben. Um das Verbot der Präimplantationsdiagnostik aufzuheben, wäre im Minimum Artikel 5 Absatz 3 des FMedG zu streichen.

Die Mehrheit folgt der Argumentation des Initianten und hebt hervor, dass es nicht einsichtig sei, warum die Pränataldiagnostik zulässig sein soll, die Präimplantationsdiagnostik am Embryo hingegen nicht. Insgesamt gehe es, allen Erkenntnissen zufolge, um einen viel weniger schwerwiegenden Eingriff für alle Betroffenen, obschon auch dieser Eingriff Konsequenzen hat. Doch ein Verzicht auf die Einpflanzung wird als längst nicht so gravierend eingestuft wie eine spätere Abtreibung. Selbstverständlich dürfe eine solche Diagnostik nicht voraussetzungslos möglich sein. Daher sollte mit der beabsichtigten gesetzlichen Regelung ein enger Rahmen gesteckt werden. Eine gesetzliche Regelung in der Schweiz soll sicherstellen, dass in der Schweiz lebende Paare die Präimplantationsdiagnostik nicht einfach im Ausland durchführen lassen und sich so der Kontrolle durch die schweizerischen Behörden entziehen. Es wird darauf hingewiesen, dass viele Paare, die ihre Embryos für eine In-vitro-Fertilisation pränatal im Ausland untersuchen lassen, eine Leidensgeschichte mit erfolglosen Schwangerschaften, die infolge schwerer Erbkrankheiten abgebrochen wurden, hinter sich haben. Zudem wird betont, dass nicht verhindert werden solle, schwere Erbkrankheiten einzudämmen, wenn der medizinische Fortschritt dies gestatte.

Die Minderheit unterstreicht, dass es nicht korrekt sei, in einem so zentralen Aspekt eine Änderung des FMedG vorzunehmen, nachdem das Verbot bei der Abstimmung im Jahre 2000 ein entscheidendes Argument gegen die noch restriktivere Volksinitiative war und das Gesetz erst 2001 in Kraft getreten ist. Eine grundlegend neue Situation sei auch mit einer allfälligen Weiterentwicklung der Fortpflanzungsmedizin nicht eingetreten. Nach Ansicht der Opponenten der Präimplantationsdiagnostik besteht kein Recht auf ein gesundes Kind. Ein solches Recht gesetzlich zu sichern setze voraus, dass bestimmt werden könne, welches Erbgut als schwer krank zu gelten habe. Die Praxis der Polkörperbiopsie zeige hier, dass die Liste der Gentests ständig ausgeweitet werde und diese Entwicklung Begehrlichkeiten bei den Eltern - aber auch bei den Versicherern - wecke. Diese Entwicklung sei Symptom eines Machbarkeitswahns, und die Selektion seitens der Eltern könne schliesslich zu einer negativen Eugenik führen. Auch die Zahl der befruchteten Embryos (gemäss Art. 17 Abs. 1 FMedG gegenwärtig höchstens drei), die für eine Präimplantationsdiagnostik zur Verfügung stünden, sei tief, sodass wohl bald der Wunsch laut werde, diese Zahl zu erhöhen. Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die In-vitro-Fertilisation nicht kassenpflichtig ist. Diese kostspielige Behandlung einer natürlichen Unfruchtbarkeit ist einem wohlhabenden Segment der Bevölkerung vorbehalten, sodass eine Lockerung des Verbots nur einer kleinen Zahl zugute kommen würde - die Signalwirkung einer solchen Lockerung träfe dagegen weite Kreise. Nicht zuletzt, so wird geltend gemacht, sei die angebliche Inkohärenz nicht stichhaltig: Die Entscheidungssituation für die Eltern betreffend eine allfällige Abtreibung sei eine andere, wenn der Embryo im Mutterleib eingesetzt ist als wenn der Embryo in der Petrischale zugänglich ist.

4. Text der Motion


Motion der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur vom 2. September 2004: Zulassung der Präimplantationsdiagnostik (04.3439)

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Regelung vorzulegen, welche die Präimplantationsdiagnostik ermöglicht und deren Rahmenbedingungen festlegt.


Rückkehr zum SeitenbeginnRückkehr zum Seitenbeginn

Home