Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, eine bundesgesetzliche Regelung zur Bekämpfung von Missbräuchen von Waffennachbildungen und "soft air guns" vorzulegen.
Begründung
1. 1997 lehnten sowohl Bundesrat als auch Nationalrat bei den Gesetzesberatungen einen entsprechenden Minderheitsantrag ab. Seither hat sich jedoch die Situation massiv verschärft, und es besteht nach Auffassung der Mehrheit der kantonalen Polizeikorps klarer Handlungsbedarf. Das Vorhandensein eines gewissen Risikos, das von diesen Nachbildungswaffen ausgehen kann, kann aufgrund der neuesten Entwicklung nicht mehr in Kauf genommen werden. Besonders betroffen sind diejenigen Kantone, bei denen "soft air guns" bislang gesetzlichen Restriktionen unterworfen waren.
2. Das Angebot an "soft air guns" hat explosionsartig zugenommen. Bald sind sämtliche real existierenden Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen, Gewehre und automatischen Gewehre als hundertprozentige Imitationen erhältlich. Diese führen im polizeilichen Alltag immer mehr zu fatalen Verwechslungen, was ein grosses Sicherheitsrisiko darstellt.
3. "Soft air guns" sind ebenfalls keine Spielzeugwaffen, weil sie eine weit höhere Schussenergie als 0,08 Joule (Art. 2 Abs. 3 der Spielzeugverordnung, SR 817.044.1, bzw. Euronorm EN71, Teil 1, Ziff. 3.2.2.10.3) aufweisen. Menschen und Tiere können bei unsachgemässer Handhabung verletzt werden. Und mangels gesetzlicher Grundlagen ist ebenfalls eine vorbeugende Unfallverhütung nicht möglich.
Antrag des Bundesrates vom 13.09.2000
Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.