Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) hat an ihrer Sitzung vom 19. August 2005 die am 11. Februar 2005 von der Jugendsession 2004 eingereichte Petition geprüft.
Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Petition fordern von der Bundesversammlung ein Programm, das in öffentlichen sozialen Institutionen mit mangelnden zwischenmenschlichen Kontakten ergänzende soziale Tätigkeiten für aus dem Arbeitsmarkt ausgegliederte Personen anbietet. Dabei ist wichtig, dass das Programm insbesondere IVBezügerinnen und -Bezüger einbezieht und die Tätigkeiten durch einen finanziellen Zustupf entschädigt werden.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt einstimmig, die Petition ohne weitere Folge zur Kenntnis zu nehmen.
1.
Inhalt der Petition
Die Petition will einerseits Personen, die aus gesundheitlichen Gründen aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, sinnvoll beschäftigen und andererseits in öffentlichen sozialen Institutionen wie z. B. Pflegeheimen den zwischenmenschlichen Kontakt fördern. Zudem sieht die Petition vor, dass die am Programm teilnehmenden IV-Bezügerinnen und -Bezüger ihren Fähigkeiten entsprechend die gleichen Chancen erhalten, ohne dass auf sie Leistungsdruck ausgeübt wird. Für ihre Arbeit sollen sie eine kleine finanzielle Entschädigung erhalten.
2.
Erwägungen der Kommission
Die Kommission ist wie der Bundesrat der Meinung, dass es heute verfassungsrechtlich weder dem Bund noch der IV möglich ist, öffentliche soziale Institutionen zu verpflichten, solche Beschäftigungsmöglichkeiten anzubieten und/oder mit den entsprechenden Institutionen zusammenzuarbeiten. Die öffentliche Hand (Bund und Kantone) kann zwar im Rahmen ihrer Kompetenzen öffentliche Institutionen aufrufen, Tätigkeiten namentlich für einen besseren zwischenmenschlichen Kontakt und Austausch in öffentlichen sozialen Institutionen durch den Einbezug geeigneter Personen zu fördern, doch ist es nicht ratsam, solche Verpflichtungen gesetzlich festzulegen und sie durch den Bund zu finanzieren.
Gemäss Bundesrat gibt es bereits Institutionen wie die Besuchsdienste Innerschweiz, die vor allem psychisch Behinderten mit einer IV-Rente eine Beschäftigung in Alters- und Behinderteninstitutionen anbieten (Beziehungsaufbau und -pflege, Besuche, Gespräche, Freizeitaktivitäten). Ob die betroffenen Personen dafür auch geeignet sind, wird vorgängig abgeklärt. Die IV-Rentenbezügerinnen und -bezüger erhalten dabei einen kleinen Lohn und werden durch Fachpersonen aus dem Besuchsdienst unterstützt und begleitet. Solche Institutionen können unter bestimmten Voraussetzungen auch Beiträge der Invalidenversicherung erhalten (Art. 73 IVG).
|