Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates hat an ihrer Sitzung vom 22.Februar2011 die von Nationalrat Aebi eingereichte und vom Nationalrat am 1. Oktober 2010 angenommene Motion sowie die vom Kanton Waadt am 11. August 2010 eingereichte Standesinitiative vorgeprüft.
Die Motion Aebi beauftragt den Bundesrat, gestützt auf das eidgenössische Landwirtschaftsgesetz ein Mengensteuerungsmodell nach den in der Motion genannten Grundsätzen für allgemeinverbindlich zu erklären.
Die Standesinitiative des Kantons Waadt fordert die Bundesversammlung auf, die Kontingentierung der Milchproduktion gesetzlich zu regeln, falls die Branchenorganisation Milch nicht die erforderlichen Massnahmen ergreift oder sich diese als unzureichend erweisen sollten.
Anträge der Kommission
Die Kommission beantragt mit 9 zu 3 Stimmen, die Motion des Nationalrates abzulehnen.
Eine Minderheit (Luginbühl, Fetz, Germann) beantragt, die Motion anzunehmen.
Die Kommission beantragt mit 8 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen, eine von ihr ausgearbeitete Kommissionsmotion anzunehmen (siehe Ziffer 5 des Berichts).
Die Kommission beantragt mit 9 zu 2 Stimmen, der Initiative des Kantons Waadt keine Folge zu geben.
Berichterstattung: David
1.
Text und Begründung
1.
1.
Text
[10.3472]
Der Bundesrat wird beauftragt, gestützt auf das eidgenössische Landwirtschaftsgesetz, den Schweizer Milchproduzenten, vertreten durch deren Dachorganisation SMP, auf Gesuch hin die Allgemeinverbindlichkeit für ein Mengensteuerungsmodell nach folgenden Grundsätzen zu erteilen:
Die Basismilchmenge wird pro Handelsorganisation (PO, PMO) oder pro Verarbeitungsunternehmung für Direktlieferanten, gemäss den Lieferrechten des Milchjahres 2008/09, ohne Mehrmengen, festgelegt.
Gestützt auf eine jährliche Mengenplanung können die Schweizer Milchproduzenten bei den PO/PMO bzw. Verarbeitungsunternehmungen auf über dieser Menge gemolkener Milch eine Abgabe von bis zu 30 Rappen pro Kilo Milch erheben, wenn das Produktionswachstum grösser ist als das Wachstum der Nachfrage zu guter Wertschöpfung. Die Einkünfte aus der Abgabe werden zur Marktabräumung über die BO-Milch (Stufe 3) verwendet.
[10.328]
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Waadt folgende Standesinitiative ein:
Die Bundesversammlung wird eingeladen, die Kontingentierung der Milchproduktion gesetzlich zu regeln, falls die Branchenorganisation Milch nicht die erforderlichen Massnahmen ergreift oder diese sich als unzureichend erweisen sollten.
1.
2.
Begründung
[10.3472]
Der Bundesrat hat der Branchenorganisation Milch für ein ähnliches Mengensteuerungssystem die Allgemeinverbindlichkeit für das Jahr 2010 erteilt. Die notwendigen Beschlüsse in der BO-Milch, die die Allgemeinverbindlichkeit überhaupt auslösen, erfordern jedoch auch die Zustimmung jener Gruppierungen (Handel, Verarbeitung, Detailhandel), die kein Interesse an einer Reduktion der Überproduktion oder einer Erholung des Milchpreises haben. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass die Allgemeinverbindlichkeit so ausgerichtet wird, dass die Produzenten allein entscheiden können, ob sie diese auslösen wollen oder nicht. Dies ist notwendig, weil der einzelne Produzent, aufgrund seiner im Vergleich zum gesamten Marktvolumen sehr kleinen Mengen, beim Verkauf der Milch zu wenig Transparenz auf dem Markt hat und deshalb tendenziell eine zu hohe Produktion anstrebt. Mit dieser Lösung wird die BO-Milch in keiner Art und Weise infrage gestellt. Vielmehr stellt die vorliegende Motion eine Ergänzung zum Modell der BO-Milch dar und verbessert deren Funktionieren. Die Notwendigkeit dieser Ergänzung haben die vergangenen Monate gezeigt. Obschon im Marktmodell der BO-Milch vereinbart wurde, dass ein Mengenindex entsprechend der Nachfrage nach Milch jeweils angepasst wird, vermochte sich der Vorstand trotz offensichtlich zu hoher Produktion bis heute nicht auf eine solche Anpassung zu einigen.
2.
Stellungnahme des Bundesrats vom 1. September 2010
[10.3472]
Die vorgesehene Lenkung der gesamten schweizerischen Milchproduktion durch die Dachorganisation der Schweizer Milchproduzenten (SMP) käme faktisch einer Milchkontingentierung auf privatrechtlicher Ebene mit staatlicher Unterstützung gleich. Kontingentiert werden soll die Menge pro Handelsorganisation oder pro Unternehmung. Eine derartige Monopolstellung der SMP ist wettbewerbsrechtlich nicht akzeptierbar, und sie wird von verschiedenen Organisationen und Firmen in der Milchbranche sowie auch von vielen Milchproduzenten selbst abgelehnt. Schliesslich hat auch das Parlament mit dem Beschluss zur Aufhebung der staatlichen Milchkontingentierung eine spätere nationale, privatrechtliche Produktionslenkung aus einer Hand ausdrücklich ausgeschlossen.
