Stand : Dezember 2011
Forschungs-, Bildungs- und Weiterbildungsbereiche:
Die WBK-N führte eine zweite Lesung des Humanforschungsgesetzes (09.079) an ihrer Sitzung vom 12.-14. Januar 2011 durch, nachdem sie die Detailberatungen bereits im November 2010 beendet hatte. Die Kommission entschied sich gegen das im Rahmen der ersten Lesung eingeführte Interventionskonzept. Sie stimmte dagegen einem Antrag zu, der die nichtgenetischen, die genetischen sowie die gesundheitsbezogenen Personendaten unter dem Überbegriff der gesundheitsbezogenen Daten zusammenfasst. In der abschliessenden Gesamtabstimmung nahm sie die Vorlage mit 15 zu 2 Stimmen bei 6 Enthaltungen an, welche der Nationalrat in der Frühjahrssession ebenfalls angenommen hat.
Die Schwesterkommission traktandierte die Vorlage an ihrer Sitzung vom 24./25. März 2011, an welcher zunächst Hearings mit Vertreterinnen und Vertretern der Forschung, der Pharmaindustrie, der Zentralen Ethikkommission sowie der Patientenorganisation durchgeführt wurden. Anschliessend trat die WBK-S einstimmig auf die Vorlage ein und nahm die Detailberatung auf. Intensiv diskutiert wurden insbesondere die Problematik der Heilversuche, die Einrichtung von Ombudsstellen und Haftpflichtfragen. Die Gesamtabstimmung wurde jedoch vertagt.
Da im Zusammenhang mit der soeben erwähnten Vorlage das Thema der Heilversuche verschiedentlich thematisiert worden war, beschloss die WBK-N anlässlich der zweiten Lesung des Humanforschungsgesetzes die Kommissionsmotion Heilversuche (11.3001) einzureichen. Dieser Antrag war eine Konsequenz des Entscheids der Kommission, die Heilversuche nicht im Humanforschungsgesetz zu regeln. Die Motion beauftragt den Bundesrat, die in der Schweiz geltenden Bestimmungen zu den Heilversuchen aufzuzeigen, rechtliche Graubereiche zu erfassen und darzulegen, in welchen Verordnungen, Richtlinien oder Gesetzen die Heilversuche ergänzt werden müssten. Nachdem sie im Nationalrat ebenfalls angenommen wurde, beschloss die WBK-S am 24./25. März 2011 jedoch, die Motion getrennt von der Gesetzesvorlage zu behandeln. Am 9. Mai nahm die WBK-S die Vorlage einstimmig an. Die gewichtigste Differenz zum Nationalrat stellte die Forderung nach kantonalen Ombudsstellen für Fragen und Beanstandungen von Personen, die an Forschungsprojekten teilnehmen dar. Diese Idee wurde im Nationalrat nicht aufgenommen und nach einem Differenzbereinigungsverfahren während der Herbstsession wurde schliesslich die Fassung des Nationalrates angenommen.
Mit dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (09.057), wird die „Neuordnung der Verfassungsbestimmungen zur Bildung“ (sog. Bildungsartikel oder Bildungsverfassung) im Bereich der Hochschulen umgesetzt. Bund und Kantone sorgen zukünftig gemeinsam für einen besser koordinierten Hochschulraum Schweiz: Qualitäts- und Akkreditierungsrichtlinien sollen vereinheitlicht und die Zulassungsbedingungen zwischen den verschiedenen Hochschultypen sollen verbessert werden. Nachdem die WBK-S die Detailberatung auf Basis der Anträge der dafür eingesetzten Subko beendet und die Vorlage in der Gesamtabstimmung angenommen hatte, stimmte auch der Ständerat in der Herbstsession 2010 dem Antrag der Kommission zu.
Die Schwesterkommission hat mit der Detailberatung an der Sitzung vom 12.-14. Januar 2011 begonnen. Die Vorlage wurde schliesslich nach zahlreichen Differenzbereinigungssitzungen in der Herbstsession 2011 von den Räten angenommen.
