| 88.308 - Interpellation. Atommüll |
Texte français
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Antwort des Bundesrates 28.09.1988 Wir verweisen auf Teil II, Ziffer 3.4.1, 3.5.1, 3.5.3, 3.6.1 und 3.6.2. 3.4.1 Spaltstoffkontrolle Kernbrennstoffe werden in einer durch die IAEO geführten inter nationalen Buchhaltung erfasst. Zu diesem Zweck müssen die ein zelnen Staaten ihrerseits nationale Spaltstoffbuchhaltungen führen und Aenderungen im Inventar der IAEO melden. Die IAEO führt regelmässige Kontrollen in den Kernanlagen durch (4-5 jährliche Inspektionen in jedem Kernkraftwerk), so dass sie feststellen kann, ob die Buchhaltung mit der Wirklichkeit über einstimmt. Eine Abzweigung von Kernbrennstoffen kann mit diesem System nicht verhindert, wohl aber entdeckt werden. Dank der nationalen Buchhaltung und den Kontrollen ist das BEW als Aufsichtsbehörde lückenlos im Bild über Inventar und Inven taränderungen und demnach auch über die Zusammensetzung der Brennelemente und deren Aufenthaltsdauer in den schweizerischen Reaktoren. Nicht erfasst von diesme Kontrollsystem werden die Kernbrenn stoffe, die von Kernwaffenstaaten für nicht-friedliche Zwecke verwendet werden. Die IAEO legt in ihrem Jahresbericht Rechenschaft über ihre weltweiten Kontrollen ab. Zur Beurteilung des zu publizierenden nicht technischen Teisl steht dem Gouverneursrat ein Arbeitspa pier zur Verfügung, der sogenannte "Safeguards Implementation Report SIR", der nicht geheim ist, aber auf Beschluss des Gou verneursrats nur in beschränkter Auflage zur Verfügung steht. Die unsachgemässe Interpretation des SIR 1986 in einer deutsche Zeitschrift hat den Eindruck erweckt, dass die Kontrollen teil weise unvollständig seien. Dies ist nicht der Fall. In den schweizerischen Anlagen beispielsweise sind die Inspektionsziel voll erreicht worden. Auch die Behauptung, dass in Mol erhebli che Mengen Plutonium zum Verschwinden gebracht worden seien, wurde widergelegt. 3.5.1 Die Affäre Transnuklear In der Affäre Transnuklear müssen zwei Problemkreise, die nichts miteinander zu tun haben, auseinandergehalten werden: beim einen handelt es sich um schwach- und mittelaktive Abfälle, der andere betrifft die Nonproliferation. In beiden Fällen werden die Transnuklear und deren Muttergesellschaft Nukem unrechtsmässiger Machenschaften beschuldigt. In bezug auf den Vorwurf der Verletzung des Atomsperrvertrags die Transnuklear soll waffengrädiges Kernmaterial aus Mol über die Bundesrepublik nach pakistan oder Libyen verschoben haben hat die Bundesregierung in Bonn schon am 20. Januar 1988 öffent lich erklärt, dass dies Verdächtigungen jeglicher Grundlage entbehren. Die Untersuchungen der Staatsanwaltschaft Hanau haben bis jetzt nicht die geringsten Beweise für den Vorwurf er bracht. Diese Aussagen werden erhärtet durch die Resultate der Kernbrennstoffkontrollen der Euratom und der IAEO in den frag lichen Anlagen. Die Anschuldigungen im Tätigkeitsbereich der radioaktiven Abfäl le und die Frage, ob schweizerfirmen beteiligt sind, können erst nach Abschluss der Untersuchungen der deutschen Behörden beur teilt werden. Eine Verletzung des Atomsperrvertrags fällt aber ausser Betracht, da es sich um schwach- und mittelaktive Abfälle handelt. Diese können wohl Spuren von Material für die Herstel lung von Atomwaffen enthalten. Eine Extraktion dieser geringen Mengen wäre zwar theoretisch möglich. Weil aber jeder zusätz liche Verfahrensschritt auch wieder Sekundärabfälle verursacht und wirtschaftlich unsinnig wäre, wird auf eine solche Abtren nung verzichtet. Vom Nonproliferationsstandpunkt wäre die so gewonnene Menge waffengrädiges Material ohnehin irrelevant. Die Eröffnung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens in der Schweiz würde einen konkreten Tatverdacht voraussetzen. Im Zusammenhand mit Transnuklear haben