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Curia Vista - Geschäftsdatenbank

09.5453 – Fragestunde. Frage

Verbesserung des Opferschutzes durch professionelle Gutachten

Eingereicht von
Einreichungsdatum
30.11.2009
Eingereicht im
Nationalrat
Stand der Beratung
Erledigt
 

Eingereichter Text

Ist der Bundesrat bereit, die Strafprozessordnung zu ergänzen, sodass bei erheblichen Sexual- und Gewalttaten (analog Tatbestandskatalog Art. 64 Abs. 1 StGB) stets Sachverständige für ein professionelles Gutachten beigezogen werden?

Damit sollen Rückfallrisiko und Gefährlichkeit eines Täters eingeschätzt und die dem Risiko angemessene Unterbringung und/oder Massnahme angeordnet werden können, damit rückfallgefährdete Täter nicht falsch untergebracht oder nicht therapiert werden.

Antwort des Bundesrates vom 30.11.2009

Nach Auffassung des Bundesrates sind keine gesetzgeberischen Massnahmen erforderlich; dies aus folgenden Gründen: Dem Anliegen der Fragestellerin wird bereits nach heutigem Recht vollumfänglich Rechnung getragen. Nach Artikel 56 Absatz 1 des Strafgesetzbuches muss das Gericht eine Massnahme anordnen, wenn die Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen. Nach Artikel 56 Absatz 3 des Strafgesetzbuches muss das Gericht zudem eine sachverständige Begutachtung anordnen, wenn eine bestimmte Massnahme angeordnet werden soll. Diese Begutachtung hat sich insbesondere zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zur Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme zu äussern (Art. 56 Abs. 3 Bst. b und c StGB). Diese Regeln sind nicht auf bestimmte Straftaten beschränkt. Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 des Strafgesetzbuches begangen, so ist gestützt auf Artikel 56 Absatz 4 die obligatorische Begutachtung zudem durch einen unabhängigen Sachverständigen vorzunehmen, d. h. einen Sachverständigen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat. Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 des Strafgesetzbuches in Betracht, so muss nach Artikel 56 Absatz 4bis das Gericht seinen Entscheid sogar auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen stützen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.

 
 
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