Die Zusammensetzung der Parlamentarierdelegation bei der NATO-PV ist in Artikel 5, Abs. 1, Bst. f VpDel geregelt. Dieser legt fest, dass die Delegation sich aus zwei Mitgliedern des Nationalrates und zwei Mitgliedern des Ständerates zusammensetzt; ein Mitglied des Nationalrates und ein Mitglied des Ständerates werden als Ersatzmitglieder bestimmt.
Die Delegation besteht in der Regel aus den Präsidentinnen oder den Präsidenten und den Vizepräsidentinnen oder den Vizepräsidenten der Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte; als Ersatzmitglieder werden in der Regel die Altpräsidentinnen oder die Altpräsidenten dieser Kommissionen bestimmt.