Nationalrat Conseil national Consiglio nazionale Cussegl naziunal
|   |  | |  | | 11.3180 s |  | Mo. Ständerat (Gutzwiller). Übergangsfinanzierung für die Dachverbände der Weiterbildung | français |
 |  |  | | Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur vom 18. November 2011 |  |  |  | Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates (WBK-NR) hat als Zweitrat die am 17. März 2011 eingereichte und vom Ständerat angenommene Motion am 18. November 2011 beraten.
Mit der Motion wird der Bundesrat beauftragt, dafür zu sorgen, dass die bestehenden Subventionen für die Dachverbände der Weiterbildung unverändert gesichert bleiben, dies bis zum Inkrafttreten des Weiterbildungsgesetzes.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt ihrem Rat einstimmig die Annahme der Motion.
Berichterstattung: Galladé (d), Neirynck (f)
1.
Text und Begründung
1.
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Text
Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass ab 2012 bis Inkrafttreten des Weiterbildungsgesetzes die bestehenden Subventionen für die Dachverbände der Weiterbildung unverändert gesichert bleiben.
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2.
Begründung
Die Dachverbände der Weiterbildung gewährleisten seit Langem die Koordination sowie die Unterstützung der Weiterbildung in vielen Bereichen. Da eine adäquate Rechtsgrundlage fehlte und in Erwartung des Rahmengesetzes zur Weiterbildung erfolgte die Finanzierung dieser Verbände seit vielen Jahren auf der Grundlage einer Richtlinie des Bundesamtes für Kultur. Während der Entwicklung des Kulturförderungsgesetzes wurden verbindliche Zusagen gemacht, dass die bestehenden Subventionen so lange unverändert bleiben, bis das Weiterbildungsgesetz vom Parlament behandelt und verabschiedet wird. Unbesehen der bisherigen Zusicherungen verzichtet die Kulturbotschaft für die Jahre 2012 bis 2015 auf die Gewährung der Subventionen an mehrere Dachverbände der Weiterbildung.
In Beantwortung der Interpellation Pfister Gerhard 10.4059, "Dachverbände der Weiterbildung. Übergangsperiode", anerkennt der Bundesrat zwar, dass mit der Streichung dieser Subventionen eine Finanzierungslücke für die Weiterbildungsverbände entsteht, ist aber trotzdem nicht bereit, die bisherige, langjährige Praxis im Sinne einer Übergangsregelung sicherzustellen, bis das Weiterbildungsgesetz in Kraft tritt.
Ein Finanzierungsunterbruch hätte für diese Verbände der Weiterbildung sehr drastische und bei einzelnen Verbänden sogar existenzbedrohende Auswirkungen.
2.
Stellungnahme des Bundesrats vom 11. Mai 2011
Der Bundesrat verweist auf seine Antwort vom 23. Februar 2011 auf die Interpellation Pfister Gerhard 10.4059. Dort ist dargelegt, dass mit dem Inkrafttreten des Kulturförderungsgesetzes (KFG) per 1. Januar 2012 die Richtlinien des Eidgenössischen Departementes des Innern (EDI) vom 20. Januar 1992 aufgehoben werden, welche die Grundlage für die Unterstützung von Organisationen der kulturellen Erwachsenenbildung waren. Die Richtlinien des EDI werden durch Artikel 15 KFG ersetzt.
Die Aufhebung der Richtlinien wurde bereits in der Botschaft zum KFG angekündigt (BBl 2007 4836). Mit der Annahme des KFG am 11. Dezember 2009 hat das Parlament entschieden, dass der Anwendungsbereich von Artikel 15 KFG auf die Bereiche Leseförderung und Illettrismusbekämpfung beschränkt bleibt. Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Vorgaben hat der Bundesrat am 23. Februar 2011 die Kulturbotschaft für die Jahre 2012 bis 2015 verabschiedet.
Von der Aufhebung der Richtlinien des EDI sind konkret sieben Organisationen betroffen, die in verschiedenen Bereichen der Erwachsenenbildung tätig sind: allgemeine und berufliche, gewerkschaftliche, spirituelle Weiterbildung, Elternbildung und Illettrismusbekämpfung. Sie wurden bisher mit Jahresfinanzhilfen in der Höhe von insgesamt 1,5 Millionen Franken jährlich unterstützt. Drei der sieben Organisationen sind ganz oder teilweise im Bereich Illettrismusbekämpfung tätig, der von Artikel 15 KFG abgedeckt ist. Die Organisationen wurden seit Juni 2010 über die Entwicklungen informiert (vgl. Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Savary 11.3182). Im Mai 2009 hat die Direktion des Bundesamtes für Kultur in einem Schreiben an den Schweizerischen Verband für Weiterbildung die Weiterführung der Unterstützung bis zum Inkrafttreten des Weiterbildungsgesetzes in Aussicht gestellt. Aufgrund der weiteren Entwicklungen dieses Gesetzgebungsvorhabens und des obengenannten Parlamentsentscheids von Dezember 2009 haben sich die Rahmenbedingungen in der Zwischenzeit grundlegend geändert.
