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Curia Vista - Geschäftsdatenbank

03.3513 – Postulat

Verbot von Motorfahrzeug-Rallyes bei mangelnder Sicherheit und Kontrolle

Eingereicht von
Übernommen von
Aeschbacher Ruedi
Einreichungsdatum
02.10.2003
Eingereicht im
Nationalrat
Stand der Beratung
Erledigt
 

Eingereichter Text

Der Bundesrat wird ersucht, strengste Sicherheitsstandards für Rallyes mit Motorfahrzeugen in offenem Gelände zu erlassen. Können diese Sicherheitsmassnahmen nicht erstellt oder eingehalten werden, sind die Rallyes zu verbieten.

Begründung

Im Juni 2003 wurde eine Mutter und ihr Baby vom Fahrzeug eines Rallyefahrers in den Waadtländer Alpen erfasst und tödlich verletzt sowie ein junger Mann schwer verletzt. Der Unfall erfolgte in einem angeblich für Passanten gesperrten Gelände, das aber gemäss Zeugenaussagen und Fernsehbildern nicht entsprechend beschildert, abgesperrt und kontrolliert war.

Generell sind Rallye-Strecken ungenügend gesichert. Plastikbänder als "Absperrung" genügen nicht. Es sind Beschilderungs- und Sicherheitsmassnahmen entlang der ganzen Strecke zu errichten, die die Passanten vor Gefährdung durch den Rennbetrieb bewahren. Diese Massnahmen sind mit genügend Personal während des Rennbetriebes zu kontrollieren.

Kann ein Veranstalter die Voraussetzungen für die Sicherheit und Kontrolle nicht gewährleisten, so ist ihm die Bewilligung für die Durchführung von Rallyes zu verweigern.

Stellungnahme des Bundesrates vom 12.05.2004

Bereits heute verlangt das Bundesrecht strenge Sicherheitsstandards für motorsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen. Die Verantwortung dafür liegt in erster Linie bei den Veranstaltern. Sie bedürfen einer kantonalen Bewilligung, die nur erteilt werden darf, wenn die nötigen Sicherheitsmassnahmen getroffen werden und die Veranstalter Gewähr bieten für eine einwandfreie Durchführung.

Als Massstab für das Sicherheitsdispositiv gilt, dass alle durch die Art der Veranstaltung gebotenen und nach dem Stand der Technik möglichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehren getroffen werden müssen. Andernfalls darf die kantonale Behörde keine Bewilligung erteilen. Sie muss im Rahmen des Bewilligungsverfahrens eine detaillierte Prüfung insbesondere der Angaben und Planungen im Sicherheitsbereich vornehmen, um jegliche Gefährdung der Zuschauer durch den Rennbetrieb auszuschliessen. Das geltende Recht erfüllt somit die Anliegen des Postulanten.

Ob und aus welchen Gründen die bundesrechtlich geforderten Sicherheitsmassnahmen bei diesem Rennen nicht eingehalten wurden, wird im Rahmen eines Strafverfahrens ermittelt.

Antrag des Bundesrates vom 12.05.2004

Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.

 
 

Chronologie / Wortprotokolle

DatumRat 
09.12.2003 NR Der Vorstoss wird übernommen durch Herrn Aeschbacher.
17.03.2005 NR Zurückgezogen.
 

Erstbehandelnder Rat

Nationalrat

 

Deskriptoren:

Hilfe

Ergänzende Erschliessung:

28

Zuständig

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