In einem stark segmentierten und volatilen Milchmarkt sind flexible und marktnahe Mechanismen nötig. Eine Dachorganisation der Milchproduzenten kann mit einer jährlichen Mengenplanung nicht zeitgerecht und zielgerichtet auf kurzfristige Bedürfnisse einzelner Milchverwerter reagieren. Zudem fehlen objektive Kriterien, nach denen eine Organisation national bestimmen könnte, ob und um wie viel die Produktion das Wachstum der Nachfrage zu guter Wertschöpfung übersteigt. Die private Verwendung des Ertrages aus einer allgemeinverbindlich erklärten Abgabe in der vorgeschlagenen Höhe wäre ordnungspolitisch nicht vertretbar. Erfolgreiche, innovative Milchverwerter und Organisationen, die sich am Markt bewährt haben, würden mit dem einseitig gesteuerten und marktfremden Lenkungssystem benachteiligt und könnten Marktanteile im In- und Ausland verlieren oder Marktpotenziale nicht nutzen. Damit sinkt die Wettbewerbsfähigkeit in der Milchproduktion und verwertung, was angesichts weiterer Marktöffnungen zu verhindern ist. Mit einem Bezug zur Basismilchmenge im Milchjahr 2008/09 würde ausserdem die Marktentwicklung seit der Aufhebung der staatlichen Milchkontingentierung rundweg ausser Acht gelassen.
Der Bundesrat teilt die Meinung nicht, wonach die vorgeschlagene Milchproduktionslenkung die Instrumente der Branchenorganisation Milch (BO Milch) ergänzen könnte. Vielmehr gibt es wesentliche Unterschiede, die eine Koexistenz von beiden Systemen verunmöglichen und zu voraussehbaren Unstimmigkeiten innerhalb der Milchbranche führen würden.
Ein Begehren der Dachorganisation SMP für eine Ausdehnung der vorgesehenen Milchproduktionslenkung auf Nichtmitglieder müsste der Bundesrat insbesondere auch aus wettbewerbsrechtlichen und volkswirtschaftlichen Gründen ablehnen.
[10.3472]
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
3.
Verhandlungen und Beschluss des Erstrats
Der Nationalrat nahm die Motion Aebi am 1. Oktober 2010 mit 104 zu 60 Stimmen an.
4.
Erwägungen der Kommission
Nachdem die Kommission an ihrer Sitzung vom 24. Januar 2011 die betroffenen Kreise - namentlich die BO Milch, die Schweizer Milchproduzenten, die Vereinigung der Schweizer Milchindustrie sowie die Wettbewerbskommission - angehört hatte, hat sie an ihrer Sitzung vom 22. Februar 2011 die von Nationalrat Aebi eingereichte Motion sowie die Initiative des Kantons Waadt geprüft.
Mit 9 zu 3 Stimmen beantragt die Kommission ihrem Rat, die Motion abzulehnen. Nach Meinung der Mehrheit würde die in der Motion vorgeschlagene Regelung wieder zu einem System führen, das mit der im Jahre 2009 aufgehobenen Milchkontingentierung vergleichbar wäre, und würde dem Milchproduzentenverband einseitige Kompetenzen verleihen. Diese Regelung liesse sich zudem nicht sofort durchsetzen. Artikel 9 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes legt nämlich fest, dass der Bund Selbsthilfemassnahmen nur in ausserordentlichen Situationen, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt sind, unterstützen kann. Mit der Umsetzung der Motion Aebi würde hingegen ein Mengensteuerungsmodells dauerhaft eingeführt, wofür eine neue Bestimmung im Landwirtschaftsgesetz erforderlich wäre.
Anstelle der Motion Aebi reichte die Kommissionsmehrheit eine Motion ein, welche eine marktkonformere Milchbewirtschaftung ermöglichen soll und neben den Produzenten auch die Milchverwerter einbezieht. Da diese Motion lediglich eine Übergangslösung zum Abbau der Butterlager vorschlägt, wäre keine Gesetzesänderung erforderlich, weshalb sie sofort umgesetzt werden könnte. Sie sieht vor, dass sich sowohl die Produzenten als auch die Verwerter am Abbau des Überschusses zu beteiligen haben, und will keinerlei Strafbeitrag für Milchproduzenten ein zu führen, welche zur Überproduktion beigetragen haben. Des Weiteren bevorzugt die Motion eine Lösung, bei der die Federführung in den Händen der Branchenorganisation, der BO Milch, und nicht nur in jenen der Milchproduzenten liegt.
