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Gesuche für die Aufhebung der Immunität von Ratsmitgliedern und von der Bundesversammlung gewählten Behördenmitgliedern (Art. 17 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 ParlG, Art. 14 Abs. 1 VG) werden von den zuständigen Kommissionen beider Räte behandelt. Im Nationalrat ist eine eigens zu diesem Zweck geschaffene Immunitätskommission (IK) zuständig; im Ständerat werden die Gesuche von der Kommission für Rechtsfragen (RK-S) behandelt. Die IK setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen; für jedes Mitglied wird eine ständige Stellvertreterin oder ein ständiger Stellvertreter gewählt.