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Curia Vista - Geschäftsdatenbank

06.458 – Parlamentarische Initiative

Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative

Eingereicht von
Staatspolitische Kommission NR
Einreichungsdatum
15.09.2006
Eingereicht im
Nationalrat
Stand der Beratung
Erledigt
 

Eingereichter Text

Die Staatspolitische Kommission (SPK) des Nationalrates beschliesst unter Vorbehalt der Zustimmung der SPK des Ständerates, der Bundesversammlung den Entwurf einer Änderung der Bundesverfassung zu unterbreiten, womit die Einführung der allgemeinen Volksinitiative wieder rückgängig gemacht wird.

Begründung

Am 9. Februar 2003 haben Volk und Stände der Einführung der allgemeinen Volksinitiative zugestimmt. Dieses neue Volksrecht ersetzt die Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung. Die letztere Volksinitiative verpflichtete im Falle ihrer Annahme durch das Volk das Parlament zur Ausarbeitung einer Verfassungsänderung. Mit der allgemeinen Volksinitiative können nun nicht nur Verfassungs-, sondern auch Gesetzesänderungen angeregt werden. Im Falle der Annahme einer Initiative bestimmt das Parlament die richtige Rechtsstufe und arbeitet die nötigen Verfassungs- oder Gesetzesänderungen aus.

Die neuen Verfassungsbestimmungen konnten noch nicht in Kraft gesetzt werden, weil die Verfahren zur Behandlung einer allgemeinen Volksinitiative zuerst im Gesetz präzisiert werden müssen. Mit der Botschaft vom 31. Mai 2006 unterbreitet der Bundesrat dem Parlament den Entwurf für diese Ausführungsgesetzgebung (06.053). Diese gestaltet sich sehr komplex. Diese Komplexität ist bereits in der Verfassung angelegt; eine Vereinfachung ist kaum möglich. Die Komplexität ergibt sich aufgrund des Zweikammerparlamentes, der Möglichkeit eines Gegenentwurfes, der unterschiedlichen Mehrheitserfordernisse bei Verfassungs- oder Gesetzesänderungen und aufgrund der Möglichkeit der bundesgerichtlichen Überprüfung der korrekten Umsetzung einer angenommenen Initiative durch das Parlament.

Die SPK des Nationalrates kommt angesichts der Komplexität der Ausführungsgesetzgebung zum Schluss, dass das neue Volksrecht nicht praxistauglich ist. Die Volksrechte sollten im Interesse der Volksrechte einfach und verständlich ausgestaltet sein. Im besten Fall wird das neue Volksrecht von seinen potenziellen Benützern als unattraktiv erkannt und nie angewendet. Gelangt es dennoch zur Anwendung, so ist zu befürchten, dass die an das Instrument geknüpften Erwartungen nicht erfüllt werden und dass die Glaubwürdigkeit der politischen Institutionen wegen der bei der Behandlung einer Initiative auftretenden Probleme geschwächt wird. Problematisch ist insbesondere der Ermessensspielraum, der dem Parlament bei der Umsetzung einer angenommenen allgemeinen Volksinitiative offen steht. Eine weitere Schwäche dieses Volksrechtes liegt auch in der Dauer des Verfahrens: Gemäss den im Entwurf des Bundesrates vorgesehenen Fristen dauert es mehr als sieben Jahre vom Zeitpunkt der Einreichung einer Initiative bis zur Verabschiedung des Umsetzungserlasses durch die Bundesversammlung, nicht eingeschlossen eine weitere Verlängerungsmöglichkeit im Falle des Vorliegens besonders komplexer Sachverhalte.

Die Kommission beantragt daher mit 13 zu 11 Stimmen bei einer Enthaltung, auf diese Vorlage nicht einzutreten. Die Minderheit der Kommission ist sich zwar mit der Mehrheit weitgehend einig in der Einschätzung des neuen Volksrechtes. Das Parlament stehe jetzt aber in der Pflicht, den erst vor dreieinhalb Jahren geäusserten Volkswillen umzusetzen. Es müssten erste praktische Erfahrungen mit dem neuen Volksrecht gemacht werden können, bevor man gegebenenfalls auf die früheren Beschlüsse zurückkommen könne.

Weil Volk und Stände mit der Annahme der Verfassungsbestimmungen über die allgemeine Volksinitiative einen Auftrag erteilt haben, muss die Kommission konsequenterweise die nötigen Schritte in die Wege leiten, damit Volk und Stände diesen Auftrag wieder zurücknehmen können. Die Kommission hat daher mit 21 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen beschlossen, eine Verfassungsänderung auszuarbeiten, welche die Einführung der allgemeinen Volksinitiative wieder rückgängig macht.

 
 

Chronologie / Wortprotokolle

DatumRat 
15.09.2006SPK-NRBeschluss, eine Initiative der Kommission auszuarbeiten.
30.10.2006SPK-SRZustimmung.

Entwurf 1

Bundesbeschluss über den Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative

DatumRat 
25.09.2008 NR Beschluss nach Entwurf der Kommission
01.12.2008 SR Zustimmung.
19.12.2008 NR Der Bundesbeschluss wird in der Schlussabstimmung angenommen.
19.12.2008 SR Der Bundesbeschluss wird in der Schlussabstimmung angenommen.
Bundesblatt 2009 13
Amtliche Sammlung des Bundesrechts 2009 6409
 

Behandelnde Kommissionen

 

Erstbehandelnder Rat

Nationalrat

 

Deskriptoren:

Hilfe

Ergänzende Erschliessung:

04

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