In Deutschland ruht gemäss § 78b Absatz 1 Ziffer 1 des Strafgesetzbuches (dStGB) die Verjährung bei Straftaten nach den §§176–179 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers. Es handelt sich dabei um die Strafbestimmungen über sexuellen Missbrauch von Kindern unter 14 Jahren sowie Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und sexuellen Missbrauch Widerstandsunfähiger unter 18 Jahren. Die Frist der Verfolgungsverjährung hängt vom Strafrahmen ab und beträgt bei sexuellem Missbrauch von Kindern (unter 14 Jahren) bis zu 10 Jahre, bei sexuellem Missbrauch mit Todesfolge 30 Jahre.
In Österreich wurde per 1. Oktober 1998 § 58 des Strafgesetzbuches (öStGB) neu gefasst und dabei eine Bestimmung über die Verlängerung der Verjährung bei Sexualdelikten an Minderjährigen eingeführt61. Die Zeit bis zur Erreichung der Volljährigkeit, das heisst bis zum vollendeten 19. Altersjahr des Verletzten einer strafbaren Handlung nach den §§ 201, 202, 205, 206, 207, 212 oder 213 öStGB wird gemäss § 58 Absatz 3 Ziffer 3 öStGB nicht mehr in die reguläre Verjährungsfrist eingerechnet. Die genannten Straftaten sind Vergewaltigung, Geschlechtliche Nötigung, Schändung, Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen (unter 14 Jahren), Sexueller Missbrauch von Unmündigen, Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses und Kuppelei. Die regulären Verjährungsfristen (Verfolgungsverjährung) hängen vom Strafrahmen ab und betragen bei schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern 10 Jahre, in qualifizierten Fällen (wenn der Missbrauch eine schwere Körperverletzung, eine Schwangerschaft oder den Tod zur Folge hatte) 20 Jahre. Die Verjährung tritt bei Wiederholungstaten, welche auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, erst nach Ablauf der Verjährung der neuen Tat ein.
Im Fürstentum Liechtenstein soll gemäss Antrag der Regierung an den Landtag vom 18. Mai 1999 § 58 Absatz 3 Ziffer 3 des Strafgesetzbuches (FL-StGB) geändert werden. Neu soll bei einer strafbaren Handlung nach den §§ 200 (Vergewaltigung), 201 (Sexuelle Nötigung), 204 (Schändung), 205 (Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen), 206 (Sexueller Missbrauch von Unmündigen), 207 (Sittliche Gefährdung Unmündiger oder Jugendlicher), 208 (Sexueller Missbrauch von Personen unter sechzehn Jahren), 211 (Inzest), 212 (Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses), 213 (Kuppelei), 215 (Förderung der Prostitution), 216 (Zuhälterei) und 217 (Menschenhandel) die Zeit, bis das Opfer das 18. Lebensjahr vollendet hat, nicht in die Verjährungszeit eingerechnet werden. In diesem Sinn hat das Modell des Fürstentums Liechtenstein grosse Ähnlichkeit mit der hier unterbreiteten Vorlage.
In Frankreich beginnt die Verjährungsfrist für Verbrechen und Vergehen gegen Minderjährige mit dem Erreichen der Volljährigkeit des Opfers, das heisst mit dem vollendetem 18. Altersjahr, zu laufen (s. Art. 7 und 8 der Französischen Strafprozessordnung in der Fassung gemäss Gesetz Nr. 98-468 vom 17.6.1998) und beträgt bei Verbrechen 10 Jahre, bei Vergehen 3 Jahre, in Sonderfällen ebenfalls 10 Jahre.
In Italien beginnt die Verjährungsfrist gemäss Artikel 158 des Codice penale am Tag, an welchem die strafbare Handlung begangen wurde. Die Verjährungsfristen betragen bei den schwersten Sittlichkeitsdelikten gegen Kinder (unter 14 Jahren) 15 Jahre. Eine Sonderregelung der Verjährung fehlt im Gesetz Nr. 66 vom 15. Februar 1996, mit welchem die Sexualdelikte neu geregelt wurden.
Gemäss § 71 des holländischen Strafgesetzbuches beginnt die Verjährung für Sexualdelikte an Minderjährigen (unter anderem Beischlaf und andere sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) am Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers. Die Länge der Verjährungsfrist hängt vom Strafrahmen ab. Sie beträgt bei einer Gefängnisstrafe von maximal drei Jahren 6 Jahre, bei einer über dreijährigen Gefängnisstrafe 12 Jahre, bei einer Strafdrohung von über zehn Jahren Gefängnis 15 Jahre und bei einer lebenslangen Strafe 18 Jahre.
In Schweden beginnt die Verjährung der Sexualdelikte an Kindern unter 15 Jahren am Tag der Vollendung des 15. Lebensjahres des Opfers (vgl. Kapitel 35, Art. 4, Abs. 2 des schwedischen Strafgesetzbuches). Diese Bestimmung ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten.
In Dänemark gibt es keine besonderen Bestimmungen für den Beginn der Verjährung bei Sexualdelikten an Kindern.
In Norwegen hat das Parlament am 22. Mai 1998 Artikel 68 des Strafgesetzbuches dahingehend geändert, dass bei Sexualdelikten die Verjährung mit dem 18. Altersjahr beginnt, wenn es gegen eine Person von weniger als 14 Jahren begangen wurde (Art. 195 des norwegischen Strafgesetzbuches).
In Grossbritannien und in den USA kennt das «common law» keine Verjährungsfristen. Die Strafverfolgung einer Tat ist somit jederzeit möglich.