Stand: Februar 2009
In den vergangenen Jahren sind verschiedene Vorstösse, welche in den Bereichen Ordonnanzwaffen und Taschenmunition eine Änderung des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung oder des Waffengesetzes erreichen wollen, eingereicht worden. Dabei sind insbesondere eine parlamentarische Initiative der sozialdemokratischen Fraktion (06.434) sowie die zurzeit vor allem im Nationalrat hängigen Vorstösse zu diesem Themenbereich (allen voran die parlamentarische Initiative Galladé "Armeewaffen gehören ins Zeughaus" (07.498) zu erwähnen.
Vorgeschichte
Die Frage der Aufbewahrung von Ordonnanzwaffen und Taschenmunition ausserhalb der Dienste und nach der Dienstpflicht ist historisch stark verankert und geht auf die späten Jahre des 19. Jahrhunderts zurück.
In der Militärorganisation vom 12. April 1907 wurde der Verbleib der Waffe während der gesamten Dienstzeit (Art. 91) sowie nach Beendigung der Dienstpflicht (Art. 94) beim Wehrmann gesetzlich verankert. Erst in den 1980-er Jahren wurden diese Regelungen – aufgrund von vermehrten Tötungsdelikten mit Ordonnanzwaffen – hinterfragt. Dadurch kam eine intensive politische Debatte in Gang, welche bis heute andauert (Armeereform XXI, 01.065). Diese Frage wurde stets in enger Verbindung mit derjenigen der Taschenmunition behandelt, auch wenn jene kritischer angegangen wurde. Bereits 1898 wurde die Abgabe von Kriegsmunition an Soldaten vorübergehend abgeschafft, da die Zahl der Selbstmorde und Tötungsdelikte angestiegen war. Infolge der veränderten Sicherheitslage kurz vor und während dem Zweiten Weltkrieg wurden die Armeeangehörigen wieder mit Taschenmunition ausgestattet. Trotz geplanter Einstellung der Massnahme nach dem Krieg wurde die Regelung im Hinblick auf die zunehmenden Spannungen auf internationaler Ebene schliesslich beibehalten. Erst ab dem Jahr 2002 (Armeereform XXI, 01.065; 2006 Waffengesetz. Änderung, 06.008) setzte eine kritischere Auseinandersetzung mit der Heimaufbewahrung der abgegebenen Taschenmunition ein.
Die Situation heute
In der aktuellen Diskussion wird insbesondere in Frage gestellt, ob Ordonnanzwaffen weiterhin zwischen den Diensten zur privaten Aufbewahrung überlassen und nach Beendigung der Dienstpflicht mit nur geringen Auflagen an die Angehörigen der Armee abgegeben werden sollen. An ihren Sitzungen vom Januar 2009 kamen die beiden Sicherheitspolitischen Kommissionen mehrheitlich zum Schluss, dass an der Abgabe der Waffen an die Wehrmänner grundsätzlich festgehalten werden soll, dass aber durchaus Optimierungsmöglichkeiten bestehen, zum Beispiel in dem Sinne, dass die Hinterlegungsmöglichkeiten für die persönliche Waffe erweitert werden. Nachdem das Parlament 2007 einerseits beschlossen hatte, an der Heimabgabe der Ordonnanzwaffe festzuhalten, andererseits aber die Heimabgabe des Gros’ der Taschenmunition zu unterbinden, hatten die Kommissionen auch nach dem tragischen Todesfall einer 16-jährigen Frau in Höngg am 23. November 2007 vorerst auf eine weitere Diskussion der Thematik verzichtet, da der Chef VBS zu diesem Zeitpunkt einen durch eine interdepartementale Arbeitsgruppe bis Ende 2008 zu erstellenden Grundlagenbericht angekündigt hatte. Dieser Bericht liegt nun seit 20. November 2008 vor und diente den Kommissionen als Diskussionsgrundlage. Der Bericht analysiert insbesondere den Umgang mit Armeewaffen und legt die militärischen, rechtlichen, staatspolitischen und soziologischen Aspekte der Problematik dar.
Konkret zu entscheiden haben die Räte nun bezüglich einer ganzen Reihe von Vorstössen (Ständerat: 07.2021, 07.3912; Nationalrat: siehe separate Liste für die Verhandlungen vom 16. März 2009). Insbesondere empfiehlt die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates mit 15 zu 10 Stimmen eine parlamentarische Initiative von Chantal Galladé (SP/ZH) "Armeewaffen gehören ins Zeughaus" (07.498) zur Ablehnung; die Initiative verlangt, dass die Feuerwaffen der Angehörigen der Armee ausserhalb der Militärdienstleistungen in gesicherten Räumen der Armee aufbewahrt werden und Angehörigen der Armee beim Ausscheiden aus der Armee keine Waffen überlassen werden (mit Ausnahmen für lizenzierte, aktive Sportschützen).
Die Taschenmunition wird Armeeangehörigen in der Zwischenzeit im Normalfall nicht mehr zur privaten Aufbewahrung mitgegeben. Die Diskussion dieses Bereichs erfolgte vorwiegend im Zusammenhang mit der Motion (06.3351) von Ständerätin Anita Fetz (SP, BS), welche eine grundsätzliche Abschaffung der Abgabe von Taschenmunition verlangte. Die Motion wurde der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates (SiK-S) zur Vorprüfung zugewiesen. Deren Behandlung hatte eine Empfehlung zur Ablehnung zur Folge, jedoch mit einer gleichzeitig neu eingereichten Motion der SiK-S (07.3277), welche für die Abgabe von Taschenmunition in der aktuellen sicherheitspolitischen Lage lediglich eine Ausnahme für Truppen mit Ersteinsätzen vorsieht. Die Motion Fetz wurde zurückgezogen und die Motion SiK-S vom Ständerat angenommen. Das VBS hat deren umgehende Umsetzung an die Hand genommen.