Eingereichter Text
Der Bundesrat wird aufgefordert, eine Vorlage auszuarbeiten, wonach die in den Artikeln 114 und 115 ZGB vorgesehenen Trennungsfristen unter Berücksichtigung der Ehedauer sowie des Umstandes, ob gemeinsame unmündige Kinder vorhanden sind, neu geregelt werden.
Stellungnahme des Bundesrates
vom
08.03.2002
Es bestehen grundsätzliche Bedenken, Gesetze kurz nach ihrem Inkrafttreten bereits wieder abzuändern. Zudem kann ein Ehegatte nach Artikel 115 ZGB vor Ablauf der Vierjahresfrist die Scheidung verlangen, wenn das Fortbestehen der rechtlichen Bindung während vier Jahren aus schwerwiegenden Gründen - an deren Vorliegen die begrüssenswerte Praxis keine übertriebenen Anforderungen stellt (BGE 127 III 129) - unzumutbar ist.
Ungeachtet dessen ist der Bundesrat bereit, die Frage einer Differenzierung der in den Artikeln 114 und 115 ZGB vorgesehenen Trennungsfristen mit Rücksicht auf die Ehedauer und gemeinsame unmündige Kinder zu überprüfen, möchte aber den Entscheid in der Sache nicht vorwegnehmen. Diese Arbeiten wären indes zurückzustellen, sollte der Parlamentarischen Initiative Nabholz 01.408, "Trennungsfrist bei Scheidung auf Klage eines Ehegatten", Folge gegeben werden.
Aus diesen Gründen beantragt der Bundesrat Umwandlung in ein Postulat.
Antrag des Bundesrates vom 08.03.2002
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.