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Curia Vista - Geschäftsdatenbank

09.1046 – Anfrage

Initiativrecht. Ist die freie Willensbildung noch gewährleistet?

Eingereicht von
Einreichungsdatum
20.03.2009
Eingereicht im
Nationalrat
Stand der Beratung
Erledigt
 

Eingereichter Text

Die von den Kantonen beherrschte Sport-Toto-Gesellschaft finanziert die Volksinitiative "für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls" mit einem Betrag von etwa 3 Millionen Franken. Ist die freie Willensbildung und Willenskundgabe nach Artikel 34 Absatz 2 der Bundesverfassung noch sichergestellt, und ist die Höhe der finanziellen Unterstützung des Initiativkomitees rechtlich zulässig?

Antwort des Bundesrates vom 20.05.2009

Nach Angaben der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz stellt die Sport-Toto-Gesellschaft dem Trägerverein der Volksinitiative "für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls" einen Betrag von maximal 4 Millionen Franken aus ihren Rückstellungen zur Verfügung.

Artikel 34 Absatz 2 der Bundesverfassung schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. Diese Garantie wird durch die Ausgestaltung der politischen Rechte auf Bundes- und Kantonsebene umgesetzt. Es liegt erst ein Beschwerdeentscheid zur Frage der Zulässigkeit einer direkten oder indirekten kantonalen Einflussnahme auf eine eidgenössische Abstimmung vor (Entscheid des Bundesrates vom 22. November 2006 i. S. Volksabstimmung vom 26. November 2006 über das Osthilfegesetz, ZBl 2007, S. 326ff.). Die Lehre ist uneinheitlich. Gewisse Autoren vertreten die Auffassung, eine kantonale Intervention bei einer eidgenössischen Abstimmung sei stets unzulässig, andere erachten eine derartige Intervention - analog des Falls einer kommunalen Intervention bei einer kantonalen Abstimmung - ausnahmsweise als zulässig, wenn ein Kanton von einer Vorlage unmittelbar und besonders betroffen ist. Grundsätzlich nimmt die Fragwürdigkeit einer kantonalen Intervention zu, je näher diese dem Abstimmungstermin liegt, während die Einflussnahme im Zeitpunkt der Unterschriftensammlung zu einer eidgenössischen Volksinitiative weniger problematisch ist. Sodann ist eine finanzielle Einflussnahme heikler als eine kantonale Parole. Insgesamt sollte eine kantonale Intervention bei einer eidgenössischen Abstimmung stets der freien Willensbildung und der unverfälschten Stimmabgabe verpflichtet sein und zur besseren Information der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger beitragen. Insofern kommt immer auch der Art und Weise der kantonalen Intervention entscheidende Bedeutung zu. Sollte im vorliegenden Fall eine kantonale Intervention vorliegen, fände diese in einem zeitlich sehr frühen Stadium statt, was noch wenig problematisch erscheint.

 

Erstbehandelnder Rat

Nationalrat

 
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