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Conseil national
Consiglio nazionale
Cussegl naziunal

06.2025 sPetition Annabelle. Keine Schusswaffen zu Hause

français

06.2026 sPetition Kampagne gegen Kleinwaffen. Für eine wirksame Waffenkontrolle
06.2027 sPetition Leutenegger Frank. Für das Recht auf Waffenbesitz
07.2001 sPetition Jugendsession 2006. Verbot von Feuerwaffen in privaten Haushalten
Bericht der Sicherheitspolitischen Kommission vom 3. Juli 2007
Die Sicherheitspolitische Kommission hat an ihrer Sitzung vom 3. Juli 2007 die vier im Titel erwähnten Petitionen geprüft.

Die Petition 06.2025 (Annabelle) verlangt neben der Schaffung eines nationalen Waffenregisters, dass Wehrpflichtige ihre Armeewaffe nicht mehr zu Hause aufbewahren dürfen und sie nach der Ausmusterung abgeben müssen.
Die Petition 06.2026 (Kampagne gegen Kleinwaffen) fordert Bundesrat und Parlament auf, festgestellte Sicherheitsprobleme im Umgang mit privatem Waffenbesitz anzugehen und eine wirksame Waffenkontrolle einzuführen.
Die Petition 07.2001 (Jugendsession) fordert das Verbot von Feuerwaffen in privaten Haushalten.

Im Gegensatz zu den drei ersten Petitionen verlangt die Petition 06.2027 (Leutenegger Frank) die Beibehaltung eines umfassenden Rechts auf Waffenbesitz.

Anträge der Kommission

1. Die Kommission beantragt mit 13 zu 9 Stimmen, von der Petition 06.2025 (Annabelle) ohne weitere Folge Kenntnis zu nehmen.
Eine Kommissionsminderheit (Günter, Allemann, Banga, Glanzmann-Hunkeler, Haering, Lang, Müller Geri, Vermot-Mangold, Widmer) beantragt, der Petition Folge zu geben und die zuständige Kommission mit der Ausarbeitung eines parlamentarischen Vorstosses im Sinne der Petition zu beauftragen.

2. Die Kommission beantragt mit 14 zu 8 Stimmen, von der Petition 06.2026 (Kampagne gegen Kleinwaffen) ohne weitere Folge Kenntnis zu nehmen.
Eine Kommissionsminderheit (Lang, Allemann, Banga, Günter, Haering, Müller Geri, Vermot-Mangold, Widmer) beantragt, der Petition Folge zu geben und die zuständige Kommission mit der Ausarbeitung eines parlamentarischen Vorstosses im Sinne der Petition zu beauftragen.

3. Die Kommission beantragt mit 14 zu 8 Stimmen, von der Petition 07.2001 (Jugendsession) ohne weitere Folge Kenntnis zu nehmen.
Eine Kommissionsminderheit (Günter, Allemann, Banga, Haering, Lang, Müller Geri, Vermot-Mangold, Widmer) beantragt, der Petition Folge zu geben und die zuständige Kommission mit der Ausarbeitung eines parlamentarischen Vorstosses im Sinne der Petition zu beauftragen.

4. Die Kommission beantragt mit 13 zu 0 Stimmen und 8 Enthaltungen, von der Petition 06.2027 (Leutenegger Frank) ohne weitere Folge Kenntnis zu nehmen.



Berichterstattung: Haering
1. Die Kommission beantragt mit 13 zu 9 Stimmen, von der Petition 06.2025 (Annabelle) ohne weitere Folge Kenntnis zu nehmen.
Eine Kommissionsminderheit (Günter, Allemann, Banga, Glanzmann-Hunkeler, Haering, Lang, Müller Geri, Vermot-Mangold, Widmer) beantragt, der Petition Folge zu geben und die zuständige Kommission mit der Ausarbeitung eines parlamentarischen Vorstosses im Sinne der Petition zu beauftragen.

2. Die Kommission beantragt mit 14 zu 8 Stimmen, von der Petition 06.2026 (Kampagne gegen Kleinwaffen) ohne weitere Folge Kenntnis zu nehmen.
Eine Kommissionsminderheit (Lang, Allemann, Banga, Günter, Haering, Müller Geri, Vermot-Mangold, Widmer) beantragt, der Petition Folge zu geben und die zuständige Kommission mit der Ausarbeitung eines parlamentarischen Vorstosses im Sinne der Petition zu beauftragen.