sich weder von Seiten der eignössischen Aufsichts- und Kontrollinstanzen im Bereich der Kernenergie noch bei der Behandlung der deutschen Rechtshilfeer suchen oder sonstwie Anhaltspunkte für Widerhandlungen gegen das schweizerische Atomgesetz ergeben. Die Bundesanwaltschaft hatte deshalb keinen Anlass, ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen. Es steht auch fest, dass der sichere Betrieb der schweizerischen Kernkraftwerke und speziell die Sicherheit der Entsorgung durch die Affäre zu keiner Zeit beeinträchtigt worden ist. Es besteht kein Anlass, die behördlichen Kontrollen zu intensivieren, und der Bundesrat hat keinen Grund, in privatrechtliche Verträge einzugreifen. Hingegen ist im Vorentwurf zu einem neuen Kern energiegesetz vorgesehen, die Vorschriften über die Ausfuhr von radioaktiven Abfällen an die Regelung der Ausfuhr von Sonderab fällen anzugleichen. Neben der eigentlichen Transnuklearaffäre ist bekannt geworden, dass ein Mitarbeiter des ehemaligen EIR für die Transnuklear ge gen Bezahlung eine Studie über die Möglichkeiten der Einführung eines Transportbehältersystems (Mostram) in der Schweiz erstellt hat. Der Inhalt der Studie beruhr auf Erfahrungen und Kenntnis sen, die sich der Verfasser im Rahmen seiner Tätigkeit am EIR angeeignet hat, sowie auf Unterlagen auf beruflichen Kontakten zu Kernkraftwerkgesellschaften. Ob die Studie der Transnuklear bereits Nutzen gebracht hat, ist nicht bekannt. Gegen den Mitar beiter wurde ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Die vorge sehenen Disziplinarmassnahmen kamen aber nicht zum Tragen, da der Mitarbeiter das Institut in der Zwischenzeit verlassen hat. 3.5.3 Transporte für andere schweizerische Kernanlagen durch Transnuklear Hier handelt es sich nicht um Abfälle, sondern um unbestrahlte Brennelemente und bestrahlet oder unbestrahlte Brennstäbe, die Transnuklear in die anderen schweizerischen Kernkraftwerke bzw. nach Gösgen, ins EIR oder nach Karlstein (BRD) transportierte. Dabei war nicht Transnuklear Partner der Werke, sondern die Brennelementfabrikanten, die auch den Transport organisierten. Auf dieselbe Art sind auch die Transporte der abgebrannten Brennelement geregelt: Der Wiederaufarbeiter sorgt gemäss Ver trag für den Transport. Die entsprechenden Verträge sind privat rechtlicher Natur und müssen von den beteiligten Unternehmungen nicht publiziert werden. Das ehemalige EIR hatte mit Trans niklear Geschäftsbeziehungen im Zusammenhang mit Transporten, für die Spezialbehälter benötigt wurden. Abgebrannte Brennelemente werden nicht von Transnuklear oder der Nuklearen Transportleistungen GmbH, sondern von der englischen Nuclear Transport Ltd. (für BNFL/Sellafield) und er französi schen Transnucléaire (für Cogéma / La Hague) aus der Schweiz ab transportiert.. Es kann ausgeschlossen werden, dass bei all den erwähnten Trans porten spaltbares Material abgezweigt wurde. Die Bewilligung für Nukleartransporte ist der Transnuklear von den deutschen Behörden vorläufig entzogen worden, deshalb diese Firma auch vom BEW keien Erlaubnis zur Durchführung solcher Transporte in der Schweiz erhalten könnte. Falls ein Kernkraft werk Abfalltransporte durchführen muss, stehen andere Firmen zur Verfügung, die diese Aufgabe übernehmen können. 