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09.3618 sMo. Ständerat (Maury Pasquier). Gegen die Finanzierung verbotener Waffen

français

Bericht der Sicherheitspolitischen Kommission vom 10. November 2009
Die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates hat an ihrer Sitzung vom 10. November 2009 die am 11. Juni 2009 von Ständerätin Liliane Maury Pasquier eingereichte und vom Ständerat am 10. September 2009 angenommene Motion geprüft.

Die Motion beauftragt den Bundesrat, anlässlich der Revision des Kriegsmaterialgesetzes vom
13. Dezember 1996 (KMG) im Hinblick auf die Ratifizierung des Übereinkommens über Streumunition eine Bestimmung in das KMG aufzunehmen, die es jeder natürlichen oder juristischen Person verbietet, Waffen zu finanzieren, die durch dieses Gesetz verboten sind.


Antrag der Kommission

Die Kommission beantragt mit 13 zu 10 Stimmen bei 3 Enthaltungen, die Motion abzulehnen.

Eine Minderheit (Allemann, Chopard, Haller Vannini, Lachenmeier, Lang, Lumengo, Müller Geri, Voruz, Widmer) beantragt, die Motion anzunehmen.

Berichterstattung: Müller Walter (d), Perrin (f)



Im Namen der Kommission
Der Präsident: Bruno Zuppiger

1. Text und Begründung
1. 1. Text
1. 2. Begründung
2. Stellungnahme des Bundesrats vom 2. September 2009
3. Verhandlungen und Beschluss des Erstrats
4. Erwägungen der Kommission
4. 1. Erwägungen der Mehrheit
4. 2. Erwägungen der Minderheit

1. Text und Begründung

1. 1. Text

Der Bundesrat wird beauftragt, anlässlich der Revision des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996 (KMG) im Hinblick auf die Ratifizierung des Übereinkommens über Streumunition (sogenannter Oslo-Prozess) eine Bestimmung in das KMG aufzunehmen, die es jeder natürlichen oder juristischen Person verbietet, Waffen zu finanzieren, die durch dieses Gesetz verboten sind. Dieses Verbot soll ebenso für Antipersonenminen gelten, die schon heute im KMG aufgeführt sind. Unter Finanzierung soll jegliche Form finanzieller Unterstützung verstanden werden, seien es Kredite oder Bankgarantien oder auch der Erwerb - auf eigene Rechnung - von Finanzinstrumenten des betreffenden Unternehmens. Für Zuwiderhandlungen gegen das Verbot sind Strafen vorzusehen.

1. 2. Begründung

Nachdem die Schweiz am 3. Dezember 2008 in Oslo das Übereinkommen über Streumunition unterzeichnet hat, wird der Bundesrat nun eine Änderung des KMG, die für die Ratifizierung des Übereinkommens über Streumunition Voraussetzung ist, in die Vernehmlassung geben.
Nach den allgemeinen Verpflichtungen von Artikel 1 des Übereinkommens verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, unter keinen Umständen jemals Streumunition einzusetzen, zu entwickeln, herzustellen, zu erwerben oder irgendjemandem unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben. Dieser Artikel verbietet es auch, irgendjemanden zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Übereinkommens verboten sind.
Das geltende KMG enthält keine Bestimmungen über die Finanzierung ausländischer Unternehmen, die nach dem Gesetz verbotene Waffen produzieren, durch natürliche oder juristische Personen. So könnte es geschehen, dass mit Ersparnissen oder Pensionskassengeldern der Bevölkerung, ohne deren Wissen und völlig legal, die Produktion von Waffen mit Streumunition und von anderen Waffen, die vom KMG verboten sind, wie etwa von Personenminen, finanziert wird. Das wäre eine schockierende Tatsache, die es mit einer Gesetzesrevision zu verhindern gilt.