3. Die Kommission beantragt mit 14 zu 8 Stimmen, von der Petition 07.2001 (Jugendsession) ohne weitere Folge Kenntnis zu nehmen.
Eine Kommissionsminderheit (Günter, Allemann, Banga, Haering, Lang, Müller Geri, Vermot-Mangold, Widmer) beantragt, der Petition Folge zu geben und die zuständige Kommission mit der Ausarbeitung eines parlamentarischen Vorstosses im Sinne der Petition zu beauftragen.

4. Die Kommission beantragt mit 13 zu 0 Stimmen und 8 Enthaltungen, von der Petition 06.2027 (Leutenegger Frank) ohne weitere Folge Kenntnis zu nehmen.



Im Namen der Kommission
Die Präsidentin: Barbara Haering

1. Inhalt der Petitionen
2. Beschluss des Ständerates
3. Erwägungen der Kommission
3. 1. Petition 06.2025 (Annabelle. Keine Schusswaffen zu Hause)
3. 2. Petition 06.2026 (Kampagne gegen Kleinwaffen. Für eine wirksame Waffenkontrolle)
3. 3. Petition 07.2001 (Jugendsession 2006. Waffengesetz)
3. 4. Petition 06.2027 (Leutenegger Frank. Für das Recht auf Waffenbesitz)
4. Anträge der Kommission

1. Inhalt der Petitionen


Die Petition 06.2025 (Annabelle. Keine Schusswaffen zu Hause) verlangt, dass Wehrpflichtige ihre Armeewaffe nicht mehr zu Hause aufbewahren dürfen und sie bei der Entlassung aus dem aktiven Dienst in der Armee abgeben müssen. Zudem verlangt die Petition die baldige Schaffung eines nationalen Waffenregisters. Die Petitionäre bringen die Zunahme der Familienmorde in der Schweiz ebenso wie die im internationalen Vergleich hohe Suizidrate in unserem Land in einen direkten Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Waffen in Privathaushalten. Sie argumentieren zudem, dass das Waffengesetz - auch in der vom Parlament angenommenen Form - zu lasch sei. Die Einführung eines Waffenregisters erachten die Petitionäre als zwingend.

Die Petition 06.2026 (Kampagne gegen Kleinwaffen. Für eine wirksame Waffenkontrolle) fordert Bundesrat und Parlament auf, festgestellte Sicherheitsprobleme im Umgang mit privatem Waffenbesitz anzugehen und eine wirksame Waffenkontrolle einzuführen. Die Petitionäre erachten das Schweizer Waffengesetz als "derart liberal, dass die Schweiz als eigentlicher Selbstbedienungsladen der Branche" gelte. Sie fordern insbesondere:
1. dass bei der laufenden Teilrevision des Waffengesetzes das grundsätzliche Recht auf Waffenerwerb, -besitz und -tragen aufzuheben sei und dass künftig nur noch Ausnahmebewilligungen für bestimmte Berufsgruppen und für diejenigen Privatpersonen erteilt werden, die die gesetzlichen Anforderungen vollumfänglich erfüllen;
2. dass Dienstwaffe und Munition den Wehrmännern nicht mehr nach Hause abgegeben werden;
3. dass ausgemusterte oder durch die Armeeverkleinerung hinfällig werdende Sturmgewehre, Pistolen und Munition zu verschrotten seien;
4. dass die vorhandenen Waffen in den Haushalten im Rahmen einer staatlichen Rückgabeaktion eingesammelt und entsorgt werden;
5. dass die mit der Teilrevision des Waffengesetzes vorgesehenen stärkeren Kontrollmassnahmen als Sofortmassnahmen unverzüglich und "unverwässert" umgesetzt werden.

