Die Staatspolitische Kommission des Nationalrats hat an ihrer Sitzung vom 21. Mai 2010 die von Frau A. Thekla Kühnis Hartmann und Herrn Kurt Hartmann am 10. Dezember 2009 eingereichte Petition vorgeprüft.
Die Petition verlangt diverse Änderungen der Bundesverfassung, insbesondere die Aufhebung der Bestimmung betreffend das Verbot des Baus von Minaretten.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt, der Petition keine Folge zu geben, weil sie das Anliegen der Petition ablehnt.
1.
Inhalt der Petition
Die Petition verlangt diverse Änderungen der Bundesverfassung. Zum einen soll Ängsten und Befürchtungen in Zusammenhang mit Frauenunterdrückung, Mädchenbeschneidung, Scharia usw., die bei der Abstimmung über die Volksinitiative für ein Minarett-Verbot vom 29. November 2009 zum Ausdruck kamen, mit der Revision entsprechender Verfassungsartikel Rechnung getragen werden. Zum anderen soll die am 29. November 2009 von Volk und Ständen beschlossene Bestimmung betreffend den Bau von Minaretten wieder aufgehoben werden.
2.
Stellungnahme des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) vom 18. März 2010
Die Petitionäre ersuchen die eidgenössischen Räte, dem Bundesrat den Auftrag zu erteilen, verschiedene Verfassungsrevisionen einzuleiten. Zum einen soll das Verbot des Baus von Minaretten (Art. 72 Abs. 3 BV) wieder aus der Bundesverfassung gestrichen werden. Zum anderen seien die am 29. November 2009 zum Ausdruck gekommenen "Ängste und Befürchtungen vieler Schweizerinnen und Schweizer" zu berücksichtigen. Deshalb schlagen die Petitionäre vor, verschiedene Verfassungsbestimmungen anzupassen. So sollen in einem neuen Absatz 4 zu Artikel 30 BV mit Blick auf die Scharia Sonder- und Geheimgerichte explizit untersagt werden. In einem neuen Absatz 2 zu Artikel 14 soll mit Blick auf das Problem der Zwangsehen festgehalten werden, dass niemand zur Ehe gezwungen werden darf. In einem neuen Absatz 4 zu Artikel 16 BV (Meinungs- und Informationsfreiheit) soll mit Blick auf den Muezzin eine flächendeckende verbale Beschallung zwecks religiöser, politischer oder ökonomischer Beeinflussung verboten werden. Die Liste der vorgeschlagenen Verfassungsänderungen ist nach den Petitionären nicht abschliessend, sondern nur beispielhaft.
Das Anliegen der Petitionäre ist in einem gewissen Sinne verständlich, jedoch in verschiedener Hinsicht nicht zielführend. Eine deutliche Mehrheit von Volk und Ständen stimmte dem Bauverbot für Minarette am 29. November 2009 zu. Die Argumente des Bundesrates und der Mehrheit des Parlamentes, wonach ein Bauverbot Probleme wie Zwangsehen, die Genitalverstümmelung oder das befürchtete Vordringen der Scharia nicht lösen könne, waren bekannt. Nun kann nicht mit denselben Argumenten kurz nach der Abstimmung die neue Verfassungsbestimmung wieder infrage gestellt werden.
Die von den Petitionären vorgeschlagenen neuen Verfassungsbestimmungen sind aber auch unnötig, weil sie in der einen oder anderen Form bereits geltendem Recht entsprechen. So sind Ausnahmegerichte nach Artikel 30 Absatz 1 BV verboten. In der Schweiz gilt schon heute nur staatlich gesetztes Recht, kein religiös begründetes Sonderrecht. Dass niemand zur Ehe gezwungen werden darf, ergibt sich bereits aus den Grundrechten der Menschenwürde (Art. 7 BV), der persönlichen Freiheit (Art. 10 BV) und der Ehefreiheit (Art. 14 BV). Letztere verankert eben nur ein Recht, aber keine Pflicht zur Eheschliessung. Der Ruf des Muezzins kann gestützt auf kantonale und kommunale Vorschriften bereits heute unterbunden werden. Soweit punktuelle Verbesserungen im Sinne der Petitionäre als angezeigt erachtet werden, dürften diese wohl auf Gesetzesstufe realisiert werden können. Wir verweisen in diesem Zusammenhang beispielsweise auf Gesetzesanpassungen zur besseren Bekämpfung der Zwangsehe, die zurzeit diskutiert werden. Verfassungsänderungen im Sinne der Vorschläge der Petitionäre erachten wir nicht als sinnvoll.
Wir beantragen Ihnen daher, der Petition keine Folge zu geben.
3.
Erwägungen der Kommission
Die Kommission erachtet es als falsch, eine erst vor ein paar Monaten von Volk und Ständen beschlossene Verfassungsbestimmung wieder aufheben zu wollen. Sie schliesst sich im Weiteren der Begründung des EJPD vom 18. März 2010 an.
|