(Stand Dezember 2011)
08.011 s OR. Aktien- und Rechnungslegungsrecht
08.080 s Gegen die Abzockerei. Volksinitiative. OR. Änderung
10.443 s Pa.Iv. Indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei"
Mit der Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts (08.011) soll das Unternehmensrecht modernisiert und den wirtschaftlichen Bedürfnissen angepasst werden. Die Vorlage soll insbesondere die Corporate Governance verbessern: Um die Stellung der Aktionärinnen und Aktionäre als Eigentümerinnen und Eigentümer der Gesellschaft zu stärken, sollen die Informationsrechte klarer geregelt und bei Privatgesellschaften ein schriftliches Auskunftsrecht geschaffen werden. Die Schwellenwerte für die Ausübung verschiedener Aktionärsrechte sollen gesenkt werden. Gemäss dem Entwurf müssen sich die Mitglieder des Verwaltungsrats jährlich der Wahl durch die Generalversammlung stellen. In privaten Aktiengesellschaften soll zudem ein Recht auf Auskunft über die Höhe der Vergütungen des obersten Managements geschaffen werden. Ein zweiter Bereich der Revision des Aktienrechts betrifft die Regelung der Kapitalstrukturen, die flexibler ausgestaltet werden und damit für die Unternehmen mehr Spielraum schaffen soll. Der Gesetzesentwurf schafft weiter die rechtliche Grundlage für die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel bei der Vorbereitung und der Durchführung der Generalversammlung.
Die Volksinitiative „gegen die Abzockerei“ (08.080) will von den Initiantinnen und Initianten als überhöht empfundenen Vergütungen des obersten Managements von börsenkotierten Aktiengesellschaften Einhalt bieten. Dieses Ziel wird primär durch die Verbesserung der Corporate Governance angestrebt. Die Aktionärinnen und Aktionäre sollen vermehrt auf die Vergütungspolitik des obersten Kaders Einfluss nehmen können. Der Bundesrat unterbreitete dem Parlament einen indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative, welcher als Zusatzbotschaft zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts (08.011) ausgestaltet ist.
Der Ständerat beriet die Vorlage zur Revision des Aktienrechts als Erstrat in der Sommersession 2009. Er empfahl zudem Volk und Ständen die Volksinitiative zur Ablehnung. Der Nationalrat empfahl in der Frühjahrssession 2010 sowohl die Volksinitiative als auch den von ihm ausgearbeiteten direkten Gegenentwurf zur Annahme. Daraufhin erarbeitete die Kommission des Ständerates zwei neue indirekte Gegenvorschläge (10.443). Vorlage 2 unterscheidet sich von Vorlage 1 darin, dass sie zusätzlich für sehr hohe Vergütungen spezifische aktien- und steuerrechtliche Regelungen vorsieht. Der Ständerat nahm beide Vorlagen in der Wintersession 2010 an. Den direkten Gegenentwurf lehnte er ab. Der Nationalrat trat in der Wintersession 2011 zum zweiten Mal nicht auf Vorlage 2 ein, womit diese definitiv abgelehnt ist. Vorlage 1 nahm der Nationalrat in der Sommersession 2011 mit Differenzen an. Sie befindet sich in der Differenzbereinigung.
Neben einer Revision des Aktienrechts beantragte der Bundesrat mit der Vorlage 08.011 eine Totalrevision des Rechnungslegungsrechts. Der Ständerat trennte diesen Teil der Vorlage vom aktienrechtlichen Teil und beriet und verabschiedete ihn in der Wintersession 2009 als eigene Vorlage (08.011 Vorlage 2). Der Nationalrat nahm diese Vorlage – mit Differenzen zum Ständerat – in der Wintersession 2010 an. Sie befindet sich in der Differenzbereinigung.
In einer separaten Vorlage (08.011 Vorlage 3) nahmen die Räte in der Sommersession 2011 zudem eine Änderung des Revisionsrechts (Art. 727 OR) in der Schlussabstimmung an.
09.086 n Markenschutzgesetz. Änderung sowie Swissness-Vorlage
Der Bundesrat hat dem Parlament Entwürfe zu einer Änderung des Markenschutzgesetzes sowie zu einer Totalrevision des Wappenschutzgesetzes unterbreitet. Mit der Revision des Markenschutzgesetzes soll der Wert der „Marke Schweiz“ langfristig erhalten werden. Dazu sollen im Gesetz neue Kriterien zur klareren und präziseren Bestimmung der geografischen Herkunft eines Produktes verankert werden. Es soll geregelt werden, wer die Bezeichnung „Schweiz“ unter welchen Voraussetzungen und auf welche Art und Weise verwenden darf. Mit dem neuen Wappenschutzgesetz soll festgelegt werden, dass die Verwendung des Schweizerwappens grundsätzlich der Eidgenossenschaft und ihren Einheiten vorbehalten ist.