Die Petition 07.2001 (Jugendsession 2006. Waffengesetz) fordert vom Bund ein generelles Verbot von Feuerwaffen in privaten Haushalten. Die Plenarversammlung der Jugendsession 2006 hat diese Petition am 2. Oktober 2006 mit 100 zu 55 Stimmen angenommen. Die Petitionäre argumentieren, dass Feuerwaffen in privaten Haushalten eine potenzielle Gefahr darstellten und dass die fachgerechte Aufbewahrung nicht genügend gewährleistet werden könne. Eine Feuerwaffe im Haushalt sei heutzutage weder als Schutz- noch als Verteidigungsmittel angebracht.

Die Petition 06.2027 (Leutenegger Frank. Für das Recht auf Waffenbesitz) verlangt im Gegensatz zu den drei anderen Petitionen die Beibehaltung des Rechts auf Waffenbesitz. Zudem sollen Militärdienst leistende und aus der Dienstpflicht entlassene Bürger ihre Dienstwaffe behalten können. Der Petitionär argumentiert, dass die drei Millionen Feuerwaffen, welche zurzeit in der Schweiz in Privatbesitz seien, keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellten, sondern im Gegenteil zu einem "Klima der Sicherheit und Ordnung" beitragen würden; bei Delikten mit Todesfolge in der Schweiz spielten Waffen nur eine untergeordnete Rolle.

2. Beschluss des Ständerates

Der Ständerat hat die vier Petitionen in der Frühjahrssession 2007 behandelt und ohne weitere Folge von ihnen Kenntnis genommen.

3. Erwägungen der Kommission

Die Kommission ist trotz der überaus unterschiedlichen Stossrichtungen der vier Petitionen der Ansicht, dass sie sämtliche Anliegen bereits im Rahmen der Revision des Waffengesetzes (06.008 s), bei der Beratung der parlamentarischen Initiative der sozialdemokratischen Fraktion (06.434 n Aufbewahrung bzw. Abgabe von Ordonnanzwaffen und entsprechender Kriegsmunition) sowie im Rahmen der Behandlung der Motion der Sicherheitspolitischen Kommission (Mo. SR 07.3277 Abgabe von Taschenmunition) ausführlich diskutiert und beurteilt hat.

Im Rahmen der erwähnten Verhandlungen hat sich die Kommission zu den einzelnen Anliegen der Petitionäre wie folgt geäussert:

3. 1. Petition 06.2025 (Annabelle. Keine Schusswaffen zu Hause)

1. Das erste Anliegen der Petition (Wehrpflichtige dürfen ihre Armeewaffe nicht mehr zu Hause aufbewahren und müssen die Waffe nach der Ausmusterung abgeben) wurde im Rahmen der Revision des Waffengesetzes geprüft. Der Vorschlag, auf die Ordonnanzwaffe zu verzichten, wurde sowohl in der Kommission als auch im Nationalrat eingehend diskutiert. Die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates (SiK-N) sprach sich schliesslich mit 16 zu 8 Stimmen gegen diesen Vorschlag aus. Der Nationalrat folgte seiner Kommission und lehnte am 22. März 2007 einen entsprechenden Antrag mit 96 zu 80 Stimmen ab.[1] Bei der Prüfung der parlamentarischen Initiative der sozialdemokratischen Fraktion (06.434 n Aufbewahrung bzw. Abgabe von Ordonnanzwaffen und entsprechender Kriegsmunition, siehe auch Bericht der Sicherheitspolitischen Kommission vom 3. Juli 2007) sprach sich die SiK-N erneut für das Festhalten an der Heimabgabe der Ordonnanzwaffe aus.

