Eingereichter Text
Gemäss geltendem Recht hat das EDA die Aussenpolitischen Kommissionen vor wichtigen aussenpolitischen Positionsbezügen im Rahmen des gesetzlichen Mitgestaltungsrechtes dieser Kommissionen gemäss Artikel 166 der Bundesverfassung zu kontaktieren. Allenfalls sind auch die Kantone gemäss Artikel 55 der Bundesverfassung mit einzubeziehen.
Warum unterbleiben diese Konsultationen, wenn die Schweiz ihre Neutralität im Palästina-Konflikt aufgibt, wie dies in der Erklärung des Schweizer Botschafters bei der Uno-Vollversammlung am 30. November 2010 geschehen ist?