Das Geschäft wurde von der Kommission des Nationalrates vorberaten. Letzterer wird die Vorlage voraussichtlich in der Frühjahrssession 2012 behandeln.
05.445 n Pa.Iv. Verfassungsgerichtsbarkeit
07.476 n Pa.Iv. Bundesverfassung massgebend für rechtsanwendende Behörden
Die Kommission des Nationalrates hat eine Vorlage zur Umsetzung der beiden parlamentarischen Initiativen angenommen, welche die Aufhebung von Artikel 190 der Bundesverfassung vorsieht. Damit würde die dort verankerte Beschränkung der Normenkontrolle für Bundesgesetze hinfällig. Diese könnten dann wie Verordnungen des Bundes und kantonale Erlasse von allen Behörden bei der Anwendung im konkreten Fall auf ihre Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung und dem Völkerrecht überprüft werden. Prüfungsmassstab wäre in erster Linie die gesamte Bundesverfassung. Das Bundesgericht würde also im Unterschied zu heute auch nicht völkerrechtlich garantierten Grundrechten und Verfassungsbestimmungen über die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen im Konfliktfall Vorrang vor einem Bundesgesetz einräumen.
Der Nationalrat nahm die Vorlage in der Wintersession 2011 an.
10.077 n Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG). Sanierungsrecht
Der Bundesrat unterbreitete dem Parlament einen Entwurf zur punktuellen Änderung des Insolvenzrechts, der insbesondere die Verbesserung des Nachlassverfahrens zum Ziel hat. Obwohl das schweizerische Insolvenzrecht für die Unternehmenssanierungsverfahren grundsätzlich befriedigend ist, weist es einzelne Schwächen auf, die es zu beseitigen gilt.
Der dem Parlament unterbreitete Entwurf enthält namentlich folgende Neuerungen: Die Nachlassstundung soll nach der neuen Konzeption − wie das Chapter-11-Verfahren des US-amerikanischen Rechts − nicht mehr zwingend in einem Nachlassvertrag oder Konkurs enden, sondern auch zu reinen Stundungszwecken bewilligt werden können; der Konkursaufschub soll vom Aktienrecht ins SchKG verschoben werden, damit dieses Verfahren in Zukunft sämtlichen Unternehmensformen zur Verfügung steht; die Mitwirkungsrechte der Gläubigerinnen und Gläubiger während der Nachlassstundung sollen gestärkt werden, namentlich zum Schutz vor vorschnellen Liquidationshandlungen; die Voraussetzungen für die Genehmigung des Nachlassvertrages sollen gelockert werden, indem die Sicherstellung der Befriedigung der Drittklassforderungen keine Voraussetzung für dessen Genehmigung mehr bildet; die Behandlung von Dauerschuldverhältnissen in der Insolvenz soll geregelt werden; die paulianische Anfechtung eines Rechtsgeschäfts soll ausgeschlossen werden, wenn das zuständige Vollstreckungsorgan dieses ausdrücklich genehmigt hat; das Retentionsrecht des Vermieters oder Verpächters von Geschäftsräumen soll aufgehoben werden; wird ein Betrieb im Rahmen einer Insolvenz übernommen, soll die Pflicht entfallen, sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu übernehmen; als Ausgleich dafür soll neu eine allgemeine Sozialplanpflicht eingeführt werden für Betriebe mit mehr als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die mehr als 30 von ihnen entlassen wollen und sich nicht in der Insolvenz befinden; das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene Konkursprivileg zugunsten von Forderungen aus der Mehrwertsteuer soll wieder aufgehoben werden, damit Sanierungen auch in Zukunft überhaupt durchgeführt werden können.
Der Nationalrat ist in der Herbstsession 2011 nicht auf die Vorlage eingetreten. Das Geschäft steht in der Kommission des Ständerates in Beratung.
11.039 n StGB, MStG und JStG. Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern
Zur Umsetzung der angenommenen Volksinitiative «Für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern» (Artikel 123b der Bundesverfassung [BV]) auf Gesetzesebene unterbreitete der Bundesrat dem Parlament einen Entwurf zur Änderung des Strafrechts. Mit der Konkretisierung im Gesetz soll die Rechtssicherheit und eine effiziente und einheitliche Anwendung von Artikel 123b BV durch die Strafverfolgungsbehörden gewährleistet werden. So ist im Entwurf vorgesehen, im Strafgesetzbuch (StGB) eine neue Bestimmung einzufügen, mit dem Verstösse gegen Artikel 187 Ziffer 1 (sexuelle Handlungen mit Kindern), 189 (sexuelle Nötigung), 190 (Vergewaltigung) und 191 StGB (Schändung) unverjährbar werden, sofern sie an Kindern unter zwölf Jahren begangen wurden. Zudem ist vorgesehen, die Unverjährbarkeit nur bei mündigen Täterinnen und Tätern anzuwenden. Schliesslich sieht der Entwurf ausdrücklich vor, die Unverjährbarkeit auf strafbare Handlungen anzuwenden, die am Tag der Abstimmung noch nicht verjährt waren.