Alle vier Jahre legt der Bundesrat den Räten eine Botschaft zur Förderung der Bildung, Forschung und Innovation (BFI) vor. Um eine bessere Abstimmung zur Legislaturplanung zu garantieren, überwies der Bundesrat am 3. Dezember 2010 nur eine einjährige BFI-Zwischenbotschaft 2012 (10.109 ) ans Parlament. Es handelt sich dabei um eine Fortsetzung der Ziele und Massnahmen, die bereits für die Jahre 2008 – 2011 festgelegt wurden, mit einer jährlichen Zielwachstumsrate von 4,5 %. Beiden Kommissionen war der gesetzlich als Richtgrösse definierte Bundesanteil von 25 Prozent für die Berufsbildungskosten ein wichtiges Anliegen. Der Ständerat war als Prioritätsrat seiner Kommissionsmehrheit gefolgt und hatte beschlossen, den Zahlungsrahmen und den Verpflichtungskredit für die Berufsbildung zu erhöhen, ohne jedoch die erwähnte 25-Prozent-Grenze zu erreichen (Erhöhung auf 711,25 Millionen bzw. um 83 Millionen Franken). Der Nationalrat war dann jedoch dem Antrag der WBK-NR gefolgt und erhöhte den Zahlungsrahmen auf 757,6 Millionen Franken und den Verpflichtungskredit auf 88 Millionen Franken und schuf damit eine Differenz, die während der laufenden Legislaturperiode nicht mehr bereinigt wurden. Beide Räte waren sich hingegen einig, dass der Betrag zur Finanzierung der Fachhochschulen auf 439,4 Millionen Franken erhöht und dass 0.9 Millionen Franken dieses Verpflichtungskredits zugunsten der Dachverbände für Weiterbildung verwendet werden solle.
In beiden Kommissionen löste der Bundesbeschluss über die Kredite nach dem Universitätsförderungsgesetz (BB C) intensive Debatten aus. Mit der vorliegende BFI-Zwischenbotschaft 2012 strebte der Bundesrat eine Synchronisierung der Zahlungsrahmen mit den Voranschlagskrediten an. Bisher wurden die einzelnen Jahrestranchen des vierjährigen Zahlungsrahmens erst in die Budgets der Folgejahre implementiert. Fünf der zehn Hochschulkantone (BL, BS, FR, NE und VD) verlangen eine Auszahlung der Jahresbeiträge gemäss bisherigem Modus, dies um Wertkorrekturen zu vermeiden. Anträge, auch den erwähnten Kantonen entgegenzukommen, wurden jedoch weder im National- noch im Ständerat angenommen. Mit Ausnahme des erwähnten Bundesbeschlusses über die Finanzierung der Berufsbildung stimmten beide Räte in der Herbstsession 2011 allen weiteren Bundesbeschlüssen sowie den Anträgen auf Gesetzesänderungen (ETH-Gesetz, Universitätsförderungsgesetz und Bundesgesetz über die Beiträge an gemeinsame Projekte von Bund und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraums Schweiz ) zu. Die Differenz im Bereich der Berufsbildung wurde in der Wintersession 2011 ausgeräumt. Die Einigungskonferenz sprach sich für die nationalrätliche Fassung aus.
Bereich Kinder- und Jugendpolitik
Der Bundesrat überwies im September 2010 das Kinder- und Jugendförderungsgesetz (10.087) an das Parlament, welches zum Ziel hat, die Bedürfnisse der sich wandelnden Gesellschaft Rechnung zu tragen und das Engagement des Bundes in der Kinder- und Jugendpolitik innerhalb der bestehenden verfassungsmässigen Zuständigkeiten (Art. 67 Abs. 2 BV) zu verstärken. Nachdem der Ständerat die Vorlage in der Frühjahrssession angenommen hat und somit dem Antrag der WBK-S gefolgt ist, war der Nationalrat im Sommer an der Reihe. Die Vorlage wurde schliesslich in der Herbstsession bereinigt und in den Räten angenommen. In deren Rahmen wurde auch ein Entscheid im Hinblick auf die pa. Iv. Amherd Viola. Verfassungsgrundlage für ein Bundesgesetz über die Kinder- und Jugendförderung sowie über den Kinder- und Jugendschutz (07.402) getroffen. Die Kommissionen sind der Auffassung, die Verfassungsgrundlage für weiter führenden Jugendschutz sei nicht vorhanden, weshalb eine Subkommission der WBK-N gegenwärtig eine Vorlage ausarbeitet.
