Nationalrat
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Consiglio nazionale
Cussegl naziunal

05.410 nPa.Iv. Einheitliche Regelung der Selbstmedikation (Borer)

français

Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 31. Mai 2007
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates hat an ihrer Sitzung vom 31. Mai 2007 über das weitere Vorgehen betreffend erwähnte Initiative beraten (2. Phase).

Die Initiative beweckt mit der Revision von Artikel 25a des Heilmittelgesetzes (HMG) eine neue Zuteilung der Medikamente auf die Listen a bis d. In der Folge könnten Drogisten und Drogistinnen mehr Medikamente abgeben als bei der geltenden Regelung.


Antrag der Kommission

Die Kommission beantragt mit 10 zu 10 Stimmen und Stichentscheid des Präsidenten, die Initiative abzuschreiben und gleichzeitig die Motion 07.3290 (vgl. Anhang) anzunehmen.

Berichterstattung: Stahl (d), Meyer Thérèse (f)




Im Namen der Kommission
Der Präsident: Pierre Triponez

1. Text und Begründung
1. 1. Text
1. 2. Begründung
2. Stand der Vorprüfung
3. Erwägungen der Kommission

1. Text und Begründung

1. 1. Text

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Artikel 25 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinalprodukte (HMG) ist wie folgt zu ändern:
Art. 25 Abgabe nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel
Abs. 1
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel abgeben dürfen:
Bst. a
....
Bst. b
eidgenössisch diplomierte Drogistinnen und Drogisten;
Bst. c
....
Bst. d
....

