Nationalrat
Conseil national
Consiglio nazionale
Cussegl naziunal

04.426 nPa.Iv. Zisyadis. Rhein-Rhone-Kanal *

français

Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen vom 16. November 2004
Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 16. November 2004 die von Nationalrat Josef Zisyadis am 19. März 2004 eingereichte parlamentarische Initiative geprüft[1].

Die Initiative verlangt, die Planung für den Bau eines Rhein-Rhone-Kanals in der Schweiz unverzüglich an die Hand zu nehmen.

Der Initiant ist nicht Mitglied der Kommission, er begründete seine Initiative vor der Kommission.

Antrag der Kommission

Die Kommission beantragt einstimmig, der Initiative keine Folge zu geben.




Im Namen der Kommission
Der Präsident: Laubacher Otto

1. Text und Begründung
1. 1. Text
1. 2. Begründung
2. Erwägungen der Kommission

1. Text und Begründung

1. 1. Text

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Die Planung für den Bau eines Rhein-Rhone-Kanals in der Schweiz ist unverzüglich an die Hand zunehmen.

1. 2. Begründung

Das Projekt eines transhelvetischen Rhein-Rhone-Kanals datiert vom Beginn des 20. Jahrhunderts.
In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts wurden in ganz Europa Tausende Kilometer Wasserstrassen erstellt: Rhein-Main-Donau-Kanal, elsässischer Seitenkanal, Ausbau der Rhone, der Saône, der Seine, der Meuse, der Mosel und des Po. Die Schweiz stand bei diesen Bauten und Erneuerungen abseits des Geschehens und liess jeglichen politischen Willen vermissen, sich diesem transeuropäischen Wasserwegnetz anzuschliessen.
Mehr als zehn Jahre nach Eröffnung des Rhein-Main-Donau-Kanals muss festgestellt werden, dass dieser Gewässerausbau in einem Gebiet von 68 000 Quadratkilometern (eineinhalbmal die Fläche der Schweiz) eine Investition mit spektakulärem Erfolg ist: Schaffung von Hunderten von Arbeitsplätzen, Tourismusaufschwung, Velowege, Verbesserung der Wasserqualität, Stromproduktion, Verbesserung der Landwirtschaftsprodukte und natürlich Ausbau eines Transportträgers mit langfristigen Ausbaumöglichkeiten.
Es ist höchste Zeit, dass unser Land dieses ökologische System des intelligenten Umgangs mit Wasser übernimmt. In einem ganzheitlichen Verkehrskonzept ist der Wasserweg eine notwenige Ergänzung zu Bahn und Strasse. Alle Untersuchungen zeigen, dass der Kilometerpreis bei diesem sicheren und ökologischen Transportträger tiefer ist als bei der Bahn und der Strasse. Tatsächlich kann ein 1800-Tonnen-Lastkahn so viel transportieren wie 60 Anhängerzüge oder 60 Bahnwagen. Der Kilometerpreis scheint also mindestens viermal tiefer zu sein als bei der Strasse oder der Bahn.
Angesichts der wirtschaftlichen Krise hat die Schweiz Grossprojekte nötig, welche die nachhaltige Entwicklung mit der Entwicklung wirtschaftlicher Tätigkeiten verbinden, die als grossen Nebeneffekt noch Arbeitsplätze schaffen. Der Ausbau der Binnenschifffahrt, die schnelle Erstellung von einigen Dutzend Kilometern, welche den Rhein mit der Rhone verbinden, ist eine Herausforderung für die Schweiz, eine Herausforderung in Sachen Lebensqualität angesichts der vorprogrammierten Verkehrsstaus.



2. Erwägungen der Kommission


Die Kommission anerkennt in Übereinstimmung mit dem Bundesrat, dass die Binnenschifffahrt und insbesondere die Rheinschifffahrt Teil der schweizerischen Verkehrspolitik sind. Die Planung des Rhein-Rhone-Kanals, welche der Initiant mit seinem Vorstoss vorantreiben will, entspricht jedoch nicht der verkehrspolitischen Prioritätensetzung des Bundes.

Nachdem auch die französische Regierung den Bau des Kanals im Jahr 2002 aus finanzpolitischen Gründen von der Tagesordnung gestrichen hat, erscheinen entsprechende Planungsarbeiten von Seiten der Schweiz als unverhältnismässig.

Auch unter natur- und landschaftsschützerischen Aspekten erscheint die Realisierung eines solchen Grossprojektes bedenkenswert.

In Anbetracht dieser Tatsachen beantragt die Kommission einstimmig, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.


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1) Vorprüfung gemäss Art. 109 ParlG

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