Die Kommissionsmehrheit hält unmissverständlich an der Aufbewahrung der Ordonnanzwaffe beim Wehrmann zu Hause fest. Ohne die Heimabgabe der Waffen würde das ausserdienstliche Schiesswesen in sich zusammenfallen. Dadurch würde der Ausbildungsbedarf an der Waffe während des Militärdiensts entsprechend grösser. Nicht übersehen werden darf auch, dass der Verzicht auf die Abgabe der Waffe zu einem erheblich höheren organisatorischen und technischen Aufwand führen würde. Für das Festhalten an der Heimabgabe der Ordonnanzwaffe spricht zudem, dass damit dem Wehrmann ein Beweis des Vertrauens entgegengebracht wird, was eben gerade die Basis des Milizsystems darstellt. Die sichere Aufbewahrung der persönlichen Ausrüstung - und damit auch der Ordonnanzwaffe - stellt eine ausserdienstliche Pflicht der Armeeangehörigen im Sinne der Artikel 25 und 112 des Militärgesetzes[2] dar. Zudem ist sichergestellt, dass bei konkreten Anzeichen oder Hinweisen auf eine Selbst- oder Drittgefährdung eines Armeeangehörigen mit der persönlichen Dienstwaffe diese vorsorglich eingezogen werden kann.
Die Mehrheit der SiK-N ist der Ansicht, dass Wehrpflichtige ihre Armeewaffe ausserhalb der Dienstzeit zu Hause aufbewahren können müssen, kommt gleichzeitig aber auch zum Schluss, dass die Abgabe von Taschenmunition (und folglich auch deren Aufbewahrung zu Hause) bei der aktuellen sicherheitspolitischen Lage nicht mehr für alle Armeeangehörigen absolut erforderlich ist. Deshalb unterstützt sie die Motion des Ständerates (Mo. SR 07.3277 Abgabe von Taschenmunition), die den Bundesrat beauftragt, auf die Abgabe von Taschenmunition zur Aufbewahrung zu Hause zu verzichten. Ausgenommen von dieser Regelung bleiben Truppen, die Ersteinsätze leisten.

Die Kommissionsminderheit unterstützt vollumfänglich das erste Anliegen der Petition und ist der Meinung, die Ordonnanzwaffe sollte nach Abschluss jedes Militärdienstes abgegeben werden. In ihren Augen wird mit der Aufbewahrung der Dienstwaffe beim Wehrmann zu Hause das Suizidrisiko erhöht. Mehrere Untersuchungen[3] zeigten, dass zwischen der Verfügbarkeit von Feuerwaffen und der hohen Selbstmordrate in der Schweiz ein direkter Zusammenhang bestehe. Die Rücknahme der Taschenmunition ist nach Meinung der Minderheit ein erster wichtiger Schritt. Damit könne die Zahl der Fälle, in denen im Affekt zur Waffe gegriffen werde, beschränkt werden. Diese Massnahme sei allerdings bei Weitem nicht ausreichend, da geplante Taten auf diese Weise nicht verhindert werden könnten. Deshalb ist die Minderheit der Ansicht, dass aus Gründen der öffentlichen Sicherheit auch die Ordonnanzwaffe abgegeben werden sollte. Die Aufbewahrung der Ordonnanzwaffe beim Wehrmann zu Hause sei bei der aktuellen sicherheitspolitischen Lage nicht mehr erforderlich und gehe auf überholte militärische Szenarien zurück. Andere Modelle könnten demnach in Erwägung gezogen werden, Modelle, die beispielsweise die Modernisierung des ausserdienstlichen Schiesswesens ermöglichten.

2. Das zweite Anliegen der Petition Annabelle, die zügige Schaffung eines nationalen Waffenregisters, wurde vom Parlament im Rahmen der Revision des Waffengesetzes (06.008 s) ausführlich diskutiert. Die SiK-N lehnte die Schaffung einer Datenbank über den Besitz von Waffen mit 17 zu 8 Stimmen ab. Der Nationalrat folgte seiner Kommission am 15. März 2007 mit 95 zu 65 Stimmen.[4] Ebenfalls abgelehnt (mit 94 zu 63 Stimmen) wurde ein Antrag für die Schaffung einer Datenbank über markierte Waffen.[5] Ein gleich lautender Antrag war vom Ständerat bereits in der Sommersession 2006 mit 24 zu 8 Stimmen verworfen worden.[6]
Die Frage eines nationalen Feuerwaffenregisters wurde bereits in der zweiten Vernehmlassung zur Revision des Waffengesetzes im September 2003 vorgebracht: Das Register wurde in 93 Prozent der Stellungnahmen abgelehnt, so auch von der grossen Mehrheit der Vollzugsorgane und der Kantone. Als Hauptgrund gegen die Einführung wurde genannt, dass die Registrierung einen grossen finanziellen Aufwand verursachen, jedoch kaum praktischen Nutzen bringen würde; eine Argumentation, der sich die Kommission grossmehrheitlich anschloss. Folglich wird bei der aktuellen Revision des Waffengesetzes auf ein nationales Feuerwaffenregister verzichtet; stattdessen werden die von der Schengener Waffenrichtlinie geforderten Kontrollinstrumentarien (Genehmigungs- und Meldepflichten) in den Vordergrund gerückt. Nach Meinung der Kommissionsmehrheit gibt es keinen Grund, auf diese Entscheide zurückzukommen.