1. 2. Begründung

Durch die beantragte Änderung würde faktisch eine einzige Arzneimittelkategorie ohne Verschreibungspflicht geschaffen. Die in der Folge erwähnten bestehenden Ungereimtheiten könnten ohne eine Einbusse bei der Arzneimittelsicherheit beseitigt werden, und es würde endlich ein Markt zugelassen, wo er nötig und sinnvoll ist. Es ist erwiesen, dass der freie Zugang zur Selbstmedikation einen wichtigen Beitrag zur Einsparung von Gesundheitskosten leistet. Dieses Potenzial wird mit der geltenden Gesetzgebung nicht voll genutzt.
Die Aufteilung der Arzneimittel der Selbstmedikation in einen allgemeinen (Liste D) und in einen verschärften Teil (Liste C) muss unter verschiedenen Aspekten infrage gestellt werden:
1. Ein Präparat wird in die Liste C eingeteilt, wenn wesentliche Anwendungseinschränkungen oder wichtige unerwünschte Arzneimittelwirkungen bekannt sind oder erwartet werden müssen. Andererseits lässt die Verordnung über die Arzneimittelwerbung auch für diese Präparate Publikumswerbung zu. Wie kontrovers und unlogisch ein solches Vorgehen ist, soll exemplarisch anhand der beiden Marktleader im hart umkämpften Grippe- und Fiebermarkt - Neo-Citran und Pretuval-C - aufgezeigt werden. Für beide Produkte wird intensiv - auch mit TV-Werbung - geworben, obschon deren Zusammensetzung gemäss Kategorisierung als nicht unbedenklich beurteilt werden müsste. Die Werbung führt dazu, dass die Konsumenten den "Grippe-Tee" verlangen. Die logische Schlussfolgerung ist diese: Entweder ist ein Produkt für die Selbstmedikation tauglich, und die Werbung ist demnach angezeigt. Dann ist auch nicht einzusehen, weshalb eine zusätzliche Beschränkung der Abgabe nötig ist. Oder das Produkt ist aufgrund der Risiken nicht für die Selbstmedikation tauglich. Es soll dann aber auch gegenüber dem Publikum nicht dafür geworben werden dürfen.
2. Ein weiteres Kuriosum stellt die Umteilungspraxis von Präparaten der Liste C in die Liste D dar. 2004 wurde beispielsweise der Wirkstoff Ibuprofen in Dosierungen bis 400 mg für die innerliche Anwendung bei verschiedenen Schmerzzuständen von der Liste C in die Liste D umgeteilt. Das bedeutet nun aber nicht, dass alle Präparate, welche diesen Wirkstoff für die entsprechenden Indikationen beinhalten, in die Liste D umgeteilt wurden. Umgeteilt werden diese nur, wenn die Firma einen entsprechenden Antrag stellt. Diese Praxis führt dazu, dass Arzneimittel, welche eigentlich einen "Liste-D-tauglichen" Wirkstoff enthalten, über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren in der "verschärften Selbstmedikation" eingeteilt bleiben. Drogisten machen sich strafbar, wenn sie ein entsprechendes Präparat abgeben, obwohl der Wirkstoff eigentlich auch im Rahmen ihrer Abgabekompetenz abgegeben werden dürfte. Auch in diesem Bereich könnten durch die Schaffung einer einzigen Arzneimittelkategorie für die Selbstmedikation gleichzeitig unnötige Belastungen seitens der Behörden und einseitige Benachteiligungen der Drogisten beseitigt werden, ohne dass die Arzneimittelsicherheit darunter leiden würde.
3. Die vom Bundesrat per 1. September 2004 in Kraft gesetzten Ausführungsbestimmungen zu Artikel 25 Absatz 4 HMG erlauben Drogisten in Kantonen, welche vor dem 1. Januar 2002 eine kantonale Abgabebewilligung für Arzneimittel der Liste C besessen haben, die entsprechenden Präparate auch weiterhin abzugeben, sofern nicht eine Apotheke in derselben Ortschaft ihr Geschäft betreibt. Eine Bewilligung unter diesem Aspekt muss alle zwei Jahre überprüft werden. Hat sich in dieser Zeit eine Apotheke im selben Ort niedergelassen, wird dem Drogisten die Abgabeberechtigung entzogen, auch wenn er sein Geschäft ordentlich betreibt und die Abgabe und Beratung bei Präparaten der Liste C nie zu Beanstandungen geführt hat. Eine solche Regelung kann, insbesondere auch mit Argumenten der Arzneimittelsicherheit, nicht nachvollzogen werden.
4. Im Auftrage des Heilmittelinstitutes konnte die Geschäftsstelle "Kaliumjodid-Versorgung" kurz vor Weihnachten 2004 den erfolgreichen Abschluss der ersten Verteilungsphase von Kaliumjodid-Tabletten bekannt geben. Die Tabletten wurden per Post 1,2 Millionen Einwohnern und Einwohnerinnen in den Zonen 1 und 2 zugestellt. Neuzuzüger in den betroffenen Gemeinden, welche durch die Postlieferung nicht bedient wurden, konnten bis Ende Dezember 2004 ihre Tabletten am Postschalter abholen. Die Behörden haben sich für eine unkomplizierte und bevölkerungsnahe Lösung entschieden. Dabei ist es interessant zu wissen, dass die erwähnten Tabletten in die Abgabekategorie C eingeteilt sind. Im Kontext mit der sonst streng kontrollierten Einhaltung der Abgabekategorien erstaunt es, dass aufgrund logistischer Überlegungen Arzneimittel der Abgabekategorie C verbunden mit schriftlichen Informationen durch die Post verteilt oder am Postschalter abgeholt werden können. Anscheinend ist die Bevölkerung durchaus mündig genug, die Packungsbeilage "im Sinne des Erfinders" zu interpretieren und das Präparat korrekt anzuwenden. Es stellt sich dann allerdings die Frage, weshalb bei allen anderen nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln die Sicherheit durch eine persönliche Beratung fundiert ausgebildeter Fachpersonen nicht genügt!
5. Der Markt kann nur mit gleich langen Spiessen funktionieren. Es ist nicht Auftrag des Gesetzgebers und der Behörden, Standespolitik zu betreiben, sondern Regelungen für eine sichere und gut zugängliche Selbstmedikation zu schaffen. Wenn man bedenkt, dass die Gesundheitskosten immer weiter ansteigen, ist es doch sehr seltsam, dass man nun behördlich genau den Marktteilnehmer benachteiligt, welcher keine Kosten im die Prämien beeinflussenden Bereich des Gesundheitssystems verursacht. Die achtjährige Ausbildung der Drogisten befähigt diesen Berufsstand, freiverkäufliche Arzneimittel zu verkaufen, zumal während der Aus-, Fort- und Weiterbildung der gesamte OTC-Bereich - also auch die Wirkstoffe und Indikationen der Liste C und die entsprechenden Grundlagen - unterrichtet wird. Kantone wie Solothurn, Appenzell oder Glarus beweisen die Vorteile dieses Systems seit Jahren. Es ist in diesen Kantonen kein Fall bekannt, bei welchem Patienten gefährdet worden wären.
Eine einzige Liste mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in den Händen von gut ausgebildeten Fachpersonen garantiert die Sicherheit der Arzneimittelabgabe und ist eine konsequente, angemessene, bevölkerungsnahe und konsumentenfreundliche Lösung.