2. Stellungnahme des Bundesrats vom 2. September 2009

Am 3. Dezember 2008 hat die Schweiz in Oslo das Übereinkommen über Streumunition unterzeichnet. Im Hinblick auf die Ratifizierung wird der Bundesrat den eidgenössischen Räten eine Änderung des Kriegsmaterialgesetzes unterbreiten. Es wird im Rahmen dieser Arbeiten zu klären sein, ob die von der Motion anvisierten Finanzierungsgeschäfte vom Gesetz bereits erfasst oder ob gesetzliche Klärungen oder Ergänzungen nötig sind.
Ein allfälliges Finanzierungsverbot illegaler Tätigkeiten im Zusammenhang mit Streumunition und Antipersonenminen wird aber in jedem Fall ausschliesslich die direkte Finanzierung erfassen. Schon allein aus praktischen Gründen wäre es mit vernünftigem Aufwand kaum möglich zu prüfen, ob namentlich in ausländische Aktien angelegtes Geld nicht indirekt der Finanzierung einer nach dem Kriegsmaterialgesetz verbotenen Tätigkeit dient.
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

3. Verhandlungen und Beschluss des Erstrats

Der Ständerat hat die Motion am 10. September 2009 einstimmig angenommen. In der Diskussion wurde die Rolle der Schweiz im Kampf gegen verbotene Waffen im Oslo-Prozess positiv hervorgehoben. Es wurde betont, dass die Schweiz kohärent sein solle: Wenn schon die Produktion illegaler Waffen durch das Übereinkommen über Streumunition verboten ist, dann impliziere dies auch, dass die Finanzierung verbotener Waffen ebenfalls unter Strafe zu stellen sei. Eine solche Bestimmung über ein Finanzierungsverbot solle im Rahmen der Änderung des Kriegsmaterialgesetzes aufgenommen werden. Allerdings zeigte die Diskussion, dass ein Verbot der indirekten Finanzierung mit einem sehr grossen Aufwand einhergehen würde, so dass die praktische Umsetzung eines solchen Verbotes wahrscheinlich nur die direkte Finanzierung erfassen würde. Trotzdem hält der Ständerat daran fest, dass die finanzielle Unterstützung von illegalen Waffen gesetzlich verbietet werden soll.

4. Erwägungen der Kommission

4. 1. Erwägungen der Mehrheit

Die Kommissionsmehrheit ist der Ansicht, dass das Anliegen der Motion, obwohl eigentlich eine gute Absicht, in der Praxis nicht umsetzbar ist. Die Kontrolle, ob eine natürliche oder juristische Person verbotene Waffen finanziere, sei sehr schwierig durchzuführen und wenn überhaupt nur mit übermässigem Aufwand und einem grossen Kontrollapparat zu bewerkstelligen. Ein solcher Aufwand sei jedoch unverhältnismässig, koste viel Zeit und verursache sehr hohe Kosten.
Die Mehrheit der Kommission gibt weiter zu bedenken, dass das von der Motion geforderte Finanzierungsverbot illegaler Waffen dazu führen würde, dass Firmen ihre Produktion, und zwar nicht nur jene der verbotenen Waffen, sondern auch anderer Produkte, ins Ausland verlegen würden. Dadurch würden in der Schweiz weitere Arbeitsplätze verloren gehen. Zudem findet es die Mehrheit der Kommission bedenklich, dass sich Aktionäre einer Tochterfirma, deren Mutterkonzern verbotene Waffen produziert, rein dadurch strafbar machen können, dass sie Aktionäre dieser Firma sind.

4. 2. Erwägungen der Minderheit

Die Minderheit der Kommission unterstützt die Motion. Sie ist der Ansicht, dass das Übereinkommen über Streumunition ein Finanzierungsverbot von illegalen Waffen bereits enthalte und daher auch eine Bestimmung, wie die Motion sie verlangt, im Kriegsmaterialgesetz aufgenommen werden solle.
Die Kommissionsminderheit ist der Auffassung, dass illegale Waffen nicht finanziert werden dürfen. Es geht ihr bei diesem Finanzierungsverbot nicht nur darum, illegale Geschäfte zu unterbinden, sondern auch um eine Angelegenheit von Leben und Tod, denn die Waffen sind gefährlich und können Menschen umbringen. Obwohl die Minderheit der Kommission das Anliegen der Motion unterstützt, räumt sie ein, dass in deren allfälliger Umsetzung die Prüfung der indirekten Finanzierung schwierig sein könnte. Jedoch ist sie auch überzeugt, dass Gerechtigkeit und Strafverfolgung nicht zum Nulltarif zu haben sind.



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