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Curia Vista - Geschäftsdatenbank

99.420 – Parlamentarische Initiative

Konkursprivileg und Sozialversicherungen

Eingereicht von
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR
Einreichungsdatum
26.03.1999
Eingereicht im
Nationalrat
Stand der Beratung
Erledigt
 

Eingereichter Text

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates unterbreitet den eidgenössischen Räten gestützt auf Artikel 21bis Absatz 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes die folgende Parlamentarische Initiatiave:

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Änderung vom ....

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 26. März 1999

und die Stellungnahme des Bundesrates vom ....

beschliesst:

Ziff. I Einleitung

Das Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:

Art. 219 Abs. 4

Titel

Zweite Klasse

Wortlaut

a. Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt ....

b. (neu) Die Beitragsforderungen gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, dem Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in der Armee, Zivildienst und Zivilschutz und dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung.

c. (neu) Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der vom Bund anerkannten Krankenversicherer.

d. (neu) Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.

Ziff. II

Abs. 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum

Abs. 2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten

 
 

Chronologie / Wortprotokolle

Entwurf 1

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
DatumRat 
08.12.1999 NR Beschluss abweichend vom Antrag der Kommission (gemäss Antrag des Bundesrates).
15.03.2000 SR Abweichend.
21.03.2000 NR Zustimmung.
24.03.2000 NR Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen.
24.03.2000 SR Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen.
Bundesblatt 2000 2204; Ablauf der Referendumsfrist. 20. Juli 2000
Amtliche Sammlung des Bundesrechts 2000 2531
 
 

Erstbehandelnder Rat

Nationalrat

 

Deskriptoren:

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Ergänzende Erschliessung:

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