Nach eingehender Prüfung verschiedener Lösungsvarianten kam die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit an ihrer Sitzung vom 22. November 2006 zum Schluss, dass es weder eine befriedigende rechtliche noch eine befriedigende praktische Lösung für das Anliegen der Initiative gibt, weshalb diese nicht mehr weiter bearbeitet werden soll.
Die Initiative verlangt, dass die Krankenversicherer künftig nach Ablauf des Kalenderjahres ihren Versicherten zuhanden der Steuerbehörden die abziehbaren Aufwendungen bescheinigen (Prämien, Franchisen, Selbstbehalte).
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt mit 12 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen, die Initiative abzuschreiben.
Berichterstattung: Stahl (d), Guisan (f)
1.
Text und Begründung
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1.
Text
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 ist um einen Artikel mit in etwa folgendem Inhalt zu ergänzen:
Bescheinigungspflichten
Die Versicherer müssen den versicherten Personen jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres zuhanden der Steuerbehörden bescheinigen:
a. die bezahlten Krankenkassenprämien;
b. die bezahlten Franchisen;
c. die bezahlten Selbstbehalte aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG und den Zusatzversicherungen nach VVG sowie allfällige Beiträge an die Kosten des Aufenthaltes im Spital.
1.
2.
Begründung
Analog zu den Bescheinigungspflichten der Vorsorgeeinrichtungen im BVG (Art. 81 Abs. 3 BVG, Abzug der Beiträge) und in der BVV 3 (Art. 8, Bescheinigungspflichten) sollen auch die Versicherer im Bereich des Gesundheitswesens zu bestimmten automatischen Bescheinigungspflichten verpflichtet werden.
Zur Geltendmachung des Abzuges für selbst bezahlte Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten bei der direkten Bundessteuer und bei den Kantons- und Gemeindesteuern müssen die Steuerpflichtigen heute einen erheblichen bürokratischen Aufwand auf sich nehmen, welcher teilweise nur dazu dient, nach Beendigung der Such-, Auflistungs- und Additionsarbeiten feststellen zu müssen, dass der gesetzlich vorgesehene Selbstbehalt die selbst bezahlten Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten übersteigt und damit kein Abzug gemacht werden kann.
Einzelne Versicherer sind bereits heute auf Verlangen hin bereit, den im vorgesehenen Artikel stipulierten Bescheinigungspflichten nachzukommen. So stellt zum Beispiel die CSS Versicherung auf Verlangen hin einen perfekten Auszug für Steuerzwecke zur Verfügung.
Mit der vorgesehenen automatischen Bescheinigungspflicht werden die Steuerpflichtigen, deren Vertreter und auch die Steuerverwaltungen massiv von bürokratischen Umtrieben entlastet, was gemäss den geltenden Programmen fast aller Parteien ein anzustrebendes Ziel ist. Demgegenüber hält sich die Zusatzbelastung für die Versicherer in Grenzen, da die Bescheinigungspflicht weitgehend automatisiert und der dadurch entstehende Mehraufwand durch Einsparungen im Bereich des Kundendienstes teilweise kompensiert werden kann.
Das Steuerveranlagungsverfahren der natürlichen Personen kann mit dieser parlamentarischen Initiative vereinfacht werden, ohne dass dabei wichtige Informationen verloren gehen. Gleichzeitig kann damit der Datenschutz im Steuerbereich erheblich verbessert werden.
2.
Stand der Vorprüfung
Die SGK-NR gab der Initiative am 19. August 2005 Folge. Am 25. Januar 2006 stimmte die SGK-SR zu.
3.
Erwägungen der Kommission
An ihrer Sitzung vom 5./6./7. Juli 2006 beauftragte die Kommission die Verwaltung, anhand eines Fragebogens verschiedene Punkte abzuklären, um damit eine differenzierte Entscheidungsgrundlage für das weitere Vorgehen zu schaffen. In diesem Rahmen wurden unter anderem die nach heutigem Recht abzugsfähigen Kranken- und Unfallkosten auf Bundes-, kantonaler und kommunaler Ebene, die Anzahl der Abzugsberechtigten, die heutige Praxis der Versicherer in Bezug auf die Abgabe von Bestätigungen, die Kosten einer Bestätigung, der Abzug behinderungsbedingter Kosten und die Vor- und Nachteile einer automatischen Zustellung oder einer Zustellung auf Anfrage abgeklärt.