2. Stand der Vorprüfung

Die SGK-NR gab der Initiative am 6. September 2005 Folge. Die SGK-SR stimmte diesem Entscheid am 25. Januar 2006 zu.

3. Erwägungen der Kommission

An ihrer Sitzung vom 5. Juli 2006 verabschiedete die Kommission einen Fragenkatalog, auf dessen Basis sie einen Bericht der Verwaltung in Auftrag gab, welcher Auskunft geben sollte über die aktuelle Situation, die Auswirkungen einer Erweiterung der Abgabekompetenz der Drogistinnen und Drogisten (Liste C) sowie alternative Lösungen. Anhand dieses Berichtes wollte die Kommission über das weitere Vorgehen entscheiden. Am 26. Januar 2007 diskutierte die Kommission noch einmal den Handlungsbedarf. Die Meinungen darüber gingen auseinander. Es blieb für die Mehrheit auch unklar, wie eine konkrete Lösung des von der parlamentarischen Initiative angesprochenen Problems aussehen könnte. Die Kommission beschloss deshalb, dass an einer nächsten Sitzung präzise Anträge zum weiteren Vorgehen vorliegen müssten. An ihrer Sitzung vom 31. Mai 2007 führte die Kommission die Diskussion fort und hielt unter anderem erneut fest, dass es bei der geltenden Praxis einige Inkohärenzen gibt. So dürfen unter bestimmten Bedingungen Drogistinnen und Drogisten Medikamente der Liste C abgeben, den meisten ist eine solche Abgabe jedoch untersagt. Medikamente mit gleichen Wirkstoffen sind zum Teil verschiedenen Listen zugeordnet, auch wenn das im Einzelfall in der Regel begründet werden kann. War sich eine Mehrheit noch darüber einig, dass eine Überprüfung der Listen und eine Neueinteilung von Medikamenten in Fällen, wo dies begründet werden kann, vorgenommen werden könnte, so bestand bezüglich des konkreten Vorgehens weiterhin eine gewisse Unsicherheit. In jedem Fall müsste die Behandlungssicherheit weiterhin gewährleistet sein.
In dieser Situation sprach sich eine knappe Mehrheit schliesslich für den Antrag zugunsten einer Kommissionsmotion (Text nachstehend) und gleichzeitig für das Abschreiben der Initiative aus, während die Minderheit die Initiative ersatzlos abschreiben wollte.







Anhang
07.3290 Mo. SGK-NR. Neue Regelung der Selbstmedikation vom 31. Mai 2007
Der Bundesrat wird aufgefordert, der Bundesversammlung eine Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG) vorzulegen, welche die Regelung der Selbstmedikation vereinfacht und vorhandene Fachkompetenz bei der Abgabe von Arzneimitteln besser ausschöpft, indem er
1 die Abgabe von Arzneimitteln der geltenden Abgabekategorie B erleichtert;
2 die geltende Abgabekategorie D erweitert;
3 die Abgabekategorie C aufhebt;
4 die Grenze zwischen den Kategorien von Arzneimitteln mit und ohne Verschreibungspflicht flexibler ausgestaltet,
ohne dass die Behandlungssicherheit beeinträchtigt wird.


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