Nationalrat Conseil national Consiglio nazionale Cussegl naziunal
|   |  | |  | | 10.405 n |  | Pa.Iv. Nidegger. Besserer Schutz der Privatsphäre in der Bundesverfassung | français |
 |  |  | | Bericht der Kommission für Rechtsfragen vom 5. November 2010 |  |  |  | Die Kommission für Rechtsfragen hat an ihrer Sitzung vom 5. November 2010 die am 8. März 2010 von Nationalrat Nidegger eingereichte parlamentarische Initiative vorberaten.
Die Initiative verlangt, dass Artikel 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101) geändert wird, damit das Privatleben besser geschützt wird, insbesondere in Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt mit 14 zu 11 Stimmen, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben. Eine Minderheit (Kaufmann, Freysinger, Geissbühler, Heer, Neirynck, Nidegger, Reimann Lukas, Roux, Schwander, Stamm, Vischer) beantragt, ihr Folge zu geben.
Berichterstattung: Leutenegger Oberholzer (d), Roux (f)
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Text und Begründung
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Text
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Artikel 13 der Bundesverfassung (Schutz der Privatsphäre) soll ergänzt werden und folgenden Wortlaut haben:
Art. 13
Abs. 1
Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privatlebens in Bezug auf die eigene Person, die Familie und die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie auf Unverletzlichkeit ihrer Wohnung, ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs mit telefonischen, elektronischen und anderen Mitteln und ihrer Beziehungen zu Vertrauenspersonen.
Abs. 2
Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
Abs. 3
Die Weitergabe und Verwendung von Daten, die unter den Schutz der Privatsphäre fallen, verstösst gegen die öffentliche Ordnung, es sei denn, die betroffene Person stimme ausdrücklich zu oder ein schweizerisches Gericht erlasse einen rechtskräftigen Entscheid.
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Begründung
Der wirkungsvolle Schutz der Privatsphäre ist ein Anliegen, das die gesamte Schweizer Bevölkerung teilt. Auch wenn die Meinungen über die Bereiche, in denen der Schutz am stärksten gewährleistet sein soll, auseinandergehen, sind sich Schweizerinnen und Schweizer dennoch in dem Punkt einig, dass sie einen Schnüffelstaat ablehnen und eine Beziehung zum Staat aufrechterhalten wollen, in der beide Seiten nach Treu und Glauben handeln. Unter dem wachsenden Druck neuer Technologien und immer neuer internationaler Abkommen kann seit ein paar Jahren ein beunruhigender Abbau des Schutzes der Privatsphäre in der Schweiz beobachtet werden. Dieses Phänomen hat sich mit den wirtschaftspolitischen Attacken, die in letzter Zeit Konkurrenzstaaten unter dem Deckmantel eines Kreuzzuges gegen Steuerflucht gegen den Finanzplatz Schweiz führen, auf gefährliche Weise verschärft. Diese Attacken haben den Schweizer Staat dazu gebracht, auf den traditionellerweise allen Personen garantierten Schutz der Privatsphäre in Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse Schritt für Schritt zu verzichten. Die Abkehr von diesem Prinzip und die damit einhergehenden Veränderungen, die anfänglich nur auf die ausländischen Steuerzahler und Steuerzahlerinnen zielten, haben sehr schnell dazu geführt, dass allen Personen der Schutz der Privatsphäre, den man durch die Verfassung garantiert glaubte, abgesprochen wurde.
Angesichts einer Entwicklung, die, wenn sie nicht aufgehalten wird, zu grundlegenden Veränderungen in den Beziehungen zwischen Schweizer Bürgerinnen und Bürgern und dem Staat in allen Bereichen der Privatsphäre führt, ist es angebracht, den Begriff "Privatsphäre", wie er im 21. Jahrhundert verstanden werden soll, in der Verfassung zu präzisieren und deren Schutz im Kontext der heutigen Zeit zu gewährleisten.
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Erwägungen der Kommission
Der heutige Artikel 13 BV (Schutz der Privatsphäre) hat folgenden Wortlaut: 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. 2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. (Kursivschrift hinzugefügt)[1]
Während der Initiant in Absatz 2 (Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten) keine Änderungen vorsieht, will er Absatz 1 wie folgt umformulieren und ergänzen: Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privatlebens in Bezug auf die eigene Person, die Familie und die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie auf Unverletzlichkeit ihrer Wohnung, ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs mit telefonischen, elektronischen und anderen Mitteln und ihrer Beziehungen zu Vertrauenspersonen. Dem Wortlaut des Vorschlages nach bestehen die grössten Änderungen gegenüber dem geltenden Recht darin, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse als Teil des Privatlebens ausdrücklich erwähnt, der Begriff Brief-, Post- und Fernmeldeverkehr um den Ausdruck mit telefonischen, elektronischen und anderen Mitteln ergänzt und die Beziehungen zu Vertrauenspersonen hinzugefügt werden. Ausserdem möchte der Initiant einen neuen Absatz 3 einfügen, der wie folgt lauten soll: Die Weitergabe und Verwendung von Daten, die unter den Schutz der Privatsphäre fallen, verstösst gegen die öffentliche Ordnung, es sei denn, die betroffene Person stimme ausdrücklich zu oder ein schweizerisches Gericht erlasse einen rechtskräftigen Entscheid.
