Eingereichter Text
Laut Artikel 50 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehe oder Familiengemeinschaft aufgrund von ehelicher Gewalt aufgelöst wurde und wenn die (soziale) Wiedereingliederung der betroffenen Person im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.
Das Bundesgericht hat kürzlich entschieden, dass schwere Gewalt für sich allein einen wichtigen persönlichen Grund darstellen kann und die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechtes des Gewaltopfers somit geboten ist (BGE 136 II 1).
Wieso greift das Bundesamt für Migration nicht auf diese Möglichkeit zurück, zumal hier ganz offensichtlich ein Fall von schwerer Misshandlung vorliegt?