11.070 n ZGB. Elterliche Sorge
Die vom Bundesrat vorgeschlagene Revision des Zivilgesetzbuches hat zum Ziel, dass die gemeinsame elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern zum Regelfall und die Gleichstellung von Mann und Frau damit gewährleistet wird. Einzig wenn dies zum Schutz der Interessen des Kindes nötig ist, soll die elterliche Sorge einem Elternteil vorenthalten werden können. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bereits heute verheirateten Eltern die elterliche Sorge entzogen werden. Ob Grund für den Entzug der elterlichen Sorge besteht, entscheidet bei einer Scheidung das Gericht und im Fall eines ausserehelich geborenen Kindes die Kindesschutzbehörde. Gleichzeitig räumt der Entwurf dem Elternteil, der das Kind betreut, das Recht ein, über alltägliche und dringliche Angelegenheiten allein zu entscheiden. Als weitere flankierende Massnahme regelt der Entwurf den Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes und seiner Eltern.
08.458 n Pa.Iv. Präzisierung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung
Hintergrund der parlamentarischen Initiative ist ein Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahre 2008. Bis dahin unterschied die Praxis zwischen „verdeckter Fahndung“ und „verdeckter Ermittlung“, wobei nur für Letztere die strengen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein mussten. Das Bundesgericht hat die beiden Ermittlungsarten aber rechtlich gleichgestellt und damit die Möglichkeiten heimlicher Ermittlungen stark eingeschränkt. Verunmöglicht wurden insbesondere Scheinkäufe im Drogenkleinhandel durch die Polizei. Die Problematik wurde verschärft durch die Aufhebung des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung mit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung, da dieses als gesetzliche Grundlage für präventive verdeckte Ermittlungen herangezogen wurde. Probleme ergaben sich dabei insbesondere bei Ermittlungen in Chatrooms.
Die Kommission des Nationalrates hat einen Vorentwurf zu einer Änderung der Strafprozessordnung ausgearbeitet, welche dieser unbefriedigenden Rechtslage für den in Bundeskompetenz liegenden Bereich ein Ende setzen soll. Zum Vorentwurf fand zwischen Ende Mai und Mitte September 2011 ein Vernehmlassungsverfahren statt. Die Kommission wird sich voraussichtlich Anfang 2012 wieder mit dem Geschäft befassen.
10.444 s Pa.Iv. Strafprozessordnung. Protokollierungsvorschriften
Die Strafprozessordnung schreibt vor, dass Einvernahmeprotokolle der einvernommenen Person vorgelesen oder zum Lesen vorgelegt werden, bevor die einvernommene Person das Protokoll unterzeichnet. Besonders bei Einvernahmen in einer fremden Sprache kann diese Regelung zu einem erheblichen zeitlichen Aufwand führen, weil das Protokoll nicht nur vorgelesen, sondern auch rückübersetzt werden muss. Sie gilt ungeachtet davon, ob die Einvernahme auf Tonträger aufgezeichnet wird.
Die Kommission des Ständerates hat einen Vorentwurf zu einer Änderung der Strafprozessordnung ausgearbeitet, gemäss der im Interesse eines raschen Verfahrensablaufs in jenen Fällen auf das Verlesen des Protokolls verzichtet werden kann, in denen die Einvernahme aufgezeichnet wird. Der Anwendungsbereich der Regelung beschränkt sich auf die Verfahren vor urteilenden Gerichten. Die Kommission hat den Vorentwurf einem engeren Kreis von Betroffenen zur Stellungnahme vorgelegt und wird sich voraussichtlich Anfang 2012 wieder mit dem Geschäft befassen.
11.067 Anwaltliches Berufsgeheimnis. Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Bundesgesetz
Das vom Bundesrat dem Parlament unterbreitete Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis soll den Beizug anwaltlicher Dokumente als Beweismittel in den verschiedenen Verfahrensgesetzen des Bundes harmonisieren. Die betroffenen Verfahrensordnungen sollen an die Regelungen der Zivilprozessordnung (Art. 160 Abs. 1 Bst. b) und der Strafprozessordnung (Art. 264 Abs. 1) angepasst werden. Diese präzisieren das anwaltliche Berufsgeheimnis in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Anwaltskorrespondenz muss auch dann nicht herausgegeben beziehungsweise darf nicht beschlagnahmt werden, wenn sie sich in Händen der Klientschaft oder Dritter befindet. Der Schutz erstreckt sich ferner auf alle Gegenstände und Unterlagen, die – unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung – im Rahmen der berufsspezifischen Anwaltstätigkeit erstellt wurden.