Bereich Kultur:
Nach ersten Anhörungen und einer Auslegeordnung zur Volksinitiative jugend + musik (09.095) nahm die WBK-N die Beratung der Vorlage am 20. Mai 2010 auf. Fragen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Vorhabens sowie hinsichtlich der Verfassungsmässigkeit wurden im Gespräch mit der EDK und weiteren Fachkreisen erörtert. Die Kommission entschied angesichts des grossen symbolischen Werts und der breiten Unterstützung der Initiative in der Bevölkerung, den gegen die Initiative vorgebrachten Argumenten kein Gehör zu schenken und sich stattdessen für die Annahme auszusprechen. Der Nationalrat stimmte dem Antrag der Kommission auf Annahme der Volksinitiative in der Herbstsession 2010 zu und lehnte einen Minderheitsantrag für einen direkten Gegenentwurf ab. Im Bewusstsein, dass diese Initiative in das im Mai 2006 angenommene Dispositiv der so genannten Bildungsverfassung eingreift, beschloss die ständerätliche WBK einen direkten Gegenentwurf zu prüfen. Dieser soll die Schulhoheit der Kantone gemäss Artikel 62 der Bundesverfassung respektieren und den Bestrebungen der Initianten Rechnung tragen, indem sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemeinsam für einen hochwertigen Musikunterricht und die Förderung musikalisch Begabter einsetzen würden. Zudem soll der Bund die Grundsätze über die ausserschulische musikalische Bildung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen festlegen. Der direkte Gegenvorschlag wurde den Kantonen sowie dem Initiativkomitee in einem verkürzten Vernehmlassungsverfahren unterbreitet. Schliesslich unterbreitete die Kommission ihren direkten Gegenvorschlag, jedoch ohne Nennung der Begabtenförderung ihrem Rat und empfahl die Initiative zur Ablehnung. Gleichzeitig beantragte sie eine Fristverlängerung, da die gesetzliche Frist im Sommer auslief und bis dahin keine Einigung erziehlt werden konnte. Der Ständerat stimmte allen Anträgen seiner Kommission zu. Im Sommer stimmte sodann der Nationalrat der Fristverlängerung zu. Die Kommission präsentiert ihrem Rat in der Wintersession ihrerseits einen neuen, näher an der Initiative orientierten Gegenvorschlag.
Der Bundesrat hat am 23. Februar 2011 die Kulturbotschaft (11.020) zu Handen des Parlaments verabschiedet, welche die strategische Ausrichtung der Kulturpolitik des Bundes für die Kreditjahre 2012 bis 2015 zum Inhalt hat. Behandelt werden die Schwerpunkte des Bundesamtes für Kultur, Pro Helvetia, der Schweizerischen Nationalbibliothek und des Schweizerischen Nationalmuseums für die bereits erwähnte Zeitspanne. Die WBK-S hat anlässlisch ihrer Sitzung vom 9. Mai 2011 zunächst Hearings durchgeführt und mit der Beratung der Vorlage begonnen. Acht Bundesbeschlüsse definieren grundsätzlich sämtliche Subventionen der Kulturförderung des Bundes, unabhängig davon ob die Rechtsgrundlagen im KFG selber oder in Spezialgesetzen (z.B. Filmgesetz, Sprachengesetz) verankert sind. Der Bundesrat beantragte für die Kreditperiode 2012-2015 Finanzmittel in der Höhe von insgesamt 637,9 Millionen Franken. Das Parlament bewilligte in der Herbstsession 2011 insgesamt 669,5 Millionen Franken für die Kulturförderung 2012 bis 2015, wobei die zusätzlichen Mittel vor allem den Bereichen Heimatschutz, Denkmalpflege und Filmförderung zugutekommen.
Bereich Tierschutz:
Gleich drei Vorlagen im Bereich des Tierschutzes und der Tiergesundheit hat der Bundesrat am 7. September 2011 ans Parlament überwiesen:
11.058 n Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten. Bundesgesetz
Heute sind wichtige Bestimmungen zur Umsetzung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) auf Verordnungsstufe geregelt. Die bundesrätliche Vorlage will diese nun auf Gesetzesstufe heben. Eingehend diskutiert wurde die Frage der Kompetenzdelegation an den Bundesrat zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Bereich der Kontrolle des Verkehrs mit Tieren und Pflanzen (Art. 4). Die Mehrheit der Kommission erachtet diese Lösung als pragmatisch und zweckmässig. Eine Minderheit verlangt, dass grundsätzlich das Parlament über völkerrechtliche Verträge beschliessen soll.
Im Bereich der Ausnahmen von der Anmelde- und der Bewilligungspflicht werden in der bundesrätlichen Version, gestützt auf das oben erwähnte Übereinkommen, Objekte des privaten Gebrauchs ausgeklammert (Art. 8). Diesem Artikel stimmte die Kommissionsmehrheit zu. Eine Minderheit verlangt jedoch, dass die heute auf Verordnungsstufe festgelegten und detaillierten Ausnahmeregelungen im Gesetz verankert werden.
