Eingereichter Text
Gestützt auf Artikel 21quater Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes reicht die Kommission für Wirtschaft und Abgaben folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein:
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWStG)
Änderung vom ....
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 130 der Bundesverfassung (SR 101),
nach Einsicht in den Bericht vom 26. März 2001 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ....
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (SR 641.20) wird wie folgt geändert:
Art. 18 Liste der Steuerausnahmen
Von der Steuer sind ausgenommen:
1. ....
11. die folgenden Umsätze im Bereich der Erziehung und Bildung mit Ausnahme der in diesem Zusammenhang erbrachten gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen:
a. die Umsätze im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung, Fortbildung und der beruflichen Umschulung einschliesslich des von Privatlehrern oder Privatschulen erteilten Unterrichts,
b. die Umsätze aus Kursen, Vorträgen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art; die Referententätigkeit ist von der Steuer ausgenommen, unabhängig davon, ob das Honorar dem Unterrichtenden oder seinem Arbeitgeber ausgerichtet wird,
c. die Umsätze aus im Bildungsbereich durchgeführten Prüfungen,
d. Umsätze der Mitglieder einer Einrichtung, welche von der Steuer ausgenommene Umsätze nach den Buchstaben a bis c erbringt, an diese Einrichtung,
e. Organisationsdienstleistungen an Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden, welche von der Steuer ausgenommene Leistungen nach den Buchstaben a bis c entgeltlich oder unentgeltlich erbringen;
12. ....
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.