| 89.813 - Interpellation. Internationaler Informationsverbund "Kilowatt" |
Texte français
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Antwort des Bundesrates 21.02.1990 Die Bundespolizei, welcher gemäss Bundesratsbeschluss vom 29. April 1958 ( SR 172.213.52) der Fahndungs- und Informationsdienst im Interesse der innern und äussern Sicherheit obliegt, ist nicht nur auf dem Gebiet der Spionageabwehr, sondern in besonderem Mass bei der Bekämpfung grenzüberschreitender terroristischer Gewaltakte auf einen Informationsaustausch mit ausländischen Sicherheits- und Polizeidiensten angewiesen. Für einen Abwehrdienst mit strikter Zuständigkeitsbeschränkung auf dem Gebiet des eigenen Landes ist ein solcher Informationsaustausch im Lichte der grenzüberschreitenden und oft rasch wechselnden Bedrohungen durch den internationalen Terrorismus von besonderer Bedeutung. Als deshalb anfangs der 70er Jahre die Sicherheitsdienste verschiedener Staaten eine von Interpol unabhängige rasche gegenseitige Orientierung über besondere Vorkommnisse, Verdachtsfälle, Straftaten und Zusammenhänge auf dem Gebiet des internationalen Terrorismus vereinbarten, welche den besonderen Geheimhaltungsbedürfnissen Rechnung trug, war eine Mitwirkung des für unser Land zuständigen Abwehrdienstes an dieser Informationsvermittlung eindeutig geboten. Der Bundesrat hat stets betont, dass Terrorismusbekämpfung nur durch internationale Zusammenarbeit der zuständigen Sicherheitsorgane erfolgreich sein kann und die Bereitschaft der Schweiz zu entsprechender Zusammenarbeit auch gegenüber dem Ausland wiederholt bekräftigt. Von diesen Erwägungen ausgehend, lassen sich die vom Interpellanten gestellten Fragen wie folgt beantworten: 1. Die Beteiligung der Bundespolizei am unter der Bezeichnung "Kilowatt" betriebenen Informationsaustausch zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus ist neutralitätspolitisch zu verantworten, da es um die Verhütung und Abklärung von Straftaten des gemeinen Rechtes gehr, die nur im internationalen Verbund erfolgreich sein können. Namentlich aus Gründen der Neutralität dürfen einem fremden Staat keine gegen ihn gerichteten Vorgänge, welche die Schweiz nicht unmittelbar berühren, zur Kenntnis gebracht werden. 2. Der Beitritt der Bundespolizei zu diesem internationalen Informationsaustausch erfolgte im Einvernehmen mit und nach Weisungen des Vorstehers des Justiz- und Polizeidepartementes. Die Mitwirkung richtet sich im übrigen nach den Vorschriften des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes über die Erteilung von Auskünften des Polizeidienstes der Bundesanwaltschaft an ausländische Amtsstellen vom 29. April 1958 (BBI 1958 ii 704 ). 3. Die Beteiligung der Bundespolizei am Informationsverbund "Kilowatt" stützt sich nicht auf ein formelles zwischenstaatliches Abkommen. Der Informationsaustausch der Bundespolizei beruht auf bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen der beteiligten Sicherheitsorgane und erfolgt mit Wissen und Zustimmung des Bundesrates. Der militätische Nachrichtendienst ist seinerseits bis zu einem bestimmten Grad auf die Zusammenarbeit mit Diensten des Auslandes angewiesen. Zu diesem Zweck pflegt er mit Wissen und Zustimmung des Bundesrats bilaterale Beziehungen mit dem Ausland. |
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Chronologie |
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06.03.1990 Nationalrat (N AB 1990 II, 244/ 250) |
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Erledigt durch die schriftliche Antwort des BR |
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