Die Kommission äusserte zudem ein gewisses Unbehagen über den in der deutschen Fassung des Gesetzes verwendeten Begriff „Exemplar“, der auch lebende Tiere einschliesst. Sie erachtet diesen Oberbegriff für Tiere und Pflanzen als unwürdig. Mit 14 Stimmen bei 6 Enthaltungen und einer Gegenstimme wurde die Vorlage in der Gesamtabstimmung angenommen. Sie ist auf dem Programm des Nationalrates in der Wintersession 2011.
11.059 n Tierseuchengesetz. Änderung
Die Vorlage ermöglicht aktivere und schneller umsetzbare Massnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen und Zoonosen sowie verbesserte Präventionsmassnahmen. Die Kommission trat einstimmig auf die Vorlage ein. In der Detailberatung wurde einzig im Bereich der Entschädigungspflicht (Art. 34) eine Änderung eingefügt. Die Entschädigungsbestimmung für Tiere inländischer Herkunft, die sich in öffentlichen oder privaten Schlachtanlagen befinden, wurde gestrichen. Eine Minderheit beantragt, dass sanitätspolizeiliche Vorschriften für Betriebe vom Bund im Einvernehmen mit den Kantonen erlassen werden (Art. 22). Im Wissen, dass sich Tierseuchen nicht an der Landesgrenze aufhalten lassen, stimmte die Kommissionsmehrheit dem Bestimmungsentwurf zu, der die internationale Zusammenarbeit (Art. 53b) regelt. Eine Minderheit beantragt die Streichung dieses Artikels.
Debatten löste die Frage einer schweizweiten Harmonisierung der Finanzierung von Leistungen bei der Tierseuchenbekämpfung und der Prävention aus. Die Kommission beschloss, eine entsprechenden Finanzierungsbestimmung im Tierseuchengesetz zu verankern. Mit Art. 31a(neu) soll eine Rechtsgrundlage für eine landesweit einheitliche, zeitlich befristete Finanzierung von Programmen zur Bekämpfung von Tierseuchen geschaffen werden. Dabei soll der Bundesrat die Möglichkeit erhalten, bei den Tierhaltern für zeitlich befristete Programme Abgaben zu erheben. Bei der Festlegung dieser Programme soll der Bundesrat berücksichtigen, welche Kostenteile durch die Abgabe und welche durch den Bund und die Kantone zu tragen sind. Eine Minderheit verlangt, dass bei der Festlegung dieser Kostenbeteiligung nur die Kantone zum Tragen kommen. Der Erlassentwurf wurde in der Gesamtabstimmung einstimmig angenommen und an den Nationalrat überwiesen. Die Beratung der Vorlage ist in der Wintersession vorgesehen.
11.060 s Tierschutzgesetz. Änderung
Die vorlage wurde in der WBK-S wohlwollend aufgenommen. Die Kommission anerkennt, dass bei den unterbreiteten Änderungsvorschlägen Würde und Wohlergehen der Tiere weiterhin im Vordergrund stehen und dass die Auflagen für einen besseren Tierschutz verschärft werden. Die Kommission stimmte daher, mit Ausnahme eines Artikels, allen Änderungsvorschlägen zu. Artikel 20a (neu), der eine verbesserte und transparentere Information im Bereich der Tierversuche anstrebt, wird als sehr sinnvoll und notwendig erachtet. Trotzdem fragten sich die Mitglieder, welche Informationen in welchen Umfang an die Öffentlichkeit gelangen sollen, ohne dabei schutzwürdige private oder öffentliche Interessen zu verletzen. Da jedoch interessierte Kreise die Möglichkeit haben, sich anhand von Publikationen und Forschungsdatenbanken ausreichend zu informieren, stimmte eine Kommissionsmehrheit einer Artikeländerung zu. Neu sollen nach Beendigung eines Tierversuchs Angaben über den Titel und das Fachgebiet des Versuchs nicht mehr veröffentlicht werden. Künftig soll das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) bei der Informationsweitergabe die überwiegenden schutzwürdigen und privaten oder öffentlichen Interessen beachten.
Eine Minderheit vertritt die Ansicht, dass die vom Bundesrat vorgeschlagene Bestimmung, die Akzeptanz und das Verständnis für Tierversuche in der Gesellschaft verbessern würde, und lehnt den Änderungsvorschlag ab. Der Vorlage wurde in der Gesamtabstimmung einstimmig angenommen und wird in der Wintersession 2011 im Ständerat beraten.