Ständerat
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09.4330 sMo. Gutzwiller. Raumplanungsgesetz. Ausnahmebewilligungen für Hundeschulen

français

Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie vom 18. Oktober 2010
Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates hat an ihrer Sitzung vom 18. Oktober 2010 die von Ständerat Felix Gutzwiller am 11. Dezember 2009 eingereichte Motion gemäss Auftrag ihres Rates vom 2. Juni 2010 vorgeprüft.

Die Motion beauftragt den Bundesrat, Artikel 24a und eventuell Artikel 22 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes so abzuändern, dass ausserhalb der Bauzonen auch für Anlagen für Hundehalterkurse eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann; dies auch dann, wenn eine solche Zweckänderung geringe Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt hat.

Antrag der Kommission

Die Kommission beantragt einstimmig, die Motion abzulehnen.

Berichterstattung: Berberat




Im Namen der Kommission
Der Präsident: Rolf Schweiger

1. Text und Begründung
1. 1. Text
1. 2. Begründung
2. Stellungnahme des Bundesrates vom 24. Februar 2010
3. Erwägungen der Kommission

1. Text und Begründung

1. 1. Text

Artikel 24a des Raumplanungsgesetzes (RPG) und eventuell Artikel 22 Absatz 1 RPG sind in dem Sinne abzuändern, dass ausserhalb der Bauzonen auch für Anlagen für Hundehalterkurse eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann; dies auch dann, wenn durch eine solche Zweckänderung (geringe) Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen.

1. 2. Begründung

Das neue Tierschutzgesetz schreibt vor, dass Hundehalter mit ihren Hunden eine Sachkunde absolvieren müssen - um den Hund unter Kontrolle zu halten und die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.
Die Ausbildner, die Hundehalterkurse anbieten, müssen eine genau definierte Ausbildung bei einer vom Bundesamt für Veterinärwesen anerkannten Ausbildungsstätte absolvieren (Kosten: mehrere Tausend Franken). Zudem fallen kantonale Prüfungen und ihre Gebühren an. Zusätzlich wird nun die Durchführbarkeit der Hundehalterkurse selbst auch noch nach einem Bundesgerichtsurteil infrage gestellt.
Worum geht es? Wenn die anerkannten Ausbildner mit ihrem Kursangebot nicht in der Landwirtschaftszone ausbilden können, sind ihre Ausbildungsplätze akut gefährdet. Das Baurecht ist kantonal geregelt, und die Bauzone wird normalerweise unterteilt in Wohnzone, Gewerbezone (Kleinbetriebe) und Industriezone. War es bisher üblich, dass ein Anbieter (Verein, Ausbildner oder Hundeschule) ein Stück Land in der Landwirtschaftszone für die Hundekurse pachten konnte, verbietet dies nun das Urteil des Bundesgerichtes (1C-254/2009).
Dies bedeutet, dass Hundeschulen in die Bauzone verlegt werden müssen. Land in der Bauzone ist viel teurer und muss zudem erschlossen werden, was wiederum zu hohen Kosten führt. Diese Kosten werden auf die Pachtzinsen umgeschlagen. Damit werden Pachtzinsen fällig, welche zusätzlich zur teuren Ausbildung der anerkannten Ausbildner mit grossen Beträgen zu Buche schlagen. Ob schliesslich eine dicht bebaute Gewerbe- oder Industriezone ein ideales Umfeld für eine gute Ausbildung von Halter und Hund bietet, ist fragwürdig.

2. Stellungnahme des Bundesrates vom 24. Februar 2010

Ausbildungsplätze für Hundehalter und Hunde sind in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. Das soll auch gemäss der Motion so bleiben. Angestrebt wird eine Lösung über den Ausnahmeweg. Zu diesem Zweck soll Artikel 24a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) geändert werden. Darin wird ein Spezialfall geregelt, nämlich Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen ohne bauliche Massnahmen und ohne Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt.
Die ausserhalb der Bauzonen betriebenen Ausbildungsplätze für Hunde und Hundehalter befinden sich im Allgemeinen auf der grünen Wiese, ohne Bezug zu einer bestehenden Baute oder Anlage. Solche Ausbildungsplätze sind im Weiteren unweigerlich mit baulichen Massnahmen (Installationen, Parkplätzen) und Lärmimmissionen verbunden. Die anvisierte Änderung von Artikel 24a RPG liefe darauf hinaus, für entsprechende Anlagen gleichsam eine Gegenausnahme zu schaffen. Dies widerspräche indessen der bisher in der Raumplanung geübten Gesetzgebungspraxis und wäre mit Blick auf andere Partikularinteressen ein gefährliches Präjudiz.
Im Rahmen der ab 2010 geplanten zweiten Etappe der RPG-Revision sollen Möglichkeiten zur Optimierung und Vereinfachung der heutigen Ordnung zum Bauen ausserhalb der Bauzonen geprüft werden. Gemäss geltender Praxis zu Artikel 24 RPG (Ausnahmen für standortgebundene Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen) können Hundeheime und Hundezuchtbetriebe standortgebunden sein, während dies bei Ausbildungsplätzen für Hunde und Hundehalter grundsätzlich verneint wird. Es wird zu prüfen sein, ob diese unterschiedliche Behandlung nach wie vor sachgerecht ist.
Den kantonalen und kommunalen Behörden ist es nach geltendem Recht unbenommen, die Problematik auf planerischer Ebene anzugehen, und zwar durch die Schaffung geeigneter Spezialzonen. Dieser Lösungsansatz hat gegenüber dem Ausnahmeweg den Vorteil, dass die demokratischen Mitwirkungsrechte gewahrt bleiben.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

3. Erwägungen der Kommission

Wie der Bundesrat ist auch die Kommission der Ansicht, dass bereits nach geltendem Recht auf kantonaler und kommunaler Ebene ausreichend Planungsinstrumente existieren, um den spezifischen Bedürfnissen von Anlagen für Hundehalterkurse gerecht zu werden. Mit der Schaffung von Spezialzonen lassen sich zudem die demokratischen Rechte wahren, da die entsprechende Zonenplanänderung öffentlich aufgelegt werden muss. In den Augen der Kommission ist deshalb keine Änderung des Bundesrechts notwendig, um die in der Motion genannte Problematik zu lösen. Die Kommission ist gegen die Schaffung einer Ausnahme in Artikel 24a RPG, der festlegt, unter welchen Voraussetzungen für Bauten ausserhalb der Bauzonen die Bewilligung für eine Zweckänderung erteilt wird, die keine baulichen Massnahmen erfordert.
Da Anlagen für Hundehalterkurse zwangsläufig Lärmimmissionen und neue Parkplätze mit sich bringen und die Bewilligung einer Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzone u. a. an die Bedingung geknüpft ist, dass sich diese Änderung nicht auf Raum, Erschliessung und Umwelt auswirkt, wäre also für die Umsetzung dieser Motion die Schaffung eines Sonderfalls in der Ausnahmeregelung nötig. Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, die Motion abzulehnen.


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