Im Detail fordert die Motion der WAK-SR den Bundesrat auf, gemäss Artikel 9 des Landwirtschaftsgesetzes die von der Branchenorganisation Milch gegebenenfalls getroffenen Selbsthilfemassnahmen auf Nichtmitglieder auszuweiten, sofern diese Massnahmen bestimmten Grundsätzen entsprechen. Zur Verbesserung der Markttransparenz sollen die Verwerter einer Vertrags- und Meldepflicht für ihre Milcheinkäufe unterstellt werden (Ziffer 1 der Motion). Mit Standardverträgen soll das Prinzip der Segmentierung der Milchmengen gemäss Absatzkanälen umgesetzt werden, was zur Marktstabilisierung beiträgt (Ziffer 2). Zur Absatzfinanzierung bezüglich der Butterüberschüsse sieht die Motion vor, dass die Branchenorganisation Milch bei den Verwertern und Produzenten lineare Beiträge (höchstens 0,5 Rappen pro Kilo eingekaufter bzw. verkaufter Milch) sowie einen zusätzlichen Beitrag von höchstens 2 Rappen pro Kilo bei den Produzentenorganisationen, welche zur Überproduktion beigetragen haben, erheben kann (Ziffer 3). Diese Beiträge sollten Einnahmen in Höhe von 38 Millionen Franken pro Jahr generieren, was zum Abbau der bestehenden Butterlager ausreicht. Schliesslich soll die Unterstützung des Bundes mittels einer Allgemeinverbindlicherklärung auf höchstens zwei Jahre befristet werden. Wichtig ist, dass die Branche sich danach selbst regulieren kann, ohne dass der Bundesrat die Selbsthilfemassnahmen als verbindlich erklären muss.
Eine Minderheit beantragt, die Motion Aebi anzunehmen. Sie anerkennt zwar, dass das Motionsanliegen nicht eins zu eins umgesetzt werden kann, hätte die Motion Aebi aber gerne so geändert, dass alle Produzenten einen Beitrag von maximal 1 Rappen pro Kilo Milch und die Produzenten, welche zur Überproduktion beigetragen haben, einen Beitrag von 14 Rappen pro Kilo Milch zu entrichten haben. Da die Änderung des Wortlauts einer Motion im Zweitrat gemäss Artikel 121 Absatz 3 Buchstabe b des Parlamentsgesetzes nur eine Kommissionsmehrheit oder der Bundesrat beantragen kann, dieser Antrag in der Kommission allerdings mit 9 zu 3 Stimmen abgelehnt wurde, wird er nun nicht dem Rat unterbreitet werden können. Die Minderheit bleibt der Auffassung, dass die Motion Aebi in die richtige Richtung geht. Nur ein Modell, das auf Dauer eine zentralisierte Milchmengensteuerung vorsehe und bei dem die Verantwortung ausschliesslich bei den Produzenten liege, sei in der Lage, die Probleme des Milchmarktes zu beseitigen und die produzierten Milchmengen wirksam und nachhaltig zu regulieren.
Ferner beantragt die Kommission weitgehend aus denselben Gründen wie bei der Motion Aebi, der Initiative des Kantons Waadt keine Folge zu geben.
5.
Text der Motion 11.3013
Unterstützung der Selbsthilfemassnahmen der Branchenorganisation Milch
Der Bundesrat wird eingeladen, ein Selbsthilfemassnahmen-Paket der Branchenorganisation Milch nach Artikel 9 des Landwirtschaftsgesetzes ab 2011 für längstens zwei Jahre in folgender Richtung zu unterstützen:
1. Einführung einer Vertrags- und Meldepflicht der Verwerter betreffend den Milcheinkauf.
2. Verwendung von Standardmilchkaufverträgen, mit Regeln über die A/B/C-Segmentierung gemäss Massnahmenkatalog zur Stabilisierung des Milchmarktes" der Branchenorganisation Milch
3. Festsetzung folgender einmaliger Beiträge ausschliesslich zum Zweck des Abbaus der Butterlager
a. für die Verwerter: max. 0.5 Rappen pro Kilo eingekaufter Milch pro 2011/12
b. für die Produzenten: max. 0.5 Rappen pro Kilo verkaufter Milch pro 2011/12
c. für die Produzentenorganisationen: max. 2 Rappen pro Kilo verkaufter Milch für jenen Teil der Liefermenge pro 2010, der die durchschnittliche Liefermenge der Produzentenorganisation pro 2008/09 übersteigt, mit Fälligkeit per 1.12.2011.
4. Einzug der Beiträge gemäss Ziffer 3 durch die Branchenorganisation Milch und Verwendung der Mittel durch die Branchenorganisation Milch ausschliesslich für einen raschen Abbau der Butterlager in den Jahren 2011/2012, einschliesslich Deckung der Kosten für Administration und Kontrolle der Massnahmen gemäss den Ziffern 1-5.
5. Beschlüsse der Branchenorganisation Milch über die Selbsthilfemassnahmen ab 2013.
6. Kontrolle der Beschlüsse und Massnahmen nach den Ziffern 1-5 durch eine vom Bund bezeichnete, von der Branchenorganisation Milch und ihren Beteiligten unabhängige fachkundige Stelle, mit der Pflicht zur Berichterstattung an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement spätestens bis März 2013.
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