3.6 Besondere Fragen der Entsorgung 3.6.1 Die Wiederaufarbeitung Die Ausfuhr von abgebrannten Brennelementen und die Einfuhr von Material und Abfällen aus der Wiederaufarbeitung der abgebrann ten Brennelemente ist nach der Atomgesetzgebung zulässig. Dafür braucht es eine Bewilligung des Bundes. Die Einzelheiten sind im 3. Abschnitt der Atomverordnung geregelt. Die Frage, ob wieder aufgearbeitet werden soll, ist kein Bewilligungskriterium. In den abgebrannten Brennelementen ist neben dem im Reaktor ge bildeten Plutonium immer noch etwa 96 % des ursprünglich einge setzten Urans vorhanden, das jetzt noch etwa 1 % U 235 enthält. Durch die Wiederaufarbeitung kann dieses Uran und Plutonium (ca. 460 kg spaltbares Plutonium pro Jahr aus allen schweizeri schen Kernkraftwerken) zurückgewonnen werden. Es wird in Form von Mischoxidelementen in unseren Leichtwasserreaktoren wieder verwendet. Dies ist eine sinnvolle Art der Eliminierung des Plu toniums und stellt eine bedeutende Schonung der Uranressourcen dar. Es besteht daher kein Anlass, auf die Wiederaufarbeitung der abgebrannten Brennelementen zu verzichten. Die schweizerischen Kernkraftwerkbetreiber haben die Wiederauf arbeitung in langfristigen Verträgen mit COGEMA (Anlage in La Hague, Frankreich) und BNFL (Anlage in Sellafield, England) ge regelt. Der Bundesrat kann und will nicht in bestehende Verträge eingreifen. Es ist Sache der Kernfraftwerkbetreiber, aufgrund von Ueberlegungen über die Wirtschaftlichkeit, die Versorgungs lage und die Entsorgunssituation zu entscheiden, ob die abge brannten Brennelemente wiederaufgearbeitet oder nach einer Zwi schenlagerung endgelagert werden sollen. Der Bundesrat hat über dies der französischen Regierung zugesichert, nichts zu unter nehmen, um die Rücklieferung der Abfälle zu verhindern. COGEMA und BNFL haben für die nächste Kampagne neue Anlagen er stellt, die ab 1989 in Betrieb genommen werden. Bereits seit ei nigen Jahren lagern schweizerische Brennelemente an diesen Or ten, die alle in diesen neuen Betrieben zur Verarbeitung gelan gen werden. 3.6.2 Abfälle aus schweizerischen Kernkraftwerken; Zwischenlagerung Das gesamte jährliche Abfallvolumen der in der Schweiz in Be. trieb stehenden Kernkraftwerke beträgt brutto, auf endkonditio nierte Form umgerechnet (z.B. in Zement eingebunden), ca. 500 m3 schwach- und mittelaktive Abfälle. Etwa 1/3 dieser Menge ist den mittelaktiven Abfällen zuzurechnen. Pro Jahr fallen bei der Wiederaufarbeitung insgesamt 14 m3 ver glaster hochaktiver Abfall sowie noch einmal ungefähr 500 m3 schwach- und mittelaktiver Abfall an. Diese Abfallmengen müssen ab 1992 sukzessive in die Schweiz zurückgenommen werden. Die Betriebsabfälle der schweizerischen Kernkraftwerke werden meistens auf dem Areal des betreffenden Kernkraftwerkes kondi tioniert, d.h. in eine Form verbracht, welche die nachfolgenden Entsorgungsschritte erlaubt. Ein Teil der brennbaren Abfälle wird in der Verbrennungsanlage des PSI verbrannt, die mit Zement verfestigte Asche wird in Fässer verpackt und anschliessend an die Kernkraftwerke zurückgeschickt. Bei den Kernkraftwerken wer den die Abfälle in werkeigenen Zwischenlagern eingelagert. Die heute vorhandenen Zwischenlagerkapazitäten reichen je nach Kraftwerk und Abfallforte noch für wenige Jahre bis einige Jahr zehnte. Die Nordostschweizerischen Kraftwerke (NOK), welche die Zwi schenlagerkapazität des Kernkraftwerkes Beznau erhöhen wollen, haben bei den Bundesbehörden am 16. Februar 1988 ein Gesuch für die Errichtung eines neuen Zwischenlagers eingereicht; das atom rechtliche Bewilligungsverfahren ist im Gang. Neue Zwischenlager für die in den Neunzigerjahren aus der Wiederaufarbeitung zu rückzunehmenden Abfälle müssen auch bei den anderen Kernkraft werken geschaffen werden, sofern dies Abfälle nicht in das pro jektierte zentrale Zwischenlager in Würenlingen verbracht werden können. Für dieses Zwischenlager braucht es eine Rahmenbewilli gung; ein entsprechendes Gesuch ist bis jetzt noch nicht einge reicht worden. |
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Chronologie |
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28.09.1988 Nationalrat Die Ip ist erledigt durch Auskünfte des Vertreters BR (Hr. Ogi) (N AB 1988 III) |
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Erledigt durch Auskünfte des Vertreters BR (Hr. Ogi) |
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