Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit hat an ihrer Sitzung vom 24. Januar 2012 die von der SVP-Fraktion am 29. April 2009 eingereichte und vom Nationalrat am 12. April 2011 angenommene Motion geprüft.
Die Motion will Artikel 61 Buchstabe a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) so anpassen, dass das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht für die Parteien im Rahmen von 200 bis 1000 Franken kostenpflichtig sein muss.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt mit 7 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Motion anzunehmen.
Berichterstattung: Präsidentin
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Text und Begründung
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Text
Artikel 61 Buchstabe a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist wie folgt anzupassen:
a. Das Verfahren muss einfach, rasch, in der Regel öffentlich und für die Parteien im Rahmen von 200 bis 1000 Franken kostenpflichtig sein. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, ist jedoch in jedem Fall eine Spruchgebühr aufzuerlegen.
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Begründung
Mit der Schaffung des ATSG wurde für die letztinstanzlichen kantonalen Verfahren grundsätzlich von einer Kostenpflicht der Parteien abgesehen. Allerdings zeigte sich schnell, dass diese neue Bestimmung sehr problematisch ist. Viele Verfahren werden, selbst wenn eine Aussicht auf Erfolg gering ist, weitergezogen. Dies belastet die Gerichte und schafft zudem eine Besserstellung von Rechtsuchenden im Sozialversicherungsrecht gegenüber anderen Rechtsgebieten, in welchen die Kostenpflicht gilt. Im Rahmen der Vorlage 05.034 wurde wieder eine marginale Kostenpflicht für die Invalidenversicherung im Rahmen von 200 bis 1000 Franken eingeführt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Der Bundesrat schrieb damals in der Botschaft (S. 3085): "Aus heutiger Sicht lässt sich daher nicht mehr begründen, weshalb Streitigkeiten über Sozialversicherungsleistungen kostenlos sein sollen." Die grundsätzliche Kostenpflicht wurde auch in die Botschaft zur UVG-Revision aufgenommen (Art. 108 E-UVG bzw. Art. 104 MVG). Die Einführung der generellen Kostenpflicht bei letztinstanzlichen kantonalen Sozialversicherungsfällen hat sich, wie die Fallzahlen im IV-Bereich zeigen, bewährt. Weiter würde eine solche Änderung zu einer Angleichung des Sozialversicherungsrechtes an die anderen Rechtsgebiete führen, negative Anreize zur Prozessverlängerung mindern und unnötige Gerichtsfälle vermeiden. Selbstverständlich bleibt das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Artikel 29 der Bundesverfassung bestehen (Art. 61 Bst. f ATSG ist entsprechend anzupassen).
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Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Juli 2009
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
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Verhandlungen und Beschluss des Erstrates
Der Nationalrat hat die Motion am 12. April 2011 mit 100 zu 53 Stimmen angenommen.
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Erwägungen der Kommission
Die Kommission schliesst sich der Meinung des Bundesrates und des Nationalrates an und beantragt ohne Gegenstimme, die Motion anzunehmen. Sie weist insbesondere darauf hin, dass die vorgeschlagene Änderung zu einer Angleichung des Sozialversicherungsrechtes an die anderen Rechtsgebiete führen würde. Ausserdem könnten die negativen Anreize zur Prozessverlängerung gemindert und unnötige Gerichtsfälle vermieden werden.
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