Die Kommission diskutierte die Ergebnisse dieser Abklärungen am 22. November 2006. Obwohl das Anliegen der Initiative, die Geltendmachung von krankheits- und invaliditätsbedingten Kosten für die Steuerpflichtigen zu vereinfachen, weiterhin auf grosse Sympathie stiess, machte sich mehr und mehr Skepsis in Bezug auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis breit.
Heute stützen sich die meisten Kantone für die entsprechend abzugsfähigen Kosten auf das Kreisschreiben Nr. 11 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 31. August 2005. Allerdings ist die Praxis der Kantone unterschiedlich. In der Steuerperiode 2003 machten 19,6 Prozent aller Steuerpflichtigen vom Abzug Gebrauch. Die Differenzen zwischen den Kantonen sind sehr gross, die Anteile reichten 2003 von 3,3 bis 93,4 Prozent! Mehrheitlich bewegten sich die Kantone aber zwischen 7 und 23 Prozent.
Eine Umfrage der Verwaltung ergab, dass (hochgerechnet) rund 96 Prozent aller Versicherten auf Anfrage eine Bescheinigung ihrer Versicherung über die selbst getragenen krankheits- und unfallbedingten Kosten erhalten können. Einzelne Versicherer stellen die Bescheinigung kostenlos aus. Eine Versicherung stellt ihren Versicherten solche Bestätigungen zuhanden der Steuerbehörden bereits heute automatisch zu. Die von Santésuisse geschätzten durchschnittlichen Kosten pro Bescheinigung - unabhängig davon, ob automatisch oder auf Anfrage zugestellt - belaufen sich auf rund 20 Franken. Gemäss den Antworten der einzelnen Versicherer liegen die Kosten für eine automatisch zugestellte Bescheinigung zwischen 0 und 20 Franken, bei einer Bestätigung auf Anfrage zwischen 0 und 50 Franken.
Bei der Bescheinigung der Prämien kann es Probleme geben, wenn der Kanton die Prämienverbilligung den Versicherten direkt ausrichtet. Da die Versicherung davon nichts weiss, wird sie dem Versicherten die vollen Prämien bescheinigen. Im System des „Tiers garant", in dem der Versicherte den Leistungserbringern die Vergütung für ihre Leistungen schuldet, reichen die Versicherten der Versicherung ihre Rechnungen in der Regel erst ein, wenn der Gesamtbetrag dieser Rechnungen die vereinbarte Franchise übersteigt. Wenn der Gesamtbetrag kleiner als die Franchise ist, weiss die Versicherung in diesen Fällen nicht, wie viele Kosten der Versicherte selber trägt. Nicht unproblematisch wäre es auch, falls die Versicherungen weitere Kosten (die steuerlich abzugsfähig sind), die sie selber nicht übernehmen, für die Versicherten bescheinigen würden.
Für die Ausstellung einer Bescheinigung der abzugsfähigen Kosten auch im überobligatorischen Bereich müsste ebenfalls das VVG revidiert werden. Hier muss auch beachtet werden, dass die meisten Zusatzversicherungen von Gesellschaften angeboten werden, die nicht Krankenversicherer nach KVG sind.
Die Kommission liess ebenfalls die Möglichkeiten für eine Bescheinigung für behinderungsbedingte Kosten abklären. Hier ist die Ausgangssituation noch komplexer: Die Versicherer verfügen in der Regel nicht über ausreichende Daten für die Ausstellung einer Bescheinigung. Wollte man für die Leistungserbringer eine Bescheinigungspflicht einführen, müsste beachtet werden, dass die Leistungserbringer sehr vielfältig sind und viele von ihnen in keinem Rechtsverhältnis zum BSV oder zu einer Sozialversicherung stehen. Eine rechtliche Regelung wäre also sehr kompliziert. In der Steuerperiode 2005 hat rund 1 Prozent der bisher veranlagten Steuerpflichtigen einen Abzug von behinderungsbedingten Kosten gemacht.
Angesichts des Umstandes, dass heute praktisch alle Versicherten eine Bescheinigung für krankheits- und unfallbedingte Kosten in der obligatorischen Krankenversicherung verlangen können und dass eine allgemeine gesetzliche Bescheinigungspflicht nicht in allen Fällen eine befriedigende Lösung bringen würde, befand die Kommissionsmehrheit, der Aufwand für eine Regelung auf Gesetzesstufe sei unverhältnismässig gross. Dies gilt noch ausgeprägter für eine analoge Regelung bei den behinderungsbedingten Kosten. Das Anliegen der Initiative sei deshalb nicht mehr weiterzuverfolgen.
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