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04.3624 nMo. Nationalrat (SGK-NR (04.433)). Qualitätssicherung und Patientensicherheit im Gesundheitswesen

français

Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 11. Januar 2006
Die Kommission hat die vom Ständerat am 14. Juni 2005 in Punkt 1 abgeänderte Motion des Nationalrates am 11. Januar 2006 geprüft.

Die Motion beauftragt den Bund, die Qualitätssicherung und Patientensicherheit in der medizinischen Behandlung zu regeln und zu koordinieren.


Antrag der Kommission

Die Kommission beantragt ohne Gegenstimme, die Motion in der Fassung des Ständerates anzunehmen.

Berichterstattung: Fehr Jacqueline (d), Guisan (f)




Im Namen der Kommission
Der Präsident: Pierre Triponez

1. Text der Motion
2. Stellungnahme des Bundesrats vom 23. Februar 2005
3. Verhandlungen und Beschluss des Ständerates
4. Erwägungen der Kommission

1. Text der Motion

1. Der Bundesrat wird beauftragt Qualitätssicherung und Patientensicherheit in der medizinischen Behandlung als Verantwortung des Bundes zu verankern.
2. Dabei sorgt der Bund im Rahmen einer nationalen Plattform gemeinsam mit den Kantonen, Leistungserbringern, Krankenversicherungen und Patientenorganisationen für den notwendigen Rahmen und die zu treffenden Massnahmen zur Realisierung der Qualitätssicherung sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich unter besonderer Beachtung der Behandlungsqualität.
3. Im Sinne der Patientensicherheit ist die Qualitätssicherung mit standardisierten Sicherheitssystemen zu ergänzen.

2. Stellungnahme des Bundesrats vom 23. Februar 2005

Gemäss Artikel 58 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG; SR 832.10) hat der Bund schon heute die Kompetenz zur Qualitätssicherung durch Anknüpfung der Abgeltung von Leistungen an Qualitätskriterien. Im Weiteren kann er Kontrollen in ausgewählten Gebieten durchführen, die Leistungsvergütung an eine "second opinion" (z. B. durch Vertrauensärzte) binden und die Zulassung der Leistungserbringer durch zu erfüllende Kriterien einschränken. Die Umsetzung der Qualitätssicherung ist allerdings hauptsächlich in der Verantwortung der Leistungserbringer und deren Aufsichtsbehörden (insbesondere der Kantone).
Der Bund hat den ihm in Artikel 58 Absatz 3 KVG erteilten Auftrag zur Festlegung der gesetzlichen Vorgaben in einer ersten Phase an die Berufsverbände und die Verbände der Versicherer delegiert. Die Resultate sind bislang nicht befriedigend. Der Bundesrat bejaht deshalb grundsätzlich die Notwendigkeit, die Qualität der medizinischen Behandlung durch engere Vorgaben des Bundes zuhanden der Leistungserbringer und der Versicherer sicherzustellen. Er erachtet es als notwendig und dringlich, eine systematischere Evaluation der Leistungsqualität einzuführen und die notwendigen konkreten Massnahmen zur Qualitätssicherung zu treffen.
1. Die notwendigen Massnahmen des Bundes können, basierend auf Artikel 58 KVG, ergriffen und verstärkt werden. Hauptstossrichtungen sind einerseits ein breitflächiges Monitoring der Qualität medizinischer Leistungen bzw. der Leistungserbringer und andererseits standardisierte Behandlungsvorgaben, vor allem zur Verbesserung der Patientensicherheit (siehe Stellungnahme zu Punkt 3).
2. Eine Plattform aller involvierten Kreise würde es dem Bund erlauben, seine Politik zur Qualitätssicherung und die entsprechenden Massnahmen breiter abzustützen und insbesondere die Kantone, die bei der Sicherstellung der Qualität medizinischer Leistungen eine zentrale Rolle spielen, in seine Bemühungen einzubeziehen. Die Schaffung einer eigenständigen Plattform steht nicht im Vordergrund. Es bleibt zu prüfen, ob und wieweit diese Aufgaben allenfalls einem schon bestehenden Gremium übertragen werden könnten.
3. Standardisierte Sicherheitssysteme stellen ein Umsetzungsinstrument zur Erhöhung der Patientensicherheit dar (Punkt 1). Der Bund kann einheitliche Vorgaben hinsichtlich deren Standards und Funktion machen, wobei der Kooperation mit in gleicher Weise engagierten Staaten bzw. Institutionen des Auslandes grosse Bedeutung zukommt. Solche Vorgaben haben sich insbesondere bei der Zulassung von neuen Heilmitteln und Heilverfahren bewährt. Die dazu notwendigen Arbeiten wurden an die Hand genommen.
Einige Anliegen der Motion sind bereits erfüllt. Weitere Anliegen wird der Bund in Absprache mit den Kantonen und im Rahmen seiner Budgetmöglichkeiten aufnehmen. Die alleinige Verantwortung des Bundes für Qualitätssicherung bzw. Patientensicherheit, von der die Motion auszugehen scheint, ist allerdings weder sinnvoll noch finanzierbar. Aus all diesen Gründen ist die Motion abzulehnen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

3. Verhandlungen und Beschluss des Ständerates

Nachdem der Nationalrat die Motion am 3. März 2005 mit 85 zu 35 Stimmen angenommen hatte, beantragte die SGK-SR am 3. Mai 2005 eine Änderung von Punkt 1 der Motion, und der Ständerat folgte diesem Antrag am 14. Juni 2005 ohne Gegenstimme. Beschlossen wurde Punkt 1 in folgender (neuen) Fassung:
1. Der Bundesrat wird beauftragt, Qualitätssicherung und Patientensicherheit in der medizinischen Behandlung gemäss Artikel 58 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) zu steuern, zu regeln und zu koordinieren.
Begründung: Heute fehle es trotz Artikel 58 Absatz 3 KVG an Koordination und Standardisierung im Bereich der Qualitätssicherung. Die Motion möchte diesen unbefriedigenden Zustand verbessern und gehe deshalb in die richtige Richtung. Punkt 1 der Motion gehe allerdings zu weit, wie auch der Bundsrat in seiner Stellungnahme angemerkt habe. Es könne nicht die Aufgabe des Bundes sein, die Qualitätssicherung selber durchzuführen. Aufgabe des Bundes müsste es aber sein, dafür zu sorgen, dass ein modernes Gesundheitswesen über die entsprechenden Qualitätssysteme verfüge. Wenn die beabsichtigte Veränderung betreffend Vertragsfreiheit und Managed-Care-Organisationen erfolgen werde, sei es umso dringlicher, eine eigentliche Qualitätsstrategie zu haben.

4. Erwägungen der Kommission

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Fassung des Ständerates bei Punkt 1 die Rolle des Bundes präziser fasse und deshalb eine Verbesserung gegenüber der allgemeiner gehaltenen Formulierung des Nationalrates bringe.


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