Eine Kommissionsminderheit unterstützt die Idee eines Waffenregisters. Ihrer Meinung nach wäre ein solches Register für die Lösung von Kriminalfällen sehr hilfreich, könnte aber auch im Bereich der Verhütung von Straftaten verwendet werden. Die Schweiz verfüge in den verschiedensten Bereichen über Register und es gebe keinen objektiven Grund, in einem so sensiblen Bereich wie jenem der Waffen keines zu führen.

3. 2. Petition 06.2026 (Kampagne gegen Kleinwaffen. Für eine wirksame Waffenkontrolle)

1. Die erste Forderung der Petition, die Aufhebung des grundsätzlichen Rechts auf Waffenbesitz, Waffenerwerb und Waffentragen, wurde im Rahmen der Revision des Waffengesetzes (06.008 s) diskutiert. Ein Antrag auf Streichung von Artikel 3 des geltenden Waffengesetzes[7] wurde im Nationalrat am 27. September 2006 mit 92 zu 65 Stimmen abgelehnt.[8] Im Ständerat wurde kein entsprechender Antrag eingereicht, die Ratsdebatte vom 8. Juni 2006 zur Revision des Waffengesetzes[9] zeigte aber deutlich, dass die grosse Mehrheit der Kleinen Kammer das Recht auf Waffenbesitz und -erwerb beibehalten will. Für die Kommissionsmehrheit gibt es keinen Grund, an diesem Recht zu rütteln. In ihren Augen impliziert Artikel 107 der Bundesverfassung[10] das Recht auf Waffenerwerb und Waffenbesitz. Demnach soll sich das Gesetz wie bisher auf die Bekämpfung des Missbrauchs beschränken.

Eine Kommissionsminderheit möchte das heutige System ändern. Ihrer Ansicht nach ist eine Feuerwaffe nicht ein beliebiger Gegenstand. Ausserdem bestehe ein enger Zusammenhang zwischen der Verfügbarkeit von Waffen und der Anzahl Tötungsdelikte. Nach Meinung der Minderheit sollte der Besitz von Waffen gesetzlich verboten werden (wobei für bestimmte Personengruppen wie z. B. Polizisten und Jäger Ausnahmen vorzusehen sind) und nicht wie heute generell erlaubt sein.

2. Mit der zweiten Forderung der Petition (Dienstwaffe und Taschenmunition werden nicht mehr zur Aufbewahrung nach Hause mitgegeben) beschäftigte sich die Kommission ebenfalls eingehend im Rahmen der Revision des Waffengesetzes, der Beratung der parlamentarischen Initiative der sozialdemokratischen Fraktion betreffend Aufbewahrung bzw. Abgabe von Ordonnanzwaffen und entsprechender Kriegsmunition sowie der Behandlung der Motion des Ständerates betreffend Taschenmunition (vgl. Erwägungen der Kommissionsmehrheit bzw. -minderheit zur Petition 06.2025).

3. Zur dritten Forderung der Petition (Verschrottung überzähliger Armeewaffen) ist festzuhalten, dass überzählige oder nicht mehr verwendbare Waffen bereits heute verschrottet und nicht etwa verkauft werden. Ausserdem erhalten Armeeangehörige beim Ausscheiden aus der Armee ihre persönliche Waffe lediglich zu Eigentum, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen; so müssen sie beispielsweise mit Schiessübungen ihr Interesse am ausserdienstlichen Schiesswesen bekunden. Ferner darf keiner der im Waffengesetz vorgesehenen Hinderungsgründe für den Erwerb einer Waffe vorliegen. Die Waffen werden also bereits heute nicht verkauft. Während die Kommissionsmehrheit diese Praxis nicht ändern möchte, ist eine Kommissionsminderheit der Ansicht, die Armeeangehörigen sollten ihre Waffe nach der Ausmusterung nicht zu Eigentum erhalten.

