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Die Landschaftsinitiative zielt auf eine Änderung des Verfassungsartikels zur Raumplanung (Art. 75 BV). Der vorgeschlagene Artikel übernimmt die bewährten Elemente des bestehenden Verfassungsartikels und ergänzt sie durch wichtige Begriffe, die bis anhin zu wenig Gewicht hatten: Schutz des Kulturlandes, Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet, Siedlungsentwicklung «nach innen», also ins bestehende Siedlungsgebiet. Zudem darf die Gesamtfläche der schweizerischen Bauzonen während 20 Jahren nicht vergrössert werden. Der Bundesrat kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren. Die Verantwortung für einen nachhaltigen Umgang mit dem Boden soll neu eine Verbundaufgabe des Bundes und der Kantone sein.