Der Bundesrat hat verschiedene Optionen für eine Übergangsfinanzierung geprüft (Abstützung auf das KFG, Anknüpfung an das Berufsbildungsgesetz, verfassungsunmittelbare Leistungen). Er kommt zum Schluss, dass der Bund ab 2012 über keine gesetzliche Grundlage verfügen wird, um alle fraglichen Organisationen in der bisherigen Weise durch Jahresfinanzhilfen zu unterstützen. Der Bund kann ohne eine formell-gesetzliche Grundlage keine Subventionen ausrichten. Wie bis anhin sehen jedoch verschiedene Spezialgesetze die Möglichkeit von Projektfinanzierungen vor.
Falls das Parlament der Ansicht ist, dass die fraglichen Organisationen im Sinne des Motionärs weiterhin unverändert mit Jahresfinanzhilfen zu unterstützen seien, müsste vorgängig eine entsprechende Änderung der bestehenden gesetzlichen Grundlagen realisiert werden. Bis zur Schaffung dieser formell-gesetzlichen Grundlage könnten allenfalls durch das Parlament bereitgestellte Beiträge nicht ausbezahlt werden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
3.
Verhandlungen und Beschluss des Erstrats
Der Ständerat behandelte die Motion am 15. Juni 2011 und nahm sie einstimmig an.
4.
Erwägungen der Kommission
Wie der Ständerat ist auch die WBK-NR überzeugt, dass die vom Bund unterstützten vielfältigen Angebote der Dachverbände für Weiterbildung[1] für unser Land von grosser Bedeutung sind. Sie ermöglichen vielen Teilnehmenden nach der obligatorischen Schule neue Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben und/oder bereits vorhandene Kenntnisse zu erweitern oder zu vertiefen. Auch dient die Weiterbildung der persönlichen Weiterentwicklung und trägt unmittelbar zur Erhaltung der Arbeitsmarktfähigkeit bei.
Die Notwendigkeit einer Fortführung der finanziellen Unterstützungsmassnahmen an die erwähnten Dachverbände war somit in der Kommission im Rahmen der Motionsberatung unbestritten. Wie der Motionär es jedoch in der Begründung der Motion ausführt, können ab Januar 2012 diese Finanzhilfen aufgrund mangelnder gesetzlicher Grundlagen nicht weiter vom Bund getätigt werden. Bisher bildeten die Richtlinien des Eidgenössischen Departements des Innern die Grundlage für die Unterstützung von Organisationen der kulturellen Erwachsenenbildung. Mit dem Inkrafttreten des neuen Kulturförderungsgesetzes (KFG) am 1. Januar 2012 werden diese Richtlinien aufgehoben, und Artikel 15 des KFG ermöglicht nur noch eine Unterstützung der Bereiche Leseförderung und Illettrismusbekämpfung. Eine Regelung der Finanzierungsmassnahmen für weitere Weiterbildungs-bereiche ist im künftigen Weiterbildungsgesetz vorgesehen. Letzteres soll jedoch vom Bundesrat erst im Jahre 2012 ans Parlament überwiesen werden und wird somit nicht vor 2013/14 in Kraft treten. Auch die 0,9 Millionen Franken zugunsten der erwähnten Dachverbände für Weiterbildung, welche im Rahmen der Beratung der Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation im Jahr 2012 (Bundesbeschluss A zur Berufsbildungsfinanzierung) von beiden Räten gesprochen wurden, bleiben aufgrund mangelnder gesetzlicher Grundlagen (gemäss Art. 32 Abs. 2 des Finanzhaushaltsgesetzes) gesperrt.
Aufgrund dieses Sachverhaltes erachtet die Kommission eine rasche Umsetzung des Motionsanliegens als erforderlich. Einstimmig beschloss sie, ihrem Rat die Annahme der Motion zu beantragen und damit dem Beschluss des Ständerates zuzustimmen.
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______________________________ 1) Schweizerischer Verband für Weiterbildung, Schweizer Dachverband Lesen und Schreiben, Verband der schweizerischen Volkshochschulen, Elternbildung CH, das Bildungsinstitut Movendo, die Kirchliche Erwachsenenbildung und das Bildungsinstitut für Arbeitnehmende von Travail Suisse und anderen Gewerkschaften
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