4. Der vierten Forderung der Petition (staatliche Einsammelaktion für Waffen in Privathaushalten) wird mit dem neuen Artikel 31a des Waffengesetzes Rechnung getragen. Dieser sieht die ausdrückliche Pflicht der Kantone vor, Waffen gebührenfrei entgegenzunehmen. Den Waffenbesitzern steht es im Übrigen frei, nicht mehr erwünschte Waffen an Berechtigte zu veräussern. Finanzielle Fördermassnahmen im Sinne von staatlichen Rückkaufs- bzw. Entsorgungsaktionen liegen weder finanziell noch organisatorisch im Bereich des Möglichen. Einen Antrag, wonach der Bund verpflichtet werden sollte, die Waffenrückgabe zu fördern, lehnte die SiK-N im Zuge der Beratung der Revision des Waffengesetzes mit 15 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung ab. Der Nationalrat ist dem Antrag seiner Kommission am 15. März 2007 mit 101 zu 60 Stimmen gefolgt.[11] Während die Kommissionsmehrheit das geltende Recht für ausreichend hält, unterstützt eine Minderheit die Idee, Massnahmen zur Förderung der Waffenrückgabe einzuführen.

5. Einzelnen Teilbereichen der fünften Forderung der Petition schliesslich (sofortige Umsetzung stärkerer Kontrollmassnahmen, Unterzeichnung des Europäischen Abkommens über die Kontrolle von Feuerwaffen durch Privatpersonen) wurde Rechnung getragen bei der Anpassung des Waffenrechts an Schengen (u. a. betreffend Erwerb unter Privaten) beziehungsweise im Rahmen der jüngsten Revision des Waffenrechts (u. a. Unterstellung von Imitationswaffen unter das Waffengesetz), wobei weder Schengen noch das neue Schweizer Waffengesetz ein totales Verbot von Seriefeuer- und halbautomatischen Waffen vorsehen. Die geplanten Massnahmen können allerdings nur umgesetzt werden, nachdem das Schengen-Assoziierungsabkommen in Kraft getreten ist und - zusätzlich zu den einschlägigen Gesetzesbestimmungen - auch die erforderlichen Detailregelungen auf Verordnungsstufe vorliegen. Der Bundesrat beabsichtigt zudem, eine departementsübergreifende Arbeitsgruppe einzusetzen, die prüfen wird, welche gesetzlichen Änderungen für die Ratifikation und Umsetzung verschiedener internationaler Instrumente im Bereich von Kleinwaffen und leichten Waffen erforderlich sind. Unter den zu prüfenden Instrumenten befindet sich auch das Europäische Übereinkommen über die Kontrolle des Erwerbes und des Besitzes von Feuerwaffen durch Privatpersonen. Die Arbeitsgruppe wird dem Bundesrat voraussichtlich bis Ende 2007 einen Bericht vorlegen.

3. 3. Petition 07.2001 (Jugendsession 2006. Waffengesetz)

Die Kommissionsmehrheit ist überzeugt, dass mit dem revidierten Waffengesetz (06.008 s) ausreichend Massnahmen ergriffen werden, um den Missbrauch von Waffen in privaten Haushalten im Rahmen des Möglichen zu verhindern. Ein generelles Verbot von privatem Waffenbesitz erachtet sie weder für wünschenswert noch für durchsetzbar (vgl. obige Ausführungen zur Petition 06.2026, insbesondere zu Artikel 3 des Waffengesetzes). Ebenso hält eine grosse Mehrheit der Kommission unmissverständlich daran fest, dass die Aufbewahrung der Ordonnanzwaffe beim Wehrmann zu Hause auch heute noch unabdingbar ist (siehe obige Ausführung zur Petition 06.2025).

Eine Kommissionsminderheit unterstützt die Anliegen der Petition und würde ein Verbot mit Ausnahmen begrüssen. Sie teilt auch die Meinung der Petitionäre, dass Feuerwaffen in privaten Haushalten eine potenzielle Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen (siehe Erwägungen der Kommissionsminderheit zu den Petitionen 06.025 und 06.026).

3. 4. Petition 06.2027 (Leutenegger Frank. Für das Recht auf Waffenbesitz)

Die Petition Leutenegger Frank verfolgt genau das entgegengesetzte Ziel, nämlich die Beibehaltung des Rechts auf Waffenbesitz und das Festhalten am Prinzip der Aufbewahrung der Ordonnanzwaffe beim Wehrmann zu Hause.
Die Kernanliegen der Petition wurden nach Meinung der Kommission bei der Revision des Waffengesetzes (06.008 s) und der Behandlung der parlamentarischen Initiative der sozialdemokratischen Fraktion (06.434 Aufbewahrung bzw. Abgabe von Ordonnanzwaffen und entsprechender Kriegsmunition) weitgehend berücksichtigt. Ein Antrag, der genau das Gegenteil verlangte, nämlich die Aufhebung des grundsätzlichen Rechts auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen, wurde sowohl von der SiK-N als auch vom Nationalrat abgelehnt (vgl. obige Ausführungen zur ersten Forderung der Petition 06.2026 und zur Petition 07.2001).
Die Abschaffung der in der Petition angeführten Rechte (Recht auf Waffenbesitz, Heimabgabe der Ordonnanzwaffe) steht nach Ansicht der Kommissionsmehrheit nicht zur Diskussion.

4. Anträge der Kommission


1. Die Kommission beantragt mit 13 zu 9 Stimmen, von der Petition 06.2025 (Annabelle) ohne weitere Folge Kenntnis zu nehmen.
Eine Kommissionsminderheit (Günter, Allemann, Banga, Glanzmann-Hunkeler, Haering, Lang, Müller Geri, Vermot-Mangold, Widmer) beantragt, der Petition Folge zu geben und die zuständige Kommission mit der Ausarbeitung eines parlamentarischen Vorstosses im Sinne der Petition zu beauftragen.

2. Die Kommission beantragt mit 14 zu 8 Stimmen, von der Petition 06.2026 (Kampagne gegen Kleinwaffen) ohne weitere Folge Kenntnis zu nehmen.
Eine Kommissionsminderheit (Lang, Allemann, Banga, Günter, Haering, Müller Geri, Vermot-Mangold, Widmer) beantragt, der Petition Folge zu geben und die zuständige Kommission mit der Ausarbeitung eines parlamentarischen Vorstosses im Sinne der Petition zu beauftragen.

3. Die Kommission beantragt mit 14 zu 8 Stimmen, von der Petition 07.2001 (Jugendsession) ohne weitere Folge Kenntnis zu nehmen.
Eine Kommissionsminderheit (Günter, Allemann, Banga, Haering, Lang, Müller Geri, Vermot-Mangold, Widmer) beantragt, der Petition Folge zu geben und die zuständige Kommission mit der Ausarbeitung eines parlamentarischen Vorstosses im Sinne der Petition zu beauftragen.

4. Die Kommission beantragt mit 13 zu 0 Stimmen und 8 Enthaltungen, von der Petition 06.2027 (Leutenegger Frank) ohne weitere Folge Kenntnis zu nehmen.


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1) AB 2007 N 551-560.
2) SR 510.10.
3) „Suizid und Suizidprävention in der Schweiz. Bericht in Erfüllung des Postulats Widmer (02.3251)". Bericht des Bundesamtes für Gesundheit vom April 2005. „Tötungsdelikte. Fokus häusliche Gewalt. Polizeilich registrierte Fälle 2000-2004". Bundesamt für Statistik, 2006. „Für eine Verschärfung des Waffengesetzes und des Militärgesetzes". Stellungnahme vom Juni 2006 von Ipsilon (Initiative zur Prävention von Suizid in der Schweiz). „Familiendramen - ein schweizerischer Sonderfall", veröffentlicht in der Dezemberausgabe 2006 (Nr. 33) der Zeitschrift „Crimiscope" der Universität Lausanne.
4) AB 2007 N 339-343.
5) AB 2007 N 339-343.
6) AB 2006 S 375-377.
7) Artikel 3 WG lautet wie folgt: „Das Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen ist im Rahmen dieses Gesetzes gewährleistet"; siehe WG, SR 514.54.
8) AB 2006 N 1361-1363.
9) AB 2006 S 366-378.
10) SR 101: „Der Bund erlässt Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition."
11) AB 2007 N 337-339.

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