Die Kommission beantragt ihrem Rat mit 14 zu 11 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben. Eine Minderheit beantragt, ihr Folge zu geben.
Die Kommissionsmehrheit argumentiert wie folgt:
Die vorgeschlagene Neuformulierung für den ersten Absatz von Artikel 13 BV führt weder zu einer materiellen Änderung der Tragweite des Anspruchs auf Wahrung der Privatsphäre noch zu einer redaktionellen Verbesserung der Bestimmung. Im geltenden Artikel 13 - d.h. in Absatz 1, den der Initiant umformulieren will, und in Absatz 2, den er unverändert lässt - ist der allgemeine und sehr offen formulierte Grundsatz verankert, wonach ein angemessener Schutz der Privatsphäre zu gewährleisten ist. Die eigentlichen Fragen stellen sich bei der Konkretisierung dieses Rechts auf Gesetzesebene, sei dies im (allgemeinen) Datenschutzgesetz (SR 235.1) oder in den zahlreichen Spezialgesetzen mit Datenschutzbestimmungen. Deshalb ist bei der (erneuten) Prüfung dieser Gesetze auf den Schutz des Anspruchs auf Privatsphäre zu achten und dieses Grundrecht vor allem nicht übermässig einzuschränken (vgl. Art. 36 BV). Im Übrigen wird das Parlament voraussichtlich demnächst Gelegenheit haben, eingehend über dieses Thema zu diskutieren: Das Datenschutzgesetz wird evaluiert, um u.a. zu eruieren, ob eine Revision angezeigt ist.
Ferner ist eine Änderung von Artikel 13 BV einzig aufgrund der jüngsten Steuerkontroversen, namentlich mit den USA, nicht gerechtfertigt. Der Gesetzgeber kann bei anderer Gelegenheit in dieser Sache Stellung beziehen (im Rahmen der parlamentarischen Initiativen zum Bankgeheimnis, von Doppelbesteuerungsabkommen usw.).
Schliesslich ist der neu vorgeschlagene Absatz 3 problematisch. Er sieht vor, dass (ohne die Einwilligung der betroffenen Person) für jede Weitergabe und Verwendung persönlicher Daten ein Gerichtsurteil vorliegen muss. Ein solcher Richtervorbehalt ist bislang nur bei der Unverletzlichkeit der Wohnung und beim Fernmeldegeheimnis bekannt. Mit der vorgeschlagenen Ausweitung würde die Bearbeitung persönlicher Daten durch Behörden und Private grundsätzlich infrage gestellt. Dadurch würde die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen staatlichen Stellen im Inland deutlich erschwert und die bestehende internationale Zusammenarbeit infrage gestellt, womit die Schweiz kaum mehr in der Lage wäre, ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen.
Die Kommissionsminderheit argumentiert wie folgt:
Die rasche Entwicklung der neuen Technologien stellt für den Schutz der Privatsphäre eine grosse Herausforderung dar: Die öffentliche Hand wie auch Privatunternehmen können sehr grosse Mengen persönlicher Daten sammeln und mit diesen dann verschiedene Profile erstellen (Konsumverhalten, finanzielle Situation, soziales Netzwerk und wirtschaftliche Beziehungen, Gesundheitszustand usw.). Viele Privatunternehmen verkaufen diese Daten, und es besteht das Risiko, dass Daten entwendet und an Behörden oder Private ausgehändigt werden, für die sie nicht bestimmt sind.
Die jüngsten Steuerkontroversen mit mehreren Staaten stellen die Spitze des Eisbergs dar und stehen für eine Entwicklung, der Einhalt geboten werden muss, wenn verhindert werden soll, dass der Schutz der Privatsphäre ausgehöhlt wird.
Unter diesen Umständen scheint es angebracht, den Schutz der Privatsphäre auf Verfassungsebene fest zu verankern und dabei neuen bzw. in jüngster Zeit missachteten Aspekten Rechnung zu tragen (Art. 13 Abs. 1: Achtung des Privatlebens in Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, mit elektronischen Mitteln, Beziehungen zu Vertrauenspersonen). Auch sollte der Richtervorbehalt ausdrücklich in der Verfassung verankert werden (Art. 13 Abs. 3); um die Fortführung der innerstaatlichen und internationalen Zusammenarbeit zu ermöglichen, können auf Gesetzesebene die nötigen Anpassungen vorgenommen werden.
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______________________________ 1) Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR0.101) sieht Folgendes vor: 1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. 2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Artikel 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) lautet wie folgt: 1.Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